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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Haupt hat aber der Richter unstreitig jederzeit hauptsächlich nur darauf zu sehen, ob derjenige, welcher einen Eid zu leisten hat, sich in einer solchen Verfassung befindet, in welcher er mit Be sonnenheit einen Eid leisten kann. Ich glaube also, in der Hauptsache ist das, was der Antragsteller beabsichtigt, ohnehin schon erlangt. So weit dies aber nicht der Fall ist, wie bei Eidesleistungen in Parteisachen, so würde auch dabei gewiß nicht eben viel gewonnen werden, wenn festgesetzt würde, daß es gleich sein solle, ob der Eid in den Vormittags- oder in den Nachmittagsstunden abgenommen werde. Denn die Zeit für Gerichtsverhandlungen ist wohl allerwärts auf Früh und Nach mittags festgesetzt, und alle Gerichte sind in der Regel den gan zen Tag über offen. Es wird also dem Richter wie der Partei wohl völlig gleich sein können, ob die Eide früh oder Nachmit tags abgenommen werden. Was den zweiten Gegenstand an- .langt, den Antrag aufAbänderung des Allodialerbfolgegesetzes, so ist zu erwähnen, daß dieses Gesetz unstreitig mit größter Um sicht abgefaßt und bei Berathung des Gegenstandes alles in Erwägung gezogen worden ist, was auswärtige Gesetzgebungen hierüber enthalten. Man hat aber eben damals den besonders für sportelsüchtige Richter so beliebten Weg der Edictalcitation vermeiden wollen. Das ist daher in der 123. und in den vor hergehenden ins Auge gefaßt, und es sind da die Bestim mungen enthalten, wornach derjenige sich richten soll, der sich als Erbe legitimiren will. Es sind da namentlich vier bis fünf Punkte, wenn ich nicht irre, in der 113. oder 114. §. enthal ten, worin genau angegeben ist, was derjenige, der sich als Erbe legitimiren will, bei dem Richter, unter dessen Gerichts barkeit die Erbschaft gelegen ist, beizubringen hat. Bringt er nun diese bei, so ist damit genug geschehen, und es wird im Ge setze ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Mehrheit der Erben nicht präsumirt werden soll. Einen solchen Beweis muß er aber jedenfalls zuvörderst beibringen,.und das dürfte auch wohl hinreichend sein, so daß es nicht erst der kostspieligen Edictalci tation bedarf. Der letzte, von dem Petenten gestellte Antrag, betrifft die 80. Z. des Allodialerbfolgegesetzes, wornach der hin terlassene Ehegatte, wenn er vom Erblasser außerdem schon ab gefunden worden ist, keinen Erbtheil bekommen soll. Das ist nun allerdings eine neue gesetzliche Bestimmung, die sonst nicht stattfand, die aber wohl ihren Grund in der Billigkeit hat. Allein ich habe auch durchaus nicht aufsinden können, was den Petenten bestimmt hat, etwas Anderes zu beantragen. Ich bin also vollkommen mit der Deputation einverstanden, daß die Petition als überflüssig und ungeeignet zurückgewiesen werde. Domherr v. Schilling: Den Fällen, die der geehrte Sprecher vor mir angeführt hat, wo schon nach dem bisherigen Rechte die Eidesleistung auch in den Nachmittagsstunden erfol gen konnte, habe ich noch einen Fall hinzuzufügen, der erst in Folge eines unserer neuesten Gesetze eintritt, nämlich beim Ver fahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche. Hier kann der Termin eben so gut auf eine Nachmittags- als eine Vormittagsstunde anberaumt werden. Gleich nach der Ver handlung der Sache soll der Richter entscheiden, und wenn im Bescheide auf den Eid erkannt ist, so kann die Eidesleistung so gleich erfolgen, wenn die Parteien sich dem Erkenntnisse unter werfen, und über die sofortige Eidesabnahme sich vereinigen. Wenn nun also in einem solchen Falle das, was ich angeführt habe, in der Nachmittagszeit vorkommt, so kann hier auch die Eidesabnahme in einer Nachmittagsstunde erfolgen; denn es macht das Gesetz hierbei keinen Unterschied zwischen Vormittags und Nachmittagsstunden. Im Allgemeinen aber würde ich es allerdings für unrathsam erachten, die Regel aufzuheben, daß Eidesleistungen in den Vormittagsstunden erfolgen sollen, und ich stimme also auch in diesem Punkte der Deputation bei. Staatsminister v. Könneritz: Es hat die Deputation die vorliegenden Petitionen von einem ganz richtigen Gesichtspunkte aufgefaßt. Auch der Schlußantrag, sie an die Regierung zur Erwägung abzugeben, würde an und für sich ganz unverfäng lich sein. Ich erlaube mir jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß dies kaum nothwendig sein würde. Die erl. Proc. - Ord nung schreibt vor, daß die Citation zum Termine zur Eideslei stung so zu stellen,daß dieSchwörenden vor 12Uhr erscheinen sollen. Es versteht sich nun wohl von selbst, daß bei dem Entwerfen einer neuen Eivilgerichtsordnung das Ministerium auch auf diese §. kommen muß, und erwägen werde, ob diese Beschränkung noch nothwendig sei oder nicht. Es scheint daher nicht nöthig, diese Petition noch an die Regierung zu geben. Auch in Ansehung der beiden andern Punkte halte ich es nicht für nothwendig und um so weniger für rathsam als die Deputation selbst im Mate riellen sich für die Anträge nicht hat entscheiden mögen; denn gewiß sind-die Bestimmungen kn h. 80 und 123 des Intestat erbfolgegesetzesganzzweckmäßig; Z. 123 geht von ganz rationellen Sätzen aus. Wenn Jemand Erbe sein will, so braucht er blos zu beweisen, daß er mit dem Erblasser verwandt ist, und die Per- sonenj durch die er mit dem Erblasser verwandt war und durch die er mithin sein Erbrecht decipirt, verstorben seien. Die Exi stenz mehrer oder näherer Erben ist nicht zu präsumiren und da her auch die Nichtexistenz derselben nicht zu beweisen. Gewiß ist auch dieser Rechtssatz für Regulirung von Verlassenschaften schon um Weiterungen und Kosten zu vermeiden, nothwendig. Es ist eines Jeden Sache, sich vorzusehn, daß nicht ein anderer Verwandter ihm zuvorkomme. Auch §. 80 ist gewiß vollkom men rationell. Eine Jntestaterbfolge kann jedenfalls nur dann eintreten, wenn nicht schon eine Disposition vorhanden ist, und es kann ein Ehegatte aus dem Nachlaß seines Ehegatten einen Erbtheil »d imosiato nicht verlangen, wenn er durch einen Ver trag bereits abgefunden ist. Es steht auch hier: „so weit das zu präsumiren." Will und soll ein Ehegatte nebenbei sein Erbrecht behalten, so kann ja in dem Erbvertrag gesagt werden, daß er im übrigen sein Erbrecht sich Vorbehalte. Dasselbe ist beim Auszugs der Fall, sofern er iu causam mortis ausbedungen ist. Ich sollte glauben, es werde um so mehr darüber hinweg gegangen werden können, ohne eine besondere Schrift darüber an die Regierung zu bringen, als in der That, wenn jeder ein zelne Satz, der in das Civilrecht gehört, mit Petitionen begleitet
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