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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und unterstützt werden sollte, das Ministerium eine solche Masse von Petitionen und Anträgen, ein so umfangreiches Material zugewiesen erhalten würde, daß man kaum das Materielle zu fichten, viel weniger es zu verarbeiten im Stande sein würde. Referent Bürgermeister Gottschald: Das Deputations gutachten hat keinen Angriff erfahren, und daher kann ich mich einer weitern Rechtfertigung desselben enthalten. Was den Schlußantrag betrifft, so bekenne ich, daß die Deputation selbst keinen großen Werth darauf legt; allein sie nahm den Schluß antrag um so bereitwilliger auf, als es in das freie Ermessen der hohen Staatsregierung gestellt bleibt, diesen Antrag zu berück sichtigen, oder ihm keine Berücksichtigung angedeihen zu lassen. Da nun von Seiten des Hrn. Staatsministers so bereitwillig befriedigende Erklärung gegeben worden ist, so würde ich mei- nestheils als Referent, wenn die übrigen Deputationsmitglie der einverstanden wären, auf diesen Schlußantrag verzichten, und ich würde bereit sein, mich dahin zu erklären, ihn fallen zu lassen. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich stimme ebenfalls bei. v. Metzsch: Ich auch. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter spricht, so würde ich auf den ersten Theil des Deputationsgutachtens, da der zweite nunmehr durch die Erklärung der Deputations mitglieder weggefallen ist , die Frage stellen: ob die Kammer demselben beitritt? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdorf: Wir würden nun zum gedruck ten Berichte sub v. übergehen können. Referent Bürgermeister Gottschald: Der Bericht über die Petition der Stadträthe der oberlausitzischen Bierstädte, die Portobefreiung in Officialsachen betreffend, lautet folgendermaßen: Die Stadträthe der oberlausitzischen Vierstädte verwenden sich in ihrer an die Ständeversammlung gebrachten Eingabe, die sie, während solche als Reklamation in formeller Beziehung wohl begründet zu erachten sein würde, dennoch wegen des alle nicht königlichen untern Verwaltungs- und Gerichtsbehörden berührenden Interesse als eine Petition betrachtet zu sehen wün schen, dahin, daß die Ständeversammlung die hohe Staatsregierung zu einer Revision der Bestimmungen des Portobesreiungsregu- lativs vom II. Februar 1783 und der Generalverordnung vom 20. September 1787 zu veranlassen und insbesondere die Portobefreiung für alle Ofsicialschriften auch der nicht königlichen Behörden bevorwortend beantragen möge. Zur Motivirung dieser Petition wird in der Hauptsache folgendes angeführt: Bis zum Jahre 1835 hätten die Städte sowohl als die übri gen Patrimonialgerichte der Oberlausitz faktisch das Recht genossen, daß alle von ihren Stadträthe» und sonstigen Be hörden unter der Rubrik: „ex <Meio" und mit vorschriftsmäßiger Bezeichnung des Inhalts abge sendeten Briefe und Paquete portofrei angenommen, auch die in gleicher Maße bei ihnen eingegangenen Schreiben mit Porto nicht vernommen worden wären. Zu Anfang des Jahres 1835 hätten jedoch die Postäm ter der Oberlausitz die portofreie Beförderung derartiger Of- ficialschreiben von Stadträthen und andern Patrimonialge- richtsbehörden versagt. Das Oberpostamt zu Leipzig und in Uebereinstimmung mit diesem auch das hohe Finanzministe rium habe nun, auf dagegen geschehene Remonstrationen, jenes Verfahren der Postämter durch Aufstellung der Ansicht zu rechtfertigen sich bemüht, daß der Antrag auf Portobefrekung für die ab - und einge henden Officialschreiben weder in subjectiver noch objectiver Hinsicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht wer den könne, welche wegen der, den Behörden nur in gewis sen Fällen zustehenden Portobefreiung bestünden. Entscheidend seinämlich, wie in den diesfallsigen Resolu tionenweiterangeführt worden, das Portobefreiungsregulativ vom II. Februar 1783 und die zu dessen Einfchärfung cr- theilte Generalverordnung vom 20. September 1787. Nach solcher sollten nur die an die hohen Landesbehörden ex okSela zu erstattenden Berichte undAnzekgen und die von jenen hier auf eingehenden Rescripte und Anordnungen, wenn sie mit einer speciellen Declaration des Inhalts und mit einem Ofsi- cialsiegel versehen seien, die Portofreiheit genießen, Stadträthe und andere Patrimonialgerichte dagegen, im Gegensätze der königlichen Behörden, der Regel nach, auch bei Ofsicialschrei- bcn das Porto zu entrichten und diesen Aufwand als onus Zurisäivtlonis zu übertragen verbunden sein. Ebenso könn ten in objectiver Hinsicht weder die Qualität einer Sache, als Officialsache, noch die vorgeschriebene Bezeichnung auf dem Couvert an sich, zu Gewinnung der Portofreiheit aus reichen, und müsse es vielmehr ganz einflußlos sein, ob eine absendende Behörde die in einem oder dem andern Falle von ihr geführte Correspondenz als Officialsache zu betrachten habe, weil jedes Postamt nur dann befugt sei, die als 016- cialia ab - oder eingehenden Schriften portofrei zu lassen, wenn den betreffenden Gegenständen die Befreiung vom Porto als Ausnahme von der Regel gesetzlich ertheilt worden, wie z.B. in Armen-, Recrutirungs- und Brandversicherungssachen. Die Petenten haben sich in ihrer Eingabe, und zwar wie der Deputation scheinen will, nicht ohne Erfolg, bemüht, diese Ansichten zu widerlegen. Und wenn die Deputation in materieller Beziehung die vorliegende Petition zu bevorworten sich erlaubt, so hat sie zur Begründung ihres Gutachtens folgendes vorauszuschicken: Das Portobefreiungsregulativ vom II. Februar 1783, einschließlich der Einschärfungsverordnung vom 20. September 1788, ist früher ebenso wie in der Oberlausitz, hie und da auch in den Erblanden so gehandhabt worden, daß alle von Stadt- rärhen und sonstigen nicht königlichen Behörden unter der Rubrik: „ex vk6oi«" und mit vorschriftsmäßiger Bezeichnung des Inhalts der abge sendeten und eingehenden Schreiben und Paguete mit Porto nicht vernommen wurden. Selbst höhere Behörden haben dieses Verfahren mit den Bestimmungen jenes Regulativs und Einschärfungsverordnung übereinstimmend erkannt. Denn so wird in einer von den Petenten in beglaubter Ab schrift beigebrachten Verordnung der vormaligen Oberamtsre-
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