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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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, Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesver waltung oder Rechtspflege. Eben so ist jedes einzelne Mit glied der Stande b efu g t, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzu bring en. Diese entscheidet, ob und auf welcheWeise selbige innä her eErwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich in Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uebereknstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann. Die Gegner der Regierungsansicht in der zweiten Kammer fußen aber hauptsächlich auffolgende Gründe: 1) Es heiße in der Z. 109 der Verfassungsurkunde, ein Mitglied sei b efug t, nicht aber verpflichtet, Petitionen einzu bringen. Bon einer Verpflichtung, nur in seiner und nicht auch in der andern KammerPetitionen einzureichen, sei also nicht die Rede und könne eine solche daraus nicht gefolgert werden. 2) Der in derselben §. gewählte Ausdruck vorbringen bezeichne die mündliche Darlegung im Gegensätze zu der schrift lichen. Eine mündliche sei aber natürlich nur in der eignen Kammer möglich, und so erkläre sich, weßhalb hier nur von die ser eignen Kammer die Rede sei, weshalb also auch die ganze §. der Frage fremd bleibe, ob es auch in der andern Kammer Peti tionen einzubringen gestattet sei. 3) Hätte man in der §. ein Verbot, daß Petitionen auch an die andere Kammer gelangen könnten, ausdrücken wollen, so würde man sich des beschränkenden Wörtchens „nur" haben bedienen müssen. 4) Es könne einem Kammermitgliede in einzelnen Fällen, wenn z. W. ein Berathungsgegenstand, an dem dasselbe ein großes Interesse nimmt, in der andern Kammer verhandelt wird, sehr erwünscht sein, wenn ihm gestattet werde, seine An sicht auch der andern Kammer mitzutheilen. 5) Lasse man, was doch zeither der Fall gewesen, dem Nichtstande die Wahl frei, ob er bei dieser oder jener Kammer oder auch bei beiden zugleich Petitionen einreichen will, und beschränke man diese Wahlfreiheit für ein Ständemitglied, so stelle man dieses schlechter als jeden andern Staatsbürger, und beraube es eines Rechtes. 6) Man habe seither ein anderes Verfahren beobachtet und Petitionen von Ständemitgliedern auch in der andern Kam mer zugelassen. Allein alle diese Gründe halten theils überhaupt nicht, theils wenigstens nicht durchgängig Stich, und dürften, ge langte die Frage zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs, wohl als zu leicht befunden werden. Zu I. ist nämlich zu bemerken, daß der gewählte Aus druck „befugt" lediglich au fdas Einbringen von Petition en über haupt und ohne Rücksicht auf die Frage, in welcher Kammer dies zu geschehen habe, zu beziehen ist. Dies Läßt sich daraus folgern, daß die Z. vorzugsweise von dem Petiiionsrechte überhaupt, und nur nebenher von der letzteren untergeordneten Frage handelt, geht auch aus der Vorstellung selbst deutlich her vor. Ist diese Annahme aber richtig, so konnte auch nur von ^einem Befugnisse und nicht von einer Verpflichtung die Rede sein., denn das Petitioniren ist ein Recht, keine Oblie genheit. t. 4l. Zu 2. laßt sich enthalten, daß, wollte man selbst jener Auslegung beipflichten, damit immer noch nicht bewiesen sein würde, daß den Ständen gestattet sei, schriftliche Petitionen in der andern Kammer, der sie nicht ongehörm, emzureichen, denn zu dieser Folgerung ist kein Grund vorhanden, sie würde zu weit greifen. Sollte übrigens unter dem Worte r „vorbringen" nur ein mündliches Anbringen zu verstehen sein, so würde es der Worte: „in seiner Kammer" die doch die §. enthält, gar nicht bedurft haben. Sie würden vielmehr müssig sein. Eher scheint es, wenn man wenigstens ß. 116 der Landtagsordnung vergleicht, als ob unter dem Aus drucke - „vorbringen" , nur eine schriftliche Eingabe zu verstehen sek; denn jene §. sagt ausdrücklich: „Wollen einzelne Mitglieder der Kammer dergleichen Petitionen zur Sprache bringen, so haben sie ihren Antrag schriftlich dem Präsidenten zu übergeben." Wäre dies aber auch bei der bisher noch unterbliebenen ständischen Begutachtung der Landtagsordnung zu weit gegan gen, so würde man doch wenigstens anzunehmen haben, der Ausdruck „vorbringen" solle bei seiner Allgemeinheit das schriftliche sowohl als münd liche Anbringen umfassen; keinesfalls aber, es sei dieser Auf druck nur aufmündliches Anbringen zu beziehen. Zu 3. ist zu erinnern, daß das Wörtchen „nur," hätte man es eingeschaltet, allerdings den Sinn noch deutlicher wiedergegeben haben würde. Allein es kann nur nicht aus sei ner Auslassung das Gegentheil gefolgert werden. Man würde zu sonderbaren Resultaten gelangen, wollte man da überall, wo in der Verfassungsurkunde das Wort „nur" stehen könnte, aber nicht steht, eine ähnliche Auslegung Platz greifen lassen. Zu 4. ist zwar nicht zu leugnen, daß ein solcher Fall ein treten kann, weshalb man denn auch nicht immer in dem vor gängigen Anrufen der andern Kammer eine Hintansetzung der der eignen schuldigen Rücksicht zu suchen haben wird, allein es dürfte noch andere Mittel und Wege zum Ziele geben. So die Oeffentlichkeit der Verhandlungen, welche die in der einen Kam mer laut gewordenen Ansichten sehr bald zur Kenntniß der an dern Kammer bringt. Und sollte es selbst für ein Kammermit glied nicht möglich sein, seine Ansichten über einen Berathungs gegenstand an die andere Kammer recht zeitig gelangen zu las sen; so wird dasselbe doch dabei Beruhigung fassen können, daß jene Bcrarhung, auf deren Gang und Resultat das Stände mitglied durch eine Petition einwirken will, ehe sie irgend einen Erfolg haben kann, auch noch in seiner eigenen Kammer zur Sprache kommen muß. Vor Allem darf aber nicht außer Acht gelassen werden, daß es sich dermalen-nicht um eine zu gebende Verfassung, sondern um eine schon gegebene handelt; daß also dermalen nicht die Zweckmäßigkeit irgend einer Bestimmung, wollte man hier diese selbst zugeben, sondern deren Statthaf tigkeit in Frage ist. Zu 5 ist es allerdings nur zu wahr, daß sollte zumal eine qn die Ständeverfammlung im Allgemeinen gerichtete Petition, 2*
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