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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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lassung würde geben können, indem er nur von Bekanntma chung , nicht aber von Verordnung spricht. Eine Verordnung würde namentlich in Verwaltungsjustizsachen völlig unzulässig sein, da die administrativrichterlichen Behörden durch Verord nung der höchsten Instanz in ihren Entscheidungen nicht be schränkt werden dürfen. Warum cs aber bei den Verwal tungsbehörden bedenklicher sein soll, die Bekanntmachung im Gesetz, und Verordnungsblatte ergehen zu lassest, als bei den Justizbehörden, vermag ich nicht abzusehen. Dadurch, daß die Grundsätze bekannt gemacht werden, nehmen sie nicht die Natur einer authentischen Interpretation von Gesetzen an. Also glaube ich, es ist dies hier eben so wenig bedenklich, als bei den Entscheidungen des Dberappellationsgerichts. Wenn von Seiten des Herrn Gehcimenraths v. Zedtwitz darauf auf merksam gemacht wurde, daß zu einer verwaltungsgesetzlichen Bestimmung die Zustimmung der Stände gehöre, so glaube ich, daß hier der Antrag irgend einem Mißverständnisse unterlegen haben muß; denn es ist nur die Rede von Lösung der Zweifel, die in den bereits bestehenden verwaltungsgeietzlichen Bestim mungen vorkommen, keineswegs aber davon, daß eine solche Bekanntmachung die Natur einer verwaltungsgesetzlichen Be stimmung haben soll. Der ganze Deputationsbericht sagt nämlich, daß man sich bei diesen Bekanntmachungen nur das gedacht habe, was bereits von den Bekanntmachungen des Ober appellationsgerichts gilt, welche bekanntlich ebenfalls nicht als gesetzliche Bestimmung gelten, sondern ganz in derselben Absicht bekannt gemacht werden, welche der Antrag in Verwaltungs angelegenheiten verfolgt. Wenn dann von Seiten des Herrn königl. Commissars erwähnt wurde, daß häufig Fälle vorkämen, wo ganz ungegründete Zweifel gegen ein Vcrwaltungsgesetz er hoben würden, so hat man sich nach dem Anträge in dieser Be ziehung vollkommen verwahrt, indem darin die Worte „wirklich begründete Zweifel" ausgenommen worden sind. Nun ist überhaupt zu bemerken, daß die ganze Sache in der Gewalt der Verwaltungsministerien liegen wird, welche Entscheidungen und Grundsätze sie bekannt machen wollen. Also werden sie sich auch nie bewogen fühlen, Entscheidungen über Zweifel be kannt zu machen, wenn gar kein Zweifel hätte sein sollen. Daß die Bekanntmachung solcher Grundsätze keinen allgemeinen praktischen Nützen haben, daß sie vielleicht nur für die entschei denden Behörden Nutzen schaffen sollte, davon kann ich mich ebenfalls nicht überzeugen. Wer nämlich mit der Verwaltung in den niedern Kreisen zu thun hat, wird sich überzeugt haben, daß auch selbst unter den niedern Verwaltungsorganen bereits jetzt — was gewiß nach der so bedeutenden Verbesserung des Unterrichts künftig noch mehr der Fall sein wird, — ein über raschenderer Grad von Bildung herrscht, so daß auch diese Leute jetzt schon im Stande sind, sich die gesetzlichen Bestimmungen auszulegen. Wenn daher die beantragten Bekanntmachungen, wie gewiß zu erwarten steht, von den höchsten Verwaltungsbe hörden auch mit der nöthigen Deutlichkeit abgefaßt sind, so werden dergleichen niedere Verwaltungsbeamte auch im Stande fein, davon in vorkommenden Fällen Gebrauch zu machen. Ich wiederhole es, sei auch der Nutzen gering, die Sache verdient dennoch gewiß von Seiten der Ständeversammlung unterstützt zu werden; jedoch ist nun zu erwarten, welchen Beschluß die hohe Staatsregierung darauf fassen wird. Bürgermeister Starke: Ich würde mir annoch das Wort erbitten, um eine Lücke zu ergänzen.. Präsident v. Gersdorf: Ich muß dagegen bemerken, daß der Referent bereits zum Schluß gesprochen hat, und die Debatte für geschlossen erklärt worden ist. Bürgermeister Starke: Dennoch muß ich um die Ge stattung einer Aeußerung ersuchen, denn ich hatte mir ausdrück lich Vorbehalten, einen Antrag zu stellen. Nach der Debatte, welche stattgefunden hat, darf ich voraussetzen, daß die Kam mer sich dem Anträge der Deputation anschließen werde. Für diesen Fall beabsichtigte ich, der Kammer die Frage vorzutra gen, ob cs ihr wohl convenire, den Antrag nicht blos auf Ad ministrativjustizsachen' zu beschränken, sondertt ihn auch auf administrative Gegenstände überhaupt auszudehnen. Nach den eben vernommenen Aeußerungen des Herrn Referenten ist es indeß ebenfalls die Ansicht der Deputation auch auf diese ihren Antrag auszudehnen und dadurch erledigt sich mein An trag. Präsident v. Gersdorf: Ich muß wünschen, daß auch selbst so eine Bemerkung, daß ein eventueller Antrag sich erle digt habe, vorher angebracht werden möchre. Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir zu erwiedern, daß ich der Natur der Sache nach meine letzte Bemerkung nicht eher vorbringen konnte, als bis die Kammer einen Beschluß gefaßt hatte, oder, wie geschehen, von mir erfahren worden, daß mein Wunsch mit dem Anträge der Deputation iden tisch sei. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß bemer ken, daß die Deputation allerdings durchaus keinen Unter schied zwischen reinen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizsa chen in ihrem Anträge gemacht hat, sondern derselbe auf beide gerichtet, und nun abzuwarten ist, ob von Seiten der Staats regierung auf beide Gattungen der Verwaltungssachen einge- gangen wird. Präsident v. Gersdorf: Es liegt ein Gutachten der drit ten Deputation vor, in welchem es sich von einem Anträge an die Staatsregierung handelt, und es wird daher über den Bei tritt zum Gutachten oder über dessen Ablehnung der Namens aufruf einzutreten haben. (Der Herr Staatsminister v. Lindenau und der königl. Commissar v. Merbach verlassen den Saal.) Bei dem Namensaufrufe selbst erklärten sich die Secretaire v. Biedermann und Ritterstädt, Vicepräsident v. Carlowitz, Sc. königl. Hoheit Prinz Johann, v. Carlowitz-Maxen, Dom-
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