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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rectionen führte, und glaube, daß, wenn recht zeitig die Unter- thanen davon Kmntniß erlangt hatten, wohl mancher bestimmt worden sein würde, sein auf vergebliche Concessionsgesuche ge wendetes Geld zu sparen oder besser anzuwenden. Doch ich will von diesem Beispiele absehen, weil allerdings die Gesetzge bung das Gewerbewesen auf dem Lande zu regeln im Begriffe steht, obschon zu erwarten ist, daß auch das neue Gesetz wie je des zu Zweifeln Veranlassung geben werde. Ein anderer Fall, der auch dafür spricht, daß es erwünscht wäre, wenn Ansichten der Behörden in Zeiten mitgetheilt würden, ist zu entnehmen von den Bestimmungen über die harte Bedachung. Ich weiß, daß, wer wie ich der Kreisdirection zu Zwickau angehörte, sich sehr bald davon überzeugen mußte, daß eine dergleichen Verorderung für alle Lheile des Landes sich in der Ausführung als rein unmög lich darstellt, weil in rauh gelegenen Gebirgsgegenden die harte Bedachung unzweckmäßig bleibt. Man kam daher auf de^r Ge danken, in Bezug auf die Lage der Ortschaften zu unterscheiden, so daß man als Referent oder Decernent schon im Voraus sich die.Frage beantworten konnte, ob ein Dispensationsgesuch durch gehen würde oder nicht. Es kam darauf an, ob die betreffen den Orte unter der Klaffe derjenigen rangirten, bei denen eine leichtere Bedachung nachzulassen war. Mein diese Grundsätze der Kreisdirection waren dem Publikum nicht bekannt, und so konnte es nicht anders kommen, als daß eine Unzahl von Petitio nen einging, die ohne Weiteres zurückgewiesen werden mußten. Ich glaube also allerdings, es werden Fälle vorkommen, wenn auch nicht so häufig, wo man vom Vorschläge der Deputation Gebrauch machen könnte, wo es höchst zweckmäßig sein würde, auf dem von der Deputation vorgeschlagenen Wege diebetreffen den Bestimmungen der Behörden zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Ich werde daher für das Deputatiönsgutachten in seiner ganzen Ausdehnung stimmen. Königl. Commifsar v. Merbach: Die Regierung hat in der zweiten Kammer sich auf den Antrag, der durch die Pe tition des Abg. Klien hervorgerufen worden ist, nicht geradezu entgegentretenderklärt; auch binich hier nicht beauftragt, dem selben zu widersprechen, allein ich muß der Regierung die voll ständigste Erwägung Vorbehalten, sowohl über die Frage: an? als über dieFrage guo moäo? denn es läßt sich in der That noch nicht so übersehen, in wie weit der Antrag ausführbar und wie weit die Ausführung ausgedehnt werden könne? Was ich daher jetzt noch über den Gegenstand zu sprechen mir erlaube, muß ich bloß als Andeutungen betrachten, welche bei der Sache nicht ohne Berücksichtigung bleiben dürften. Zuvörderst muß ich der Erklärung Sr. königl. Hoheit im Voraus vollkommen beipflichten, daß die Entscheidungen zweifelhafter Fragen in Verwaltungssachen bekannt zu machen bloß auf Verwaltungs justizsachen zu beschränken sein werde und auf reine Verwal tungssachen durchaus nicht extendirt werden könne. Man. muß sich auf den Standpunkt der Verwaltungsministerien stel len. In reinen Verwaltungssachen entscheidet bloß der Mini ster und seine Näthe sind bloß seine Consiliarien, er ist an ihren Rath nicht gebunden, es bleibt seiner Verantwortlichkeit über ¬ lassen, wie er zweifelhaft scheinende Stellen eines Gesetzes er klären und anwenden will, er kann sich allgemeine Grundsätze bilden, die er während seiner ganzen Verwaltung im Auge be halten wird. Aber er wird gewiß nicht durch die Bekannt machung dieser Grundsätze der Ansicht seines Nachfolgers vor greifen wollen. Was könnte also für ein Nutzen im Allgemei nen daraus entstehen, wenn die Ministerien über die Principien in reinen Verwaltungssachen eine solche Bekanntmachung hinaus geben? Sie würde sich verfassungsmäßig nur auf die Verwaltung des im Amte stehenden Ministers beschränken und könnte dem, der auf ihn folgt, nicht die Nothwendigkeit auflegen, auf etwas einuzgehen, was seinerUeberzeugung widerspräche, eine solche Bekanntmachung würde auf etwas hinauslaufen, ähnlich einer Art von ministeriellem Programm, über die Grundsätze, die der Verwaltungsminister bei solchen in seinem Fache, in sei- seinem Verwaltungsressort einschlagenden Gegenständen anwen den will, ganz abgesehen davon, welcher Wust von Erklärungen in einer Reihe von Jahren heranwachsen müßte, wenn jede Ent scheidung eines zweifelhaften Falles auf-dem vorgeschlagenen Wege sollte bekannt gemacht werden. Denn man muß nurdavon ausgehen: nicht Alles, worüber gezweifelt wird, oder worüber eine Frage aufgestellt wird, ist wirklich zweifelhaft. Die Mi nisterien, wenigstens das, wo ich angestellt bin, kommen häufig in den Fall, Fragen zu beantworten, die als zweifelhaft vorge legt werden und kommen hier in den Fall zu antworten, die Sache ist gar nicht zweifelhaft, so und so erklärt sich die Sache von selbst aus dem Gesetze. Mithin würde sich die Sache auf Verwaltungsjustizsachen zu beschränken haben. Hier ist erstlich zu bemerken, daß in Verwaltungsjustizsachen die richterliche Unabhängigkeit der untern und Mittlern Ver waltungsbehörde eben so gut fest steht, als in Iustizsachen. Die Kreisdirectionen haben in dieser Sache von dem Mini sterium für ihre Entscheidungen keine Anordnung anzuneh men, und wenn auch auf etwanige Anfragen ei klärt wird: das Ministerium hat über die Frage die und die Ansicht, so steht allemal dabei: es bleibt jedoch der Kreisdirection anheim gestellt, nach ihrem richterlichen Ermessen zu entscheiden. Was wird das Publikum, was werden die Behörden gewin nen, wenn bekannt gemacht wird, das Ministerium hat so und so entschieden? Sie können sich nicht unbedingt darauf ver lassen, daß auch von allen Behörden darnach entschieden werden müsse. Die ganze Sache hat also blos einen wissenschaftlichen, einen literarischen Werth. Beschränkt man sie auf die Fälle, auf welche sie allein objectiv zu beschränken ist, auf die Admi nistrativjustizsachen, so sind die beiden Endpunkte, in denen sich dergleichen Bekanntmachungen äußern könnten 1) das rein Abstracte einer Frage, welche von einem Ministerium in Admi nistrativjustizfällen so oder so entschieden worden sei und 2) darf sich die.Frage nicht zu einer authentischen Interpretation eig nen. Solche Fragen aber, welche rein abstrakt sind und wie die Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen für alle Zeiten an wendbar bleiben, giebt es in Verwaltungssachen unendlich we nige. Die Ausbeute Piefer Bekanntmachungen würde daher
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