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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wenn ihr die betreffende eigene Kammer keine Folge giebt, nicht, einmal an die andere Kammer noch abgegeben werden dürfen, ein Ständemitglied sich im Vergleich mit jedem andern Staats bürger in Nachtheil versetzt sicht; allein es läßt sich diesem Grunde dasselbe einhalten, was bereits, dem unter Nr. 4 ent gegengestellt worden ist. Uebrigens bleibt Ständemitgliedern immer noch der unschätzbare Vorzug der Entwickelung und Vertheidigung ihrer Meinung durch die Kraft des lebendigen .Wortes, ein Vorzug, der durch das den übrigen Staatsbür gern allerdings bisher gestattete uneingeschränktere Petitions recht nicht ausgewogen wird. Zu 6 ist es allerdings begründet, daß bisher, wenn auch nur in seltenen Fällen, ein dem von der Staatsregierung bean tragten entgegengesetztes Verfahren beobachtet worden ist; al lein wie man Observanzen gegen die Verfassungsurkundeuicht würde zulassen dürfen, so geht aus derlei Vorgängen immer nur hervor, daß man, jedoch ohne Absicht, ein oder das andere Mal die Vorschriften der Verfassungsurkunde aus dem Auge verloren habe, nicht aber daß man, weil man einmal davon abgewichen, davon auch ferner abweichen könne und dürfe.' Wie demnach die Ansicht der hohen Staatsregierung durch alle jene Gründe nicht widerlegt worden sein dürfte; so wird sie aber auch noch besonders durch den Wortlaut der einschlagen den Stellen der Verfafsuttgsurkunde und der Landtagsord nung unterstützt. In ersterer Beziehung verweist die Deputation auf die beschränkenden Worte der §. 109: „in seiner Kammer". Ferner gehört hierher Z. 116 der Landtagsordnung, in der Stelle, wo es heißt: „Wollen einzelne Mitglieder der Kammer (also der Singu lar) dergleichen Petitionen zur Sprache bringen, ffo rc." woraus sich ebenfalls die Beschränkung des Anbringens auf die Kammer, der das betreffende Mitglied angehört, entnehmen läßt; und hauptsächlich in der Stelle weiter unten: „Zn beiden Fällen, wenn der Antrag auf eine Petition ent weder von der Kammer selbst, oder von einem ihrer Mit glieder unter ihrem nachherigen Beitritte ausgegangen ist, muß fernerweit der Beitritt der andern Kammer veranlaßt werden." dem die gebrauchten Worte: „einem ihrer Mitglieder" schließen die Annahme aus, daß ein Mitglied einer Kammer ritte Petition in der andern Kammer einreichen könne; und einen dritten Fall außer den oben genannten beiden Fällen sta- tuirt die Landtagsordnung nirgends. Nun ist es zwar, wie schon oben angedeutet wurde, ge gründet, daß die Landtagsordnung in ihren einzelnen Theilen von der Ständeversammlung noch nicht' geprüft und berathcn worden ist; immer aber geht aus jenen Stellen doch so viel her vor, daß die Ansicht, die die Regierung jetzt darlegt, von An fang an von ihr befolgt worden, und daß es bei der gegenwär tigen Decrstsvorlage nicht auf persönliche Rücksichten oder wohl gar auf reactionaire Tendenzen abgesehen sei. Endlich sprechen auch noch für die Ansicht der Regierung Gründe mehr politischer Natur. Wie nämlich von einem der Herren Staatsminister in der zweiten Kammer bereits darge- than worden ist, dürfte ein Verfahren, wie das von dem von Ziegler und Klipphausen bei Einreichung seiner Petition in der zweiten Kammer und von dieser Kammer bei Annahme dersel ben eingeschlagene, der Absicht des Zweikammersystems nicht ganz entsprechen, wird auch dasselbe dadurch nicht eben als ge fährdet erscheinen. Denn wenn es mit in der Idee des Zwei kammersystems liegt, daß zwei Körperschaften denselben Ge genstand successiv und getrennt von einander berathen, so muß während der in der einen Kammer stattsindenden Berathung die Lheilnahme der andern ausgeschlossen bleiben. Läßt man über das Petitioniren in der andern Kammer zu, so könnte al lerdings jedes Mitglied der einen Kammer, wo nicht diese ganze Kammer, das was sonst durch Amendements der Mitglieder er zielt wird, durch Petitionen zu bezwecken suchen, und somit an der Berathung in der von ihr getrennten Kammer eine Art An- iheil nehmen. Wie demnach die Meinung der hohen Staatsregierung in ihrem Fundamentalprincipe allerdings als die richtige erscheint, so bedarf es für die Deputation nur noch der Darlegung ihrer Ansicht über die oben bereits aufgestellten Fragen; Fragen, die sich aus jenem Principe entwickeln, eben deshalb aber auch, wenn man nur dasselbe fest im Auge behält, leichter beantwor ten lassen, als es auf den ersten Anblick scheint. Was 1) die Frage anbelangt, ob es einem Ständemitgliede gestattet sei, seine Ansichten über einen Berathungs« gegenstand der betreffenden Deputation der an dern Kammer mitzutheilen, so wird diese im Einverständnisse mit der Regierung, die sich schon in dem allerhöchsten Decrete darüber bestimmt ausgespro chen hat, unbedingt zu verneinen sein. Denn gestattet man das Petitioniren in der andern Kammer überhaupt nicht, so ist es nur folgerichtig, wenn man auch nicht erlaubt, Eingaben an die Deputationen der andern Kammer, die janurTheil dieser Kammer sind, gelangen zu lassen. Zudem spricht für diese Verneinung der Wortlaut der §. 126 der Versassungsurkunde, indem man sich auch hier des beschränkenden Singulars bedient hat. Es heißt nämlich daselbst: „Jedem Mitglieds der Kammer u. s. w. steht frei, der De putation seine Ansicht über den zu berathenden Gegenstand schriftlich vorzulegen." Auch die Frage . 2) darf ein Ständemitglied direct an die andere Kam mer, der es nicht angehört, wenn auch später, als dies in seiner Kammer geschehen, eine Petition richten? ist auf den Grund der Fassung der oftgedachten §. 109 der Verfassungsurkunde, die das Petitionsrecht der Stande"auf eine Kammer beschränkt, zuverneinen. Es istnämlich, mochte selbst in Betracht des Vorgangs, der Anlaß zum De crete gab, die Deputation anfänglich darüber zweifelhaft sein, nicht mehr blos davon die Rede, ob ein Kammermit- glicd seine Petition zuerst in seiner Kammer anzubringcn ha be, sondern es handelt sich, Inhalts des ergangenen Decrets, jetzt um die höher stehende Frage, ob ein Ständernitglied über haupt jemals in der andern Kammer petitioniren dürfe, ja es ist diese Frage jetzt zur Cardinalfrage geworden. EbensostimmtdieDeputation dem zugezogenen königl. Cvmmiffare bei, wenn er die Frage 3) darf, wenn ein Standemitglied eine an die Stände versammlung im Allgemeinen oder an beide Kam mern überschrieben? Petition in seiner Kammer «in-
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