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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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für die Praxis sehr gering sein; denn es kommt selten eine Ent scheidung vor, die rein auf einem abstracten Satze beruht, wo nicht die individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falles eine Beimischung dazu gegeben hatten, warum die Entscheidung zwar in dem einen Falle verständlich, in einem andern Falle aber nicht angemessen fein möchte. Der Hr. Bürgermeister Starke hat z. B. eine Frage erwähnt, die sich allenfalls dazu eignen dürste: ob das Heimathsrecht eines unehelichen, per Subsegueus motrimonium legitimirtcn Kindes an dem Hei- rnathsorte des Vaters oder der. Mutter sei? So eine Frage kann sich zur Bekanntmachung eignen; es giebt aber deren nicht viele. In tausend andern Fällen richtet sich die Angemes senheit des angenommenen Princips nach den Umständen. Ei nen andern Fall hat der Hr. Domherr v. Schilling erwähnt, das Princip nämlich, ob das Recht, Lanz zu halten, mit dem Schankrechte ix«ozure verbunden sei? Die vormalige Landes regierung hat das bejahende Princip angenommen zu einerZeit, als die Lanzwuth noch nicht so groß war, wie heut zu Lage; das Ministerium des Innern aber hat das Gegentheil anneh men müssen. Hätte es das entgegenstehende Princip nicht be folgt, so würde der überhandnehmenden Lanzwuth vollends Lhür und Lhor geöffnet worden sein. Dasselbe kann der Fall werden mit andern Principien, die heut noch ganz zweckmäßig und angemessen, in 10 Jahren aber total unzweckmäßig sein würden. Das Beispiel, welches der Hr. Vicepräsident ange führt hat in Bezug auf die harten Dachungen, gehört nicht sowohl dem Gebiete der Interpretation an, als vielmehr zu der Function der Verwaltungsbehörden, Anordnungen zu ertheilen und eine Verwaltungsmaßregel nach Zeit- und Ortsumständen zu modift'ciren. Mithin, glaube ich, ist die Vorstellung von der Sache viel größer, als der Erfolg versprechen kann, mindestens ist zu erwarten, daß die Angemessenheit solcher Bekanntmachun gen sich nur auf sehr wenige Fälle wird beschränken können, und daß gerade diejenigen, zu deren Nutzen solche Bekanntma chungen gewünscht werden, nämlich die niederen Organe der Verwaltung im Lande, die Lrtsrichter, die Gemeindevorstände u. dgl. wohl gar keinen Nutzen davon werden ziehen können; denn ihnen gehen die Vorkenntnisse ab, welche dazu gehören, um aus dergleichen Entscheidungen richtige Folgen zu ziehen. Ich schließe meine Bemerkung mit der allgemeinen Erinnerung, daß, wenn in der Justiz die bestehenden Grundsätze mit eiserner Festigkeit festgehalten werden müssen, es in der Verwaltung gerade umgekehrt ist. In der Verwaltung muß man sich vor nichts mehr hüten, als vor der Consequenzmacherei. Was heute zweckmäßig und wahr ist, ist morgen und unter andern Ver hältnissen unzweckmäßig und unwahr. Domherr v. Schilling: Eine Aeußerung des geehrten Herrn königl. Commiffars kann ich nicht zugeben, nämlich die, daß die Bekanntmachung der Entscheidungen über zweifelhafte Fragen in Verwaltungs- oder Administrativjustizsachen nur einen literarischen und wissenschaftlichen Werth, also keinen praktischen Nutzen habe. Mir scheint es im Gegentheile ein wichtiger praktischer Nutzen zu sein, wenn die Betheiligten er I. 39. fahren, wie die höchste Behörde über die betreffende Frage den ke, damit sie darnach abmessen können, ob sie die Sache bis zur höchsten Instanz fortsetzen sollen oder nicht. Eben so wer den auch die Mittel- und Unterbehörden, obgleich ihnen durch dergleichen Bekanntmachungen kein Zwang auferlegt wird, doch ihre Ansichten und Meinungen mit denen der höchsten Behörde meistens conformiren, um sich nicht einer rekorwkUorm auszu setzen. Dasselbe ist auch der Fall bei der Bekanntmachung der Ansichten und Grundsätze des obersten Gerichtshofes in Justiz sachen. Auch sie legen den Untergerichten keinen Zwang auf, und dennoch lehrt die Erfahrung, daß die Unterrichter sie ge wöhnlich befolgen, weil sie sonst zu befürchten hätten, reformirt zu werden. Mir scheinen also die fraglichen Bekanntmachun gen einen sehr wichtigen praktischen Nutzen zu haben, und wenn ich auch zugebe, daß die Ansichten und Grundsätze der Behör den in Verwaltungssachen nicht so, wie in Justizsachen, für alle Zeiten feststehen können, so werden sie doch wenigstens für einige Zeit gelten, und werden sie späterhin geändert, so kön nen ja dann die veränderten Ansichten und Grundsätze von Neuem bekannt gemacht werden, die dann durch die immittelst veränderten Zeitumstände als gerechtfertigt erscheinen würden. Präsident v. Gersdorf: Ich kann nun wohl die De batte für geschlossen annehmen. Der Referent wird noch zum Schluß zu sprechen haben. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin von meh ren geehrten Sprechern meiner Obliegenheit größtentheils über hoben worden, noch einiges für die Vertheidigung des Deputa tionsgutachtens zu sprechen, indem es von ihnen auf eine mei nes Erachtens sehr überzeugende Weife geschehen ist. Ich glaube daher, mich nur auf einige wenige Bcmeikungen be schränken zu dürfen. Das hat die Deputation allerdings auch keineswegs verkannt, daß die Fälle, wo die Bekanntmachung von Entscheidungsgrundsätzen der höchsten Verwaltungsbehör den wird erfolgen können, sich wohl nur auf eine geringe Anzahl beschränken dürften; allein auch angenommen, daß dies über haupt der Fall sei, so glaube ich, bleibt dies doch ein Vortheil, wenn die Entscheidungen auch über diese wenigen Fälle bekannt gemacht werden. Obschon ich auch der Ueberzeugung bin, daß der Wunsch hauptsächlich nur in Administrativjustizsachen wird in Erfüllung gehen können, so kann ich mich doch nicht voll kommen davon überzeugen, daß er in reinen Verwaltungssa chen unerfüllbar sei. Wenn auch der Nutzen nicht so umfäng lich sein sollte, als Manche und namentlich der Antragsteller selbst sich davon versprechen, so darf dies doch kein Grund sein, die Sache ganz abzulehncn, sondern man kann sich wohl ent schließen , durch seinen Beitritt zum Anträge auch einen gerin gem Nutzen herbeiführen zu helfen. Ich erlaube mir noch, ei nige Entgegnungen auf die einzelnen Einwendungen, welche gegen den Vorschlag der Deputation gemacht worden sind. Wenn Herr Bürgermstr. l). Groß namentlich in Zweiftlzog, in welcher Form die Bekanntmachung erfolgen solle, so glaube ich, daß der Antrag, wie er gefaßt ist, zu diesem Zweifel nicht Veran- 2:
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