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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dem gemäß handeln. Allein eine andere Gestaltung har die Sache durch das seitdem erlassene höchste Decret erhalten, mit telst dessen die von mir vertheidigte Ansicht zur Sache der Re gierung geworden ist, und in dieser Beziehung habe ich die Er klärung abzugeben, daß der Gegenstand zu einer sogenannten Cabinetsfrage nicht gemacht werden wird, es möge die Abstim mung in diesem oder jenem Sinne ausfallen. Graf Hohenthal (Königsbrück): Die Bemerkungen, die so eben gemacht worden, fallen mit denen zusammen, diö ich mir vorgenommen hatte zu erwähnen, es bleibt mir nur wenig übrig. Nur unter der Voraussetzung, daß das Petitionsrecht der Unterthanen nur auf das durch H. 111 der Verfaffungsur- kunde gewahrte Reclamations-und Beschwerderecht zurückge führt werde, kann ich dem Schlußantrage der geehrten Deputa tion beitreten, da außerdem die Ständemitglieder offenbar viel schlechter gestellt sein würden, als jeder andere Staatsbürger. Daß die Stände viel schlechter gestellt sein würden, geht unter andern auch sehr klar aus den Bemerkungen unserer geehrten Deputation hervor, welche sie im Berichte zu Punkt 4 und 5 aufgestellt hat. Die geehrte Deputation hat nämlich die vierte Frage: kann,wenn ein Unterthan, im Gegensätze zumStände- rnitgliede eine an die Ständeversammlung im Allgemeinen ge richtete Petition in einer Kammer einbringt, und ein Mitglied dieser Kammer die Petition zur seinigen macht, die Kammer ihr aber nicht Folge giebt, diese Petition sodann noch an die andere Kammer gelangen? mit ja beantwortet, und sie hat dieselbe auch so beantworten müssen, weil sonst etwas, was bis her als ein besonderes Vorrecht angesehen worden ist, nämlich daß ein Ständemitglied irgend eine Petition oder Beschwerde zur seinigen machen konnte, künftig zu einem Nachtheile gerei chen würde, was unmöglich der Zweck der ständischen Wirksam keit sein dürste. Wie man nun aber allen Nichtkammermit gliedern das volle Petitionsrecht gewähren könne, und doch was den 5. Punkt anlangt, die Frage: kann, wenn ein Ständemit glied eine Petition eingereicht hat, und ein anderer Unterthan eine an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtete Pe tition gleichen Inhalts bei derselben Kammer einbringt, dann, wenn die Kammer beiden Petitionen nicht Folge giebt, und die des Unterthanen nachträglich an die andere Kammer gelangen läßt, auch die Petition gleichen Inhalts, welche vom Stände- mitgliede ausgegangen ist, dahin abgegeben werden? mit Nein beantworten können, das begreife ich nicht; wie man Kammer mitglieder auf diese Weife beschränken könne, ist mir unerklär lich, gleichwohl ist ein Vorgang bereits da, wie mein geehrter Vetter, der eben sprach, angeführt hat, doch exemxla suat oäiosa. Ich hoffe jedoch von der hohen Staatsregierung, daß sie der §. 111 der Verfassungsurkunde eben so interpretiren werde, wie jetzt §. 109 mit Recht interpretirt wird. Mein geehrter Vetter, der eben sprach, hat auch tz. 36 der Verfassungsurkunde ange führt; diese spricht im Allgemeinen von dem Rechte der Be schwerdeführung aller Unterthanen, gleichviel ob sie Ständeoder nicht Stande sind, und es steht demnach dieses Recht allen Staatsangehöngen gleichmäßig, das Petitionsrecht nach §. 109 Hingegen mur den Ständen zu. Das ist die Voraussetzung, unter welcher ich, wie schon erwähnt, nur allein dem Deputa tionsgutachten beitreten kann. Ziegler und Klipphausen: Ich bitte um die Erlaub- niß, meine Ansichten über den Gegenstand vor der Kammer aussprechen zu dürfen. Durch die Petition, welche ich hier bei der hohen Kammer eingereicht habe, und durch den Weg, den sie hat gehen müssen, ist ein hohes Decret veranlaßt worden. Ich darf wohl nicht erst anführen, daß ich selbst die direkte Ver anlassung sei, denn wie bekannt wurde mir hier entgegengestellt, daß ich, wenn ich mich nicht zufriedenstellen könnte, mit meiner Petition an die zweite Kammer wenden möchte. Doch dieser Umstand bedarf hier keiner nähern Erwähnung, vielmehr han delt es sich um die Frage, ob nach §. 109 der Verfassungsur kunde den Ständemitgliedern zur Pflicht gemacht sei, Petitio nen blos in ihrer eigenen Kammer einzureichen. Zn der er wähnten §. heißt es aber nicht „ist verpflichtet" sondern „ist be fugt"; jedes Ständemitglied hat also die Befugniß seine Wün sche und Anträge vorzubringen. Hieße es: „ist verpflich tet," so würde auch nicht der mindeste Zweifel darüber aufge taucht sein, daß das Ständemitglicd nur in seiner Kammer Pe titionen anzubringen habe. Es ist hier von einem Rechte, ei ner Befugniß die Rede, aber nicht von einer Verpflichtung; von ersterem kann ich Gebrauch machen, wie und wenn ich will. Wollte man aber der entgegengesetzten Ansicht beipflichten, so würden die Stände dann viel schlechter gestellt sein, als jeder andere Staatsbürger, und es würde, überhaupt für keinen Vortheil mehr zu achten sein, wenn ein Kammermitglied sich eines Gegenstandes annimmt und denselben bevorwortet, denn es würde dann durch diese Bevorwortung die Cognition der an dern Kammer dem Gegenstände entzogen, was jedenfalls nicht in der Absicht des Einzelnen liegen kann. Das hier vorlie gende Sachverhältniß ist einfach so: ich war nämlich überzeugt, daß mein Gegenstand nicht connex sei mit einem andern, der bereits bei der zweiten Kammer vorlag, und ich konnte daher erwarten, daß derselbe der betreffenden jenseitigen Deputation mit überwiesen werden würde. Die erste hohe Kammer be schloß meinen Antrag nicht auf sich beruhen zu lassen, sondern dann in Berathung zu nehmen, wenn der connexe Gegenstand aus der zweiten Kammer hierher gelangen werde, wobei mir je doch, wie schon erwähnt, zu erkennen gegeben wurde, ich könnte, wenn ich mich dabei nicht beruhigen wollte, die Sache an die zweite Kammer abgeben. Das habe ich nun gethan; die zweite Kammer hat die Petition angenommen, wobei sie die Ansicht gehabt hat, daß dabei von einem ständischen Befugnisse die Rede sei, und nicht von einer Verpflichtung, nur in seiner eigenen Kammer Petitionen anbringen zu dürfen. Dieselbe Ansicht lag mir damals klar vor, ich habe geglaubt, ich sei be rechtigt, das thun zu können. Die zweite Kammer ist nun zwar auf meine Petition nicht eingegangen, dennoch aber hat sie anerkannt, daß solche mit einem dort vorliegenden Gegen stände connex sei, indem sie meinen Antrag mit dem dort gestell ten gleichzeitig in Berathung zog. Bei näherer Beleuchtung
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