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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wird, indem letzteres sich lediglich auf die Grenzen des ständischen Petitionsrechts beschränkt. Ist aber in letzterer Beziehung die Ansicht der Staatsregierung, meiner Ueberzeugung nach, die allein richtige, so wird unbedenklich nach dem Vorschläge der Deputation die Sache auf sich beruhen können, und ich selbst trete diesem Vorschläge aus vollster Ueberzeugung bei. Referent Prinz Johann: Es sind in Bezug auf das Deputationsgutachten einige Äeußerungen gefallen, denen ich eine kurze Antwort schuldig zu sein glaube. Man hat im All gemeinen Bezug genommen auf das Petitionsrccht der Unter- thanen, welches ihnen bisher durch die Kammerpraxis einge räumt worden ist; die Deputation glaubte, es liege in ihrem Auftrage weiter nichts, als die von der Staatsregierung ange regte Frage zu beantworten und die von letzterer bei Seite ge lassene Frage ebenfalls zu übergeben, und sie hat sich daher dar auf nicht weiter einlassen können. Ebenso wenig konnte sie deshalb auch den aus diesen weitern Fragen fließenden Folge rungen einen Einfluß auf die vorliegende Sache selbst einräu men, wie sie auch der Frage, ob angeblich ein Mißverhältniß zwischen Ständen und Unterthanen obwalte? ein Gewicht in Bezug auf die Auslegung der §. 109 der Verfassungsurkunde nicht beilegen konnte. Jenes gerügte Mißverhältniß läßt sich' allerdings nicht ganz wegleugnen; allein ebenso wenig ist zu verkennen, daß dasselbe durch die vielen Vorthekle, die dem Kammermitgliede zu Gebote stehen, ausgewogen werde, na mentlich durch die Möglichkeit, die ihm gegeben ist, seine Pe tition durch das lebendige Wort zu unterstützen, auch dadurch, daß ein Antrag eines Ständemitglieds, in seiner Kammer ein gebracht, immer von einem größeren Gewichte ist, als der ei nes Dritten. Was die Auslegung der.Verfassungsurkunde selbst betrifft, so glaubte die Deputation sich hier lediglich auf den hermeneutischen Standpunkt stellen, sie glaubte sich gewis sermaßen in die Lage des Staatsgerichtshvfs versetzen zu müs sen, und da konnte nur eine doctrinelle und grammatische Aus legung der fraglichen Stelle der Verfassungsurkunde Platz grei fen, welche zu keinem andern Resultate führte, als dasjenige ist, was die Staatsregierung hier im Decrete niedergelegt hat. Wenn man sich auf das Wort „befugt" berufen hat, umdar- zuthun, dassdem einzelnen Ständemitgliede nicht verwehrt sei, auch in der andern Kammer von seinem Petitionsrechte Ge brauch zu machen, so erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß die Befugnisse der Stande überhaupt im dritten Kapitel der Verfassungsurkunde genau aufgezählt sind, und daß also diejenigen Rechte, die dort nicht erwähnt sind, ihnen auch nicht zustehen sollen, woraus denn folgt , daß Petitionen in der andern Kammer anzubringen den Standen nicht verstgt- tet-sei. Schließlich erlaube ich mir noch auf die Aeußerung ei nes geehrten Mitglieds, das sich auf das Petitionsrecht derUn- terthanen im Allgemeinen bezog, zu bemerken, daß dieses Recht, dem Throne gegenüber, auf keine Weise geschmälert werden soll; es ist ihnen dasselbe durch die Verfassungsurkunde garantirt, und wird ihnen, auch jetzt , noch ungeschmälert ge währt, indem der Landesherr jedemUnrerthan ohne Ausnahme I. 41. öffentliches Gehör giebr. Ferner ist von einem andern geehr ten Mitglieds angedeutet werden, als ob man ihm einen Vor wurf hinsichtlich des frühem Verfahrens gemacht habe. Davon kann nicht die Rede sein; es lag damals die Sache noch dunkel vor, und sie hat sich durch die nähere Erörterung der Verhält nisse jetzt in ein helleres Licht gestellt. Es kann also von irgend einem Vorwurfe nicht im entferntesten die Rede sein. Das Zu rückgehen von einer früher» Meinung gereicht in meinen Augen immer zur Ehre, nie zur Schande, und ich muß nochmals er wähnen, daß die nähere Prüfung der Sache erst jetzt er folgt ist. Graf Hohenthal(Püchau): Ich glaube mißverstanden worden zu sein, wenn Se. königliche Hoheit der Meinung sind, daß ich gesagt haben solle, daß das Petitionsrecht der Unter tanen geschmälert worden sei. Ich habe gerade herausgeho ben, daß unser erhabener Monarch seinen Unterthanen in Prk- vataudienzen williges Gehör schenke und dabei nur erwähnt, daß dieses Recht sehr verschieden sei von dem Rechte der Unter tanen, wenn sie hier in der Kammer Petitionen einbringen. Uebrigens kann ich nicht umhin, zu wiederholen, daß, da das allerhöchste Decret das Recht der Stände, ihre Petitionen in beiden Kammern anzubringen, geradezu als feststehend leug nete, und wir dennoch toto «li« sehen, wie es die Unterthanen ausüben, diese zweite Frage zum wenigsten der näheren Unter suchung und Beleuchtung werth war. Prinz Johann: Was die erste Bemerkung des geehrten Sprechers anlangt, so betraf meine Entgegnung nicht seine Aeußerung, sondern sie ging auf eine Aeußerung des Herrn v. Ziegler. -Was die letztere hingegen betrifft, so hat die hohe Staatsregierung ausdrücklich anerkannt, daß sie diese Frage zur Zeit noch von der Berathung ausgeschlossen wissen wollte. Noch erlaube ich mir, der geehrten Kammer eine Erläuterung einer Stelle des Deputationsgutachtens zu geben, auf die schon ein Mitglied der Kammer hingedeutet hat; es betrifft diese die vier.te Frage. Bei dieser Frage konnte die Ansicht der Deputa tion nie dahin gehen, daß durch die Bevorwortung einer Pe tition von Seilen eines Ständemitglieds diese weder besser, noch schl chter gestellt sei, als sie ohne jene Bevorwortung ge stellt sein würde. Denn wenn eine Petition an sich formwi drig ist, so werden durch die gedachte Bevorwortung diese Män gel nicht beseitigt. v. Po lenz: Es ist heute sehr oft der Wunsch ausgespro chen worden, daß man, gedrängt durch die Zeit, soviel als' möglich sich bemühen möge, Einverständnis mit der zweiten Kammer zu erlangen. Wenn ich nun diesen Wunsch theile, und auf der andern Seite in der Hauptsache dem Gutachten der geehrten Deputation beistimme, indem ich nichts mehr wünsche, als die Sache auf sich beruhen zu lassen, so glaube ich doch, daß durch die Worte im Schlußantrqge der Deputation: „die Kammer wolle in Betracht, daß die Ansicht der hohen Staats regierung ass die richtige anerkannt werden müsse," mit der zweiten Kammer ein heftiger Widerspruch erregt und also im- 3
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