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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gestattet sich nun dl?. Sache etwas anders: ich bin blos auf eine Garantie der Verfassungsurkunde von Seiten des Bundes tags, jenseits aber wurde als Hauptsache die hannöversche Frage verhandelt; beide Gegenstände hangen also nicht so genau zu sammen, als ich mir früher dachte. Uebrigens ist wohl nicht zu leugnen, daß man das heilige Recht der Petition, was selbst in autokratischen, ja despotischen Staaten keirttm Individua versagt ist, in einem konstitutionellen Lande selbst dann, wenn einige Unbestimmtheit in der betreffenden §. der Werfaffungsur- kunde obwalte, lieber ausdehnen als dasselbe beschränkt möchte erklärt werden, besonders da es von einem konstitutionellen Staat doch als Hauptgrundsatz gelten muß, daß jedem Staats bürger sreistehe, das, was er fühlt, auch auszusprechen. Ich glaube, durch diese Bemerkungen nicht nur meinen Schritt ge rechtfertigt, sondern auch die jetzige Interpretation der 109. -er Verfassungsurkunde widerlegt zu haben. Bürgermeister Hü bl er: Es freut mich und die hohe Kammer ist der geehrten Deputation gewiß Dank schuldig, daß sie bei Erstattung ihres Berichtes' über das vorliegende aller höchste Dekret, wenn ^schon eine ständische Erklärung darauf nicht erwartet wird, es dennoch ftr Pflicht gehalten hat, auf eine nähere Erörterung der dem Decrete zu Grunde liegenden Frage über die in jenseitiger Kammer in Zweifel gezogenen Aus legung der 109. §. der Verfaffungsmkunde einzugehen und ihre Meinung über die Ansicht der hohen Staatsregierung klar auszusprechen; ebenso freut es mich, daß'in der Deputation selbst eine Meinungsverschiedenheit hierbei sich nicht herausge stellt hat. Die so gründlich entwickelte Ansicht unserer Depu tation ist identisch mit der der Staatsregierung. Sie ist auch die meinige. Auch ich bin nach der ruhigsten Prüfung zu der Ueberzeugung gelangt, daß die im allerhöchsten Decrete enthal. tene Auslegung der 109. §. derVerfassungsurkunde nicht bloß deren Wortlaute, wie man in dem jenseitigen Deputationsbe richte angenommen, sondern auch dem Sinne derselben auf das vollständigste entspricht, ja unzertrennlich sich darstellt, von dem durch die Verfassungsurkunde begründeten Zweikammersysteme. Wie dieses System verrückt werden würde, wenn man der ge- gentheiligen Ansicht folgen und den Mitgliedern der einen Kammer gestatten wollte, ihr Petitionsrecht nach Belieben auch in der andern geltend zu machen, darauf ist schon im Deputa tionsberichte hingewiesen. Auf dem Principe des Zweikam mersystems beruhen, meiner Ansicht nach, die Vorschriften der §§. 109 und 126 der Verfassungsurkunde und die damit im innigsten Zusammenhangestehenden Bestimmungen der 116. §. der provisorischen Landtagsordnung. Diese §§., im Geiste der Gegner interpretiren, hieße jenes Princip selbst angreifen. Der Sinn der gedachten §§. aber, den, wie ich glaube, die ge ehrte Deputation auf das überzeugendste in ihrem Berichte mo- tivirt har, dürfte hiernach selbst dann zu gegründeten Zweifeln kaum Veranlassung geben, auch wenn der Wortlaut weni ger klar spräche, als hier der Fall ist. Nun hat man zwar zur Vertheidigung der entgegengesetzten Meinung, theils auf eben diesen Wortlaut, theils auf das Mißverhältniß, welches bei der Auslegung der Staatsregierung für die Ständemitglie der, den Nichtständen gegenüber, hervortritt, theils endlich auf eine angeblich entgegenstehende Kammerpraxis sich bezogen; in- deß dürfte keine dieser Beziehungen bei unparteiischer Erwä gung der Sache als durchschlagend erscheinen. Ich übergehe die jenseits versuchte Deutung der in Z. 109 der Verfassungs urkunde gebrauchten Worte: „befugt" und „vorbringen"; ich übergehe die Beziehung auf den Mangel des Wörtchens „nur," da auch hier, wie mich dünkt, der Deputations bericht Has illusorische dieser Einwände bündig darge- than. Dagegen muß ich allerdings zugestehen, daß das ge rügte Mißverhältniß zwischen dem Petitionsrechte der Stände und der übrigen Unterthemen sich nicht wegleugnen läßt. Denn offenbar ist das Petitionsrecht der Unterthanen in die Grenzen des ständischen nicht gewiesen, und es ist daher der Nichtstand, wenn er von dem Rechte Gebrauch macht, wenigstens nach dem, was deshalb in beiden Kammern bisher gegolten, ein größeres Befugniß als das Ständemitglied selbst zu beanspruchen berech tigt. Ich glaube nicht zu irren, wenn ich annehme, daß na mentlich das drückende Gefühl dieses Mißverhältnisses in jen seitiger Kammer manche Stimme dem Wibcrjpruche zugewen det hat. Allein, abgesehen davon, daß es nicht an Mitteln fehlt, auf erlaubte Weise jenes Mißverhältniß so ziemlich aus zugleichen, so dürfte dasselbe auch überhaupt, insofern hier von einer lex oonstituts die Rede ist, auf deren Auslegung nicht den mindesten Einfluß ausüben. Das Mißverhältniß, m.H., wird und muß fortbestehen, so lange sie dem Nichtstande neben dem ihm durch Z. 111 der Verfassungsurkunde gegönnten Rechte der Beschwerdeführung auch das der Petition nachlassen. Hat man sich endlich auf ein angeblich entgegenstehendes frühe res Verfahren der beiden Kammern bezogen, so gestehe ich offen, daß mir von einem solchen nichts bekannt ist. Allein ange nommen, daß wirklich einmal die Petition eines Mitgliedes der einen Kammer in der andern übergeben und dort angenommen worden wäre, so würde doch eine solche verfassungswidrige Aus nahme nichts an der verfassungsmäßigen Regel ändern. Nach diesen Voraussetzungen kann ich die von der geehrten Deputa tion aufgeworfenen fünf Fragen nicht anders beantworten, als im Deputationsberichte geschehen ist, wenn schon die vierte Frage, deren Beantwortung indeß unbestritten das bisherige Verfahren beider Kammern für sich hat, namentlich in dem Falle zu Zweifeln Veranlassung geben könnte, wenn das Kammermitglied auf ausdrückliches Ersuchen des Nicht standes, dessen Petition zu der seinigen gemacht hat. Die im Deputationsberichte angeregten beiden Fragen: ob den Unter thanen überhaupt ein Petitionsrecht, im Gegensätze von dem Neclamationsrechte, verfassungsmäßig zustche, und ob dem Ständemitgliede, das sich durch irgend einen Act der Staats gewalt in seinen Rechten verletzt glaubt, gestattet sei, seine Re klamation auch in der andern Kammer, der es selbst nicht ange hört, anzubringen ? übergehe ich, wie billig, mit Stillschweigen, da wederdas Petitionsrecht der Untenhancn, noch das Neclama- tionsrecht der Stände von dem allerhöchsten Dekret berührt
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