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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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men, daher ist die Fassung sehr unvollkommen und bedarf je denfalls noch einer Verbesserung; und da aus eben diesem Grunde derselbe auch sehr unleserlich geschrieben ist, so dürste es besser sein, wenn nicht der Hr. Präsident, sondern ich selbst ihn vorlese. — Derselbe lautet jetzt so: „Die hohe Staatsre gierung wolle auf dem Wege der Gesetzgebung dahin wirken: daß künftig die an die Kammern gerichteten Beschwerden der Unterthanen, — wenn sie nicht erst während des Landtags zur Kenntniß gelangen —, auch, dafern dergleichen einzureichen ihnen noch ferner wie bisher nachgelassen wird, deren Petitio nen, wofern sie sich nicht auf die den Ständen erst vorgelegten Decrete und Gesetzentwürfe beziehen, längstens binnen 4 Wo chen nach Eröffnung des Landtags eingereicht werden müssen, wenn sie zur Begutachtung des versammelten Landtags gelan gen sollen." Nach meinem Dafürhalten erschwert die bisherige Kammerpraxis — wonach Beschwerden und Petitionen Mr Art noch bis zum Schluß des Landtags angenommen werden — den Geschäftsgang sowohl für die Kammern als auch für die hohe Regierung sehr und tragt viel zur Verlängerung der Landtage bei, das Wichtigere kann von dem minder Wichtigen nicht gesondert werden, eine Geschäftsordnung und ein Plan über den Gang der Geschäfte, so wie ein Lichtblick auf das Ende des Landtags — ohne Reste — ist dabei fast unmöglich; das Wichtige wird vielleicht übereilt, während Unwichtiges Aw fangs die Zeit der Deputationen in Anspruch nahm. Diesem Uebelstande, so hoffe ich, soll mein Antrag abhelfen, ohne dem Petitionsbefugniß — was ich aus politischen Gründen hier nicht weiter berühren will — den Unterthanen zu nahe zu tre ten, einem B.fugniß, welches dem Volke mit Richt wichtig und theuer ist, welches aber, da es sich nur und allein auf Con- nivenz und Duldung stützt, dauern die bisher dadurch herbei geführten Uebelstände fort, immer mehr und mehr Gegner fin den dürfte. — Da ich keine andere schickliche Gelegenheit finden dürfte, so erlaubte ich mir diesen Gegenstand hier vorläufig zu berühren, um gleichsam zu sehen, ob diese Idee Anklang finde oder nicht. Veranlaßt wurde sie, weil ich sehe, daß noch jetzt täglich, wie heute, so nahe vor dem so sehr gewünschten Schluß des Landtags, eine Menge Petitionen eingehen. Prinz Johann: Ich glaube, daß diese Sache durchaus nicht connex mit der vorliegenden Frage ist. Im Falle, daß manche Mitglieder für den Antrag sprechen, müßte er von einer Deputation geprüft werden. Ich glaube, daß er als ein besonderer Gegenstand oder Petition auf die Registrande zu brin gen ist. v. Po fern: Ich bin ganz einverstanden und werde den Antrag jetzt zurücknehmen, ihn aber künftig schriftlich ein reichen. Bürgermeister Hübler: Ich wollte dieselbe Bemerkung mir gestatten. Mit dem Gegenstände des vorliegenden Dccrets, welches das Petitionsrecht der Unterthanen durchaus unberührt läßt, hängt der Antrag auch nicht entfernt zusammen. Will Hr. v. Posern den Antrag an die Kammer bringen, so wird dies in einer besondern Petition geschehen müssen. Präsident v. Gersdorf: Ich bin den geehrten Sprechern sehr verbunden. Ehe ich die Frage auf Unterstützung zu richten habe, lag es mir ob, darauf aufmerksam zu machen, was von den Herren geäußert worden ist. Nun würde wohl der Hr. Referent zum Schlüsse sprechen können. Referent V.'ccprasident v. Carlo witz: Einige der Spre cher haben sich zwar einverstanden erklärt mit dem Anträge der Deputation, jedoch aus andern Gründenals die Deputation. Was diese Sprecher anlangt,, so entgegne ich ihnen, daß auf Motiven in diesem besondern Falle nichts ankommt, deshalb nicht, well an eine ständische Schrift nicht gedacht wird, weil es sich vielmehr blos darum handelt, eine Norm zu haben für Fälle, die täglich Vorkommen können und zu wissen, wie man sich dann zu verhalten habe. Ich habe aber auch "nicht finden können, daß die Motiven, welche dieSprecher bestimmt haben, dem Deputationsgutachten beizutreten, wesentlich verschieden seien von denen, welche die Deputation selbst in ihrem Be richte dargelegt hat. Denn wenn man, und das schien haupt sächlich der Fall zu sein, auf das Petitionsrecht der Unterthanen recurrirte und dies selbst in Zweifel zu stellen schien, so ist da mit nicht bewiesen, daß die Deputation bei ihrem Schluß- antrage von falschen Motiven ausgegangen ist. Es hat damit höchstens der Deputation der Vorwurf gemacht werden sollen, daß sie das Petitionsrecht der Unterthanen ganz auf sich beruhen lasse. Was aber diesen Dorwurf anlangt, so erlaube ich mir zur Vertheidigung des Dcpulationsgutachtens lediglich noch mals auf den Deputationsbericht sowie auf die Aeußcrung eini ger Kammermitglieder und des Hm. Staatsministers selbst zu verweisen. Wenn aber einige Kammermitglieder sich gegen das Deputalionsgutachten in Bezug auf den Schlußantrag selbst erklärt haben, so muß ich mir noch eine kurze Bemerkung erlauben, eine kurze, weil von mehren Seiten das Deputa tionsgutachten bereits eine genügende Rechtfertigung und Ver theidigung gefunden hat. Es wurde, wie mir scheint, haupt sächlich auf die zweite Frage zurückgegangen, nämlich auf die Frage, die von dem Falle handelt, wo ein Ständemitglied eine Petition ün die Kammer einbringt, an die sich auch ein anderer Unterlhan mit einer Petition ähnlichen Inhalts gewendet hat. Da schien nun dem Hm. Grafen Hohenthal-Königsbrück nicht angemessen, daß man die ständische Petition zurückbehalte und die andern dtr Unterthanen an die andere Kammer abgebe. Die Deputation hat allerdings ebenfalls erkannt, daß nichts mehr, als dieser Umstand geeignet sei, das Mißverhältnis! des ständischen Petirionsrechts zu dem der Unterthanen kn ein grelles L cht zu stellen. Allein auf der andern Seite konnte doch diese Frage nicht anders beantwortet werden, als es von der Depu tation geschehen, will man nicht das kaum anerkannte Prkncip in seinem Fundamente aufs Neue erschüttern; denn weicht man in einem einzigen Falle vom Principe ab, so sehe ich in der Lhat nicht ein, warum - man nicht in einem andern Falle
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