Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gierung die richtige sei, und sich bei der Berathung künftig etwas Anderes Herausstellen sollte, so glaube ich, ist die künf tige Ständeversammlung. daran noch keineswegs für immer gebunden. v. Polenz: Mir scheint doch, als wenn die erste Kam mer und vorzüglich eine Kammer, die stabil ist, sich für die Zukunft bindet, wenn sie so allgemein sagt, daß sie die An sicht der Staatsregierung als die einzig richtige anerkennt, und dadurch verhindert, daß solche den Standen niemals rin Recht einräumen wird, in der andern Kammer ihre Petitionen einzu bringen: ein Recht, wenn wir es erst von Neuem berathen könnten, das ganz gewiß auch in dieser Kammer mit bedeutender Majorität würde in Schutz genommen werden. So möchte uns aber seiner Zeit eingehakten werden, nicht inkonsequent zu sein, sondern es bei der heutigen Ansicht bewenden zu lassen. Vor der Hand nehmen wir an, ein Stand könne nie seine Petition in der andern Kammer einbringen, und daher glaube ich, es wird nicht unbillig sein und könnte keinen Nachtheil bringen, wenn wir jene Worte weglassen: „In Betracht, daß die Ansicht der hohen Staatsregierung als die richtige-er kannt werden müsse." Dagegen möchten die Worte stehen bleiben: „Die Kammer wolle die Sache auf sich beruhen lassen." Präsident v. Gersdorf: Ich glaube zu vernehmen, daß der verehrte Sprecher einen Antrag stellt, nämlich aus dem Deputalionsgutachten die Worte: „In Betracht, daß die Ansicht der hohen Staatsregierung als die richtige erkannt werden müsse," auszulasscn. v. Po lenz: Ja, weil dadurch der Zweck der Staats regierung ebenfalls erreicht wird. Präsident v. G ersdorf: Zuvörderst würde ich also die Kammer zu fragen haben, ob der Antrag d^s letzten Sprechers bei ihr Unterstützung findet? Nach geschehener Erklärung von Seiten der Kammer äußert Präsident v. Gersdorf: Er wird nicht für unterstützt zu erachten sein, weil er während der Discussion gestellt, und nicht vorher schriftlich eingereicht worden ist, da er blos von 15 Kammermitgliedern, also nicht von der Hälfte der 36 an wesenden Mitglieder unterstützt ward. Staatsminister v. Könneritz: Da das Ministerium mit der Lösung der Frage, wie sie die Deputation verschlägt, voll kommen einverstanden ist, so habe ich nur auf einige wenige Aeußerungen einiger Sprecher etwas zu entgegnen. Zuvörderst 'läßt gewiß auch das Ministerium demHrn. Ziegler und Klipp hausen vollkommene Gerechtigkeit widerfahren, daß er nicht absichtlich sein verfassungsmäßiges Recht Hobe erweitern wollen, und daß er gewiß im guten Glauben gewesen sei, wenn er jene Petition in der zweiten Kammer einbrachte. All.in der Aus legung, die er der §. 109 der Werfassüngsurkunde gkebt, kann I. 41. das Ministerium nicht beitreten. Es hat sich m dieser Bezie hung theils auf die Motiven des Decrets, theils auf den Be richt der Deputation, zu beziehen. Namentlich beruft er sich auf das Wort „befugt." Allerdings schließt das Wort „be fugt" noch nicht in sich, daß er auch verpflichtet sei. Es ist aber schon von Sr. königl. Hoheit bemerkt worden, daß in der Ver- fassungSurkunde die Befugnisse der Stände genau vorgezeich net sind, und es steht in der §. 79 noch nebenbei, daß die Stäri- deversammlung nur mit den in der Verfassungsurkunde aus drücklich ihr zugewiesenen Gegenständen sich zu beschäftigen habe. Es folgt daher daraus, daß das, was dort nicht auf gezählt ist, nicht Gegenstand der ständischen Berathung werden °ann. Es wird sich auch wohl der geehrte Abgeordnete über zeugen. Es würde auch der ganze Satz keinen Zweck haben und völlig Müßig sein, wenn er nicht eben zugleich eine Be- chränkung enthalten sollte. Wenn der einzelne Stand, wie er glaubt, das Recht hätte, seine Anträge beliebig an seine oder die andere Kammer zu bringen, wozu bedürfte es dann einer Bestimmung, daß er sie in seiner Kammer Vorbringen dürfe, dies würde sich von selbst verstanden haben. Wenn einige Kammermitglieder über das Petitionsrecht der Unterthanen im Allgemeinen gesprochen haben, und namentlich anführten, daß onach ein Kammermitglied schlimmer daran sei, als wie jeder Unterthan, so habe ich in dieser Beziehung aüfdas Decrr't hin zuweisen. Im Decrete ist dieser Einwand ausdrücklich wider legt worden und zwar mit zwei Gründen; einmal, daß den Un terthanen ein Petitionsrecht in der Verfafsungsurkunde Nicht eingeräumt sei, zweitens, weites den Unterthanen außerhalb der Kammer nothwendig überlassen bleiben müßte, an welche der beiden Kammern sie ihre Anliegen bringen wollen. Da sie zu keiner Kammer in einer besondern Beziehung stehen, so konnte man sie nicht an eine Kammer vorzugsweise verweisen. Wenn ein Mitglied dabei erwähnt hat, er könnte nur untek der Voraussetzung für den Antrag der Deputation stimmen, daß die Regierung das Petitionsrecht der Unterthanen beschränken möchte, so muß ich der Regierung lediglich Vorbehalten, ob und was sie künftig hierüber an die Stände bringen werde. Nur so viel muß ich erwähnen, daß, da die Verfassungsurkunde den Unterthanen das Recht nicht ertheilt, sich mit Petitionen an die Stände zu wenden, die Kammer die Regierung dazu gar nicht braucht. Sie braucht nur die Petitionen nicht anzunchmen. Nicht die Regierung hat diese Praxis eingeführt, sondern die Stände. Wenn v. Polenz erwähnt hat, es sei zu bedauern, daß die Regierung diesem singulären Falle ein solches Gewicht beigelegt habe, so muß ich bemerken, daß die Regierung jenem Falle gar kein Gewicht beigelegt hat. Es ist im Decrete aus drücklich gesagt, daß man von diesem Falle ganz absehe, aber gewiß ist es von Wichtigkeit für die Regierung, daß über die verfassungsmäßigen Rechte nicht hinausgegangen werde, und man mache ihr keinen Vorwurf, daß sie eben fo darüber hält, als dies die Stände ihrer Seils thun. Es ist im Berichte allerdings erwähnt, daß einige Vorgänge da gewesen wären; Mir jedoch ist kein solcher Vorgang bewußt, und es hat auch 3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder