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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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zwungen, auf die Eidesleistungen weniger Zeit zu verwinden, als außerdem geschehen würde, wenn die Eidesabnahme auch in den Nachmittagsstunden gestattet werde und die Parteien würden nicht selten wegen zu späten Erscheinens im Schwö- rungstermine in Verlust und Nachtheil gesetzt. Zur Unterstützung zu 2 des zweiten Antrags und zwar hinsichtlich der beantragten Abänderung der §. 123 des Allo- dialerbfolgegesetzes vom 31. Januar 1829 wird vom Petenten auf die Möglichkeit' hingewiesen, daß, weil nach der, in dieser §. enthaltenen Bestimmung gestattet sei, demjenigen, der sich als nächsten Verwandten eines Erblassers in einer gewissen Linie legitimirt, der Nachlaß ohne Weiteres zur freien Verfü-, gung auszuantworten, ein im Auslande lebender unbekannter Erbschaftsberechtigter, ungeachtet er spater sein gleiches oder besseres Recht nachzuweisen vermöge, der ihm gebührenden Erb schaft blos um deswillen verlustig werden könne, weil ein Drit ter bereits den Nachlaß bei Seite geschafft, oder durchgebracht habe, oder damit in die weite Welt gegangen sei. DemNechtsgrundsatzvsgllsntibus jnra smttsoripta glaubt der Petent im vorliegenden Falle seine Geltung versagen zu müssen, weil die Wirkringen desselben nur denjenigen treffen könnten, welchem bekannt sei, daß ein Nechtsnachtheil aus Sorglosigkeit ihm bevorstehen könne, keineswegs aber denjenigen, welchersiistsm sbsolutwnem für sich habe, und vielleicht nicht die geringste Vermuthung haben könne, daß ihm eine Erbschaft zu gefallen sei. Petent hält es daher der Billigkeit gemäß, für solche Fälle Sicherstellung Abwesender bei Erbschaftsanfällen, oder auch in zweifelhaften Fällen das früher gewöhnlich gewesene Ediktal verfahren mit zeitgemäßen Modisicationen wieder herzu stellen. Was endlich b. die beantragte Abänderung der Bestim mung in §§. 79 und 80 des angezogenen Gesetzes, durch welche verordnet ist: daß ein Ehegatte keinen Anspruch auf die ihm gesetzlich ge bührende Erbfolge haben sollte, wenn hierüber und zwar so viel den Pflichtteil betrifft, mit seiner Einwilligung etwas Anderes bestimmt worden und daß dies unter andern im Zweifel anzunehmen sei, wenn derselbe vermöge eines unter seiner Zustimmung oder Genehmigung mit einem Dritten ab geschlossenen Vertrags, Etwas aus einer veräußerten Sache, z. B. einen Auszug nach des Letzteren Tode, erhalten solle, betrifft; so sucht Petent diesen Antrag durch Bezugnahme auf den Nachthril zu unterstützen, dem in folgenden von ihm be zeichneten Falle eine Witwe hinsichtlich ihres Erbanspruchs aus gesetzt sei. Wenn nämlich ein Bauer oder ein Hausbesitzer über sein Grundstück mit einem Dritten in Beisein und mit Zustimmung seiner Ehefrau einen Kaufcontract übschließe und dabei für letztere einen lebenslänglichen Auszug stipulire, hierbei aber die Bestimmung beizufügen unterlasse, daß dieser Auszug auf das künftige Erbrecht der Ehefrau ohne Einfluß sein solle, so würde nach dem Tode des Ehemannes dessen Witwe durch jenen Aus zug hinsichtlich ihres Erbrechts für abgefunden zu achten sein, und nicht das Geringste weiter als Miterbin oder alleinige Erbin zu beanspruchen berechtigt sei, selbst wenn auch der Nach laß des Verstorbenen noch so bedeutend wäre. Der Antragsteller spricht daher den Wunsch aus, daß solche Stipulationen, deren §. 80 erwähnt, nicht als eine gänzliche Abfindung der Erbansprüche, sondern blos als Colla- tionsgegenständeBerücksichtigung bei der Erbvertheilung finden möchten. DieDeputation hat sich indeß mit beiden Anträgen des Petenten nicht zu befreunden vermocht. Denn wenn sie auch zul. mit demselben in dem Wunsche übereinstimmt, daß der Eides leistungen Alles entfernt und beseitigt werde, was der Würde und Heiligkeit eines dergleichen Acts nur im Entferntesten Eintrag thun könne, dagegen jedes Mittel benutzt werden möge, wodurch Erhöhung der Feierlichkeiten bei Eidesleistungen überhaupt er zielt werden könne; so kann sie ihrerseits doch ein solches Mit tel durchaus nicht in der beantragten Gestattung der Eidesab nahme. auch in den Nachmittagsstunden finden. Vielmehr ist sie der Meinung, daß mit der Einrichtung die Eidesleistung lediglich auf die Vvrmittagszrit zu beschränken, die Volks meinung in einem Grade sich befreundet hat, daß es dessen Re ligiositätsgefühl wohl verletzen dürfte, wollte man hierunter eine Äenderung im Sinne des Petenten eintreten lassen. Den dafür angeführten Gründen kann die D epu tation kein solches Gewicht einräumen, daß dadurch eine Abänderung dieser Einrichtung gerechtfertigt würde. Was zunächst die von dem Antragsteller behauptete Wahr nehmung betrifft, daß ein gewisser Zustand der Berauschung in den Vormittagsstunden fast öfter vorkomme als in den Nach mittagsstunden , so wird diese Behauptung durch die Erfah rungen, die dieDepu tation in dieser Beziehung zu machen Gelegenheit gehabt, keineswegs unterstützt. . Und die Erleichterungen der Gerichtsbehörden sowohl, als der Parteien, die nach der Ansicht des Petenten durch Gestattung der Eidesabnahme in den Nachmittagsstunden erzielt werden würden, dürften zur Zeit schon durch die Praxis, wie sie sich in dieser Hinsicht gestaltet habe, ermöglicht werden. . Nach dieser genügt es nämlich, wenn der Schwörende vor 12 Uhr Mittags, wo noch ein nüchterner Zustand präsumirt werde, zum Schwö- rungstermine sich angemeldet. In diesem Falle wird der Schwörungsact als rechtsgiltig erachtet, auch wenn er nach ab gelaufener Mittagsstunde vorgenommen wird. Dem gewissenhaften pflichttreuen Richter wird daher, wenn es außer derN Bereich der Möglichkeit liegen sollte, dieEin- theilung seiner Geschäfte so zu treffen, daß er im Stande sek, seiner Richterpflicht auch bei den angesetzten Schwörungster- minen zu genügen, doch immer die Zeit geboten sein, für sein Bestreben zur Vermeidung der Eidesleistung, einen Ver gleich zu Stande zu bringen, und so nach fruchtlosen Be mühungen auch bei eingetretener Nachmittagsstunde, voraus gesetzt, daß die Anmeldung des Schwörenden in der Vormit tagszeit erfolgt ist, die nöthigen Erklärungen, vorgeschriebene Admonitionen vorauszuschickcn und diesen die Eidesabnahme auf eine der Wichtigkeit der Handlung entsprechende feierliche Weise folgen zu lassen. Kann nun zwar die Deputation durch die angeführten Gründe den Antrag auf Gestattung der Eidesabnahme auch in den Nachmittagsstunden nicht gerechtfertigt erachten; so scheint ihr doch die Sache von zu hoher Wichtigkeit zu sein, als daß sie nicht wünschen sollte, diese Frage bei Beantwortung der in Aussicht gestellten neuen Proceßordnung einer reiflichen Er wägung unterworfen zu sehen und sie wird in diesem Sinne die Abgabe der vorliegenden Petition an die hohe Staatsregierung zu beantragen sich gestatten. Uebergehend
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