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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sich beruhen zu lassen, einverstanden Lin, allein die Gründe, warum ich damit einverstanden Lin, völlig verschieden sind von denen, die die geehrte Deputation aufgestellt hat, so hatte ich mich sowohl gegen die hohe Kammer als auch gegen mich selbst ver pflichtet, meine Gründe mit einigen Worten darzulegen. Meine Herren, das Pett'tt'onsrecht ist eines -er Heiligsten Rechte der Menschheit, und kann man wohl behaupten, daß irgend ein Recht aus dem Naturrecht herstammt, so ist es gewiß dieses. Das Kind hebt, ehe es sprechen kann, zum Zeichen-er Bitte die Hände gegen die Ettern, und sind diese Ettern religiös, so werden sie ihm zuerst lehren, seinen Schöpfer zu bitten und zu danken. Wenn nun Fürsten und Könige die Statthalter Got tes auf Erden genannt werden, warum sollte nicht jedem Unter- than, dem ersten wiedemletzten das Recht der Bitte zustehen,das Recht, seine Bitte bis zu den Stufen des Thrones gelangen zu lassen? Darum lege ich in rein monarchischen Staaten-auf dieses Recht noch ein weit größeres Gewicht als in konstitutio nellen Staaten, weil hier die Stande gewissermaßen als die Dollmetscher der Wünsche des Volkes zu betrachten sind. Des halb auch hat mich die Sitte, die schon seit langen Jahren bei dem erlauchten österreichischen Kaiserhause besteht, und die auch jetzt bei unsrem erhabenen Monarchen Eingang gefunden hat, in bestimmten Privataudienzen die Wünsche der Unterthanen entgegen zu nehmen, immer sehr angesprochen. Wenn also unzweifelhaft anzunehmen ist, daß den Unterthanen das Peti tionsrecht sowohl in monarchischen als in konstitutionellen Staa ten im Allgemeinen nicht abzusprechen ist, so stellt sich der Fall ganz anders, wenn durch eine gegebene Verfassung die Rechte der Unterthanen und die der Stände geordnet und festgesetzt, oder nach Befinden beschränkt werden. Dieser Fall findet hier in unserm Vaterlands statt: nach tz. 36 der Verfas sungsurkunde steht den Unterthanen das Recht zu, über gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Behörde, oder Ver zögerung der Entscheidung, bei der zunächst vorgesetzten schriftliche Beschwerde zu führen, und wenn sodann alle ver fassungsmäßigen Mittel erschöpft sind, diese Beschwerde an die Stande mit der Bitte um Verwendung zu bringen. Dieses Beschwerderecht ist aber nach meiner Ansicht von dem Peti tionsrechte und namentlich auch von demjenigenPctitionsrechte, welches von Seiten der Unterthanen in Bezug auf die Stän deversammlung bis jetzt ausgeübt wprden ist, völlig verschieden. Nach der Praxis, wie sie sich jetzt in dieser Beziehung gestaltet hat, fällt in der That dies Petitionsrecht der Unterthanen mit dem Antragsrechte der Stände selbst zusammen, und wir sehen tagtäglich, daß eine Masse von.Petitiynen, welche neue Gesetze oder andere organische Staatseinrichtungen bezwecken, eingehen. Die hohe Staatsregierung hat dieses Recht der Unterthanen zeither connivirt, sie hat geschehen lassen , daß diese Petitionen von Seiten der Stände in Bersthung gezogen wurden; dies ist ein Factum, was nicht abzuleugnen ist. Aus dieser Observanz aber — ich muß mich dieses Ausdrucks bedienen, weil eine positive gesetzliche Bestimmung hierüber nicht vorliegt kann nun keineswegs ein stis guassttuin. der Unterthanen gefolgert werden, und ich glaube, daß die hohe Staatsregierung voll kommen in ihrem Rechte sein würde, wenn sie auch ohne be sondere Gründe auf Zurückweisung von dergleichen Petitionen dringen wollte, da das Recht hierzu, wenigstens nach meiner Ansicht, in der Verfaffungsurkunde liegt. Anders verhält es sich mit den Ständen; diese haben ein reines Petitionsrecht, obgleich auch dieses wiederum gewissen Beschränkungen unter liegt. Ein solches Recht wird durch §. 109 der Verfassungs urkunde ausgesprochen, wonach einem Ständemitgliede frei stehen soll, seine Petitionen in seiner Kammer eknzubrin- gen. Stünde es den Standen frei, Petitionen in dieser oder in jener Kammer nach Gefallen er'nzubringen, so würde die Be stimmung der §. 109 der Verfassungsurkunde ganz überflüssig sein. Dies sind die Gründe, warum ich mit der Ansicht der Deputation übereinstimme und dem Schlußantrage derselben beizutreten hiermit erkläre. Allein es laßt sich auf der andern Seite nicht verkennen, daß für die gegenthekligeAnsicht manches zu sagen ist, Hauptsächlich deshalb vielleicht, weil der Ausdruck „befugt" als fakultativ betrachtet werden könnte, und daraus noch nicht der Verlust des Rechts, seine Petitionen auch in der andern Kammer einzubringen, gefolgert werden könne; soviel steht wenigstens bei mir fest, daß, wenn einmal die Staatsre gierung das Recht sammtlicher Unterthanen, Petitionen in die Kammern zu bringen, formell anerkennt, dann auch dasselbe Recht für alle Ständemitglieder auf gleiche Weise zu vindiciren sei, wenigstens dann habe ich nicht geglaubt, durch meine Qua lität als Stand schlechter gestellt zu werden, als der Privatus Robert v. Heldreich und viele andere Petenten, die die Kam mern schon so oft mit ihren Anträgen und Wünschen ermüdet haben. Wenn sonach die Frage wenigstens zweifelhaft war, so gestehe ich, daß es mir leid gcthan hat, daß der Herr Prä sident des Ministerialrathes diese Frage gewissermaßen zu einer Cabinetsfrage erhoben hat, und daß derselbe in einer den An sichten der Staatsregierung nicht entsprechenden Abstimmung der Stande über diesen Gegenstand einen Mangel an Ver trauen von Selten der Stände gegen die hohe Staatsregierung hat erblicken wollen. Ich glaube diesen Vorwurf von der sächsischen Ständeversammlung mit Fug und Recht ablehnen zu können. Wenn auch eine solche Ansicht in England und Frankreich, wo es systematische Minoritäten und Majoritäten giebt, an ihrem Platze sein mag, so kann ich doch in Bezug auf die sächsischen Kammern nur die Ueberzeugung aus sprechen, daß sie das Vertrauen,- welches sie gegen die hohe Staatsregie rung hegen, ebenso auf diesem Landtage wie auf den frü heren, ohne Rücksicht auf ihre Abstimmungen, hinlänglich be währt haben. Staatsminister v. Lind en au: Da der Herr GrafHo- henthal Püchau einen mich gewissermaßen persönlich betreffenden Umstand berührt, so hatte ich mich für verbunden darauf folgen des zu erwiedern: Als die vorliegende Frage zum erstenmal, mir ganz unerwartet, in der zweiten Kammer zur Sprache kam, so konnte ich darüber nur meine individuelle Ansicht aussprechen, somit auch nur als eine persönliche Angelegenheit ansehen und
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