Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Deputation fand auch in dieser Kammer Anklang, und man trat ihm bei. Der Bericht der Deputation der zweiten Kammer lautete nun aber in dieser Beziehung abfällig; sie hatte sich nicht überzeugen können, daß es gerathen sein werde, ander zeither gesetzlichen Bestimmung über den sogenannten Glaubenseid» dasgnramentum crellulitatis etwas abzuändern, und sie rieth daher ihrer Kammer an, dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht beizutreten, sondern die Petition auf sich beruhen zu lassen. Diesem Vorschläge ist auch die zweite Kammer mit 61 gegen 4 Stimmen beigetreten. Nun kann zwar ihre Deputation, an welche die Sache anderweit gelangt ist, sich nicht von der Ansicht trennen, daß es wohl rathsam sein dürfte- diesen Gegenstand, namentlich bei der Bearbeitung der neuen Civilgerichtsordnung, nochmals in reifliche Erwägung zu ziehen, und es dürste ein solcher Antrag wohl schon dadurch seine Rechtfertigung finden, daß man fast in asten neuern Ge setzgebungen des Auslandes in Bezug aufCivilgerichtsordnungen sich dahin geneigt hat, den sogenannten Credulitätseid abzu schaffen. Außer der preußischen Gerichtsordnung, von wel cher schon bei der frühem Berathung die Rede war, findet sich eine gleiche Bestimmung in dem Entwürfe zurbaierschenProceß- ordnung vom Jahre 1825, sodann in der allgemeinen Gerichts ordnung für die österreichischen Staaten, ferner im volle Na- xoleo», welcher nachher auch als Gesetz für das Königreich Westphalen galt, und nach welchem gleichmäßig sich auch Baden gefaßt hat. So viel dürfte also als gerechtfertigt er scheinen, -aß die Sache einer nochmaligen reiflichem Erwägung werth sei; gleichwohl erkennt die Deputation an, daß man schwer werde hoffen dürfen, hierin eine Uebereinstimmung mit der zweitenKammer herbeizuführen, da, wie bereits erwähnt, der Vorschlag der ersten Kammer dort mit einer so großen und überwiegenden Mehrheit abgelehnt worden ist. Auf der ande ren Seite glaubte auch die Deputation, daß der Zweck- wel chen sie im Auge gehabt hat, und welchen auch die erste Kam mer zu verfolgen beschloß, daß, sage ich, dieser Zweck schon dadurch erreicht werden dürfte, daß der Gegenstand in beiden Kammern zur öffentlichen Berathung gekommen, daß dadurch die hohe Staatsregierung auf die Sache aufmerksam gemacht worden ist, und daß daher zu erwarten steht, sie werde auch ohne einen ausdrücklichen ständischen Antrag'diesen Gegenstand bei Abfassung einer neuen Civilgerichtsordnung in reifliche Er wägung ziehen. Aus diesen Gründen entschloß sich nun die diesseitige dritte Deputation, der geehrten Kammer anzürathen, daß auch sie nun diesen Gegenstand auf sich beruhen lassen möchte. Staatsminister v. Könn e r i tz r Ich kann nur der geehrten Kammer erklären, daß die Regierung bei Entwerfung der Ci vilgerichtsordnung, den Gegenstand reiflich zu erwägen, ohnedies sich veranlaßt finden wird. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand sich erhebt, so würde ich mir die Frage erlauben: ob man nach dem An träge der Deputation diese Angelegenheit dermalen auf sich be ruhen taffen wolle?—Einstimmig Ja.— Präsident v. Gersdorf: Hrn. v. Metzsch würde ich nun ersuchen, den Vortrag des Berichts der vierten Depu tation, die Petition des Stadtraths zu Meißen, wegen Wie derherstellung der daselbst bestandenen fiscalischen Brennma terialverkaufsanstalt, zu halten. Referent v. Metzsch betritt die Nednerbühne und trägt den erwähnten Bericht vor, welcher lautet: Der Stadtrath zu Meißen hat unterm 30. November vo rigen Jahres an die Ständeversammlung des Königreichs Sach sen eine Petition gerichtet, in welcher er seinem wesentlichen In halte nach Folgendes anführt: In der Stadt Meißen habe bisher eine für Rechnung des Staatsfiscus verwaltete Anstalt für den Verkauf von Brenn materialien in größeren und kleineren Quantitäten bestanden. Diese Verkaufsanstalt wäre für dasige Stadt um so nützlicher und wohlthätiger gewesen, als daselbst das Brennholz, sowie Steinkohlen in Portionen bis Heiner Klafter Scheit- oder Stock holz und zu H Scheffel Steinkohlen herab erholt werden konn ten, und somit auch die ärmeren Ortseinwohner stets Gelegen heit gefunden, ihr Bedürfniß an Feuerungsmaterial regelmäßig zu befriedigen. Auch wären die Preise für letzteres jederzeit möglichst billig gestellt, dadurch über die übrigen dortigen An stalten dieser Art zu ihrem Bestehen gleichen Preis zu halten genöthigt und somit verhindert gewesen, das Publikum durch etwaige Verabredungen hinsichtlich der Verkaufspreise des Hol zes, der Steinkohlen, der Braunkohlen rc. zu drücken. Dieses letzterer! Umstandes ungeachtet hätte jenes auf könig liche Rechnung zeither betriebene Unternehmen, welches von Seiten der Stadteonrnrun zu Meißen auch dadurch unterstützt worden sei, daß man die uncntgeldliche Ausschiffung und Auf stellung der für jene Anstalt bestimmten Holzvorräthe auf dem der Stadtcommun zugehörigen Elbausschiffungsplatze gestattet, und auf das der Commun zuständige Befugniß zu Erhebung einer Niederlagsgebühr für diesen Fall verzichtet habe, noch ei nen ansehnlichen Gewinn abgeworfen, indem Petent in sichere Erfahrung gebracht haben will, daß jene Verkaufsanstalt in den letzten 14 Jahren einen Reinertrag von etwa 4880 Lhlr. — — oder gemeinjahrig 348 Lhlr. abgeworfen habe, und in dem bei dem Landtage 1833 und 1834 den Ständen vorgelegten Staatshaushalte, bei der Erwähnung des könig lichen Holzhofes zu Meißen eine Post von 250 Lhlr. als dessen Reinertrag aufgerechnet worden sei. Landtagsnachrichten 1833 und 4834 pgg, 4163 Spalte 2 Zeile 21. Das königliche hohe Finanzministerium habe nun gleich wohl die fragliche Verkaufsanstalt für Brennholz und Stein kohlen im Jahre 1838 aufgehoben. Die Bewohner von Mei ßen sowohl, als die Bevölkerung der Umgegend habe diese Maßregel um so schmerzlicher empfunden, als gerade seit den letzten 2 Jahren der Mangel an Brennmaterialien in der dor tigen Gegend recht fühlbar geworden, und sofort auch der Ver kaufspreis dieses so nothwendigen Lebensbedürfnisses in die Höhe gegangen und solches in ganz kleinen Quantitäten für die bedürftigen Armen kaum zu erlangen gewesen wäre. Er, der Stadtrath, habe nun zwar um behufige Aenderung jener ho hen Entschließung und um das Fortbestehen des fiscalischen Holzhofs in Meißen bei der vorgesetzten höheren Administra- tivbehörde gebeten , es sek ihm jedoch hierauf mittelst Verfü gung der Floßvberaufsicht im Meißner Kreise vom 10. April 1838 zu dem fernem Bestehen des beregten königlichen Holz-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder