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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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noch Niemand einen solchen Vorgang namentlich anzuführen vermocht. Ein Mitglied sprach sich hauptsächlich noch gegen die Lösung der dritten von der Deputation aufgeworfenen" Frage aus, nämlich: ob, wenn ein Kammermitglied eine an die all gemeine Standeversammlung gerichtete Petition bei seiner Kammer eingereicht hat, sie aber von der Kammer zurückge wiesen und nicht angenommen wird, sie dann noch an die an dere Kammer abzugeben sei. Die Vereinung liegt in der Ver fassungsurkunde selbst, denn in der §. 109 heißt es ausdrück lich : nur „wenn die Kammer sich der Petition annimmt, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen." Ich mache übrigens darauf aufmerksam, daß Fälle der Art hier schon vorgekommen sind, ich weiß nicht ob an diesem, oder am vorigen Landtage, wo die Petition eines Abgeordneten hier, von der Kammer zurückgewiesen würde. Es entstand darauf die Frage: ob sie, da sie allerdings an beide Kammern gerichtet war, nicht noch an die andere Kammer abzugeben sei? Ich machte darauf auf §. 109 der Verfassungsurkunde aufmerksam, wornach sie an die andere Kammer nur dann abgegeben werden könne, wenn die erste Kammer sich der Petition angenommen hätte, und sie wurde dann blos zu den Acten gelegt, und nicht an die andere Kammer abgegeben. Es ist übrigens die" Lösung dieser dritten Frage nur eine unmittelbare Folge von dem Satze selbst, wie er im Decrete als richtig ausgesprochen, und von der De putation angenommen worden ist. Es ist also nicht eine Er weiterung des Antrags der Regierung, sondern blos eine un mittelbare Folge davon. Es wird dies auch eine Differenz mit, der zweiten Kammer nicht veranlassen können. Ich habe dort ebenfalls bemerkt, daß der Fall gar nicht vorkommen könne, wenn die betreffende Kammer die Petition nicht bevorworte. Tritt übrigens die Kammer der Ansicht ihrer Deputation bei, so ist die ganze Sache nunmehr zum Schluß gediehen und eine weitere Communication mit der zweiten Kammer gar nicht nothwendig, da eine ständische Schrift an die Regierung nicht zu richten ist. Ziegler und Klipphausen: Nur einige Worte zur Entgegnung auf das, was der Herr Staatsminister angeführt hat. Ich habe allerdings mit großer Ueberlegung diese §. zu der Zeit überdacht und habe allerdings sie mir so erklären müs sen, daß sie nicht eine Beschränkung enthalte, sondern daß es freistünde, eine Petition an die andere Kammer zu bringen. Wenn sie beschränkend sollte verstanden werden, so würde es ge heißen haben, daß jedes einzelne Kammermitglied befugt sei, nur seinen Antrag an seine Kammer zu bringen; das ist aber nicht der Fall; das Princip ist bestimmt und deutlich, daß, wer eine Petition einreichen will, er sie hixr oder in einer andern Kammer einreichen könne. Ich will meine Ansicht sehr gern reformiren, sobald ich mich davon überzeugt habe, daß ein an deres Princip dort ausgesprochen ist; .es ist aber nach meiner Ansicht durchaus ein rein unbeschränktes Princip ausgespro chen. So ist früher allerdings eine Petition von mir an die zweite Kammer gegeben worden, die hier eine Z. der Ver- fassungsurkunde beschrankend in der Praxis angenommen hat, wahrend ich darauf aufmerksam machte, daß sie nicht beschrän kend, sondern allgemein geltend sei. Die zweite Kammer hat auch nicht meine Petition deshalb beigelegt, weil sie nicht hat darauf eingehen wollen, sondern sie hat erklärt, daß das Prin cip bestimmt und klar sei und deshalb bedürfe es keines Antrags und in dessen Folge wird die zweite Kammer, was die §. der Verfassungsurkunde sagt, nicht beschränkend, sondern im all gemeinen Sinne genommen haben. Das ist das, was ich habe entgegnen wollen. Staatsminister v. Könneritz: Ich glaube mich jener Petition zu erinnern. Es war, wenn ich nicht irre, die Zulas sung der Frauen zu den Tribunen, womit der Abgeordnete hier zurückgewiesen wurde. Er reichte diese Petition drüben ein und sie wurde als ungeeignet zurückgewlesen, weil dies lediglich Sache der jenseitigen Kammer sei. v. Po lenz: Der Herr Staatsminister hat den zweiten Satz der Z. 109 der Verfassungsurkunde hervorgehoben, worin ich aber nicht finden kann, daß die Abweisung von Seiten der einen Kammer die Abgabe der Petition an die andere bestimmt ausschließt. Er hat ein nur hineingesetzt, welches durchaus nicht darinnen steht: sie dürfe nur in Folge der geschehenen An- erkenntniß die Sache an die andere Kammer bringen. Das steht aher nicht darin. Die Z. sagt ganz einfach: „ Nimmt sie' sich in Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der anderen Kammer zu veranlaßen." Noch ein Grund liegt in den Worten: „indem selbige nur m Ueber- einstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann." Hierdurch wird der dritte Fall gar nicht ausgeschlossen, daß eine Kammer, bei der eine Petition eingebracht worden ist, welche jedoch die Sache nicht für zweckmäßig erkennt, dieselbe nicht weiter geben dürfte; sie bringt dieselbe an die zweite Kammer, ohne die Sache zu empfehlen und ohne den Beitritt zu veranlassen. Die andere Kammer aber kann eine abwei chende Ansicht haben und bringt sie wieder an die zuerst bethci- ligte Kammer. Nun ist es doch möglich, daß diese erste Kam mer bei ihrer ersten Meinung nicht beharrt, sondern der zweiten Kammer beitritt; also glaube ich, daß, wenn man den ersten Satz der §. 109 so stringent auslegt, man auch dem zweiten Satze eine Deutung nicht geben darf, welche nicht klar in sei nen Worten ausgesprochen ist. Uebrigens sind wir nicht so unschuldig an diesem Streite und sollten daher der Meinung der Gegner auch Anerkenntniß schenken. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter spricht, so scheint vielleicht der Referent zum Schluß sprechen zu dürfen. . . v. Po fern: Vielleicht dürfte es mir erlaubt werden, noch ein Paar Worte über einen Antrag zu sagen, der, das gebe ich im Voraus zu, nicht ganz hierher gehört, auf der andern Seite aber doch auch mit dem so eben verhandelten Gegenstände ver wandt ist; — ich bin auf die, demselben zum Grunde liegende Zoee erst im Laufe dieser Sitzung — eben erst jetzt — gekom-
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