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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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achtung zugewiesen worden, welche in ihrem darüber erstatteten Berichte vorgeschlagen hat: es möge zu I. Festgesetzt werden, daß, dafern die Sachwalter, statt der zeither üblichen aus drücklichen Jmploration um Beitreibung ihrer Deserviten, beim jedesmaligen Actenschlusse in einer Sache unter ihre Kostenliquidation den Antrag an das Gericht stellen, ihre Gebühren nach deren erfolgter Feststellung zugleich mit den Gerichtskosten elnzubringen, das betreffende Proceßgericht gehalten sei, bei der Einziehung seiner Kosten auch die Ge bühren des Sachwalters von dessen Clienten unentgeldlich beizutreiben und an selbigen auszuzahlen; dagegen zu N. daß, wenn ein Streitender nicht im. Stande sei, die Gebüh ren seines Sachwalters und des Proceßgerichtes auf einmal zu berichtigen, bei den von ihm geleisteten Abschlagszahlun gen eine Proratisirung nach Höhe der beiderseitigen aus dem Kostenverzeichnisse hervortretenden Hauptbeträge eintreten solle, ohne zwischen den unter den letzteren befindlichen Ver lagen und Gebühren zu unterscheiden. Demnächst hat die jenseitige Deputation ihrer Kammer noch anempfohlen: im Verein mit der ersten Kammer diese beiden Vorschläge mit dem Ersuchen an die hohe Staatsregierung gelangen zu lassen, Dieselbe wolle sie mittels eines den versammelten Ständen noch auf gegenwärtigem Landtage ich Entwürfe vorzulegenden Gesetzes in Ausführung bringen. Dagegen ist die besagte D e p u t a t i o n zu III. der Ansicht gewesen, daß dieser Antrag des Petenten nicht zu befürworten, so wie auch dem unter IV. von demselben gestellten keine Folge zu geben sei, solcher vielmehr auf sich beruhen möge. Wenn aber endlich V- in der obgedachten anderen Petition der Vorschlag gesche hen ist: die rechtsprechenden Behörden dahin anzüweisen, daß sie, dafern die zu den Acten liquidirten Advocatengebühren einer Moderation bedürfen, letztere in der Art bewirken, daß die abzumindernden Ansätze von ihnen durchstrichen und die statt derselben als passirlich erkannten Summen mit rother Dinte darneben angesetzt werden; so hat die jenseitige Depu tation ihrer Kammer empfohlen: im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregie rung zu ersuchen, die gedachte Anweisung den betreffen den Behörden mittels Verordnung des Baldigsten zugehen zu lassen. Die zweite Kammer selbst ist diesem Gutachten ihrer De putation in allen Punkten unverändert beigetreten; worau nunmehr die Sache an die erste Kammer gelangt, und hier der Deputa tion zur Begutachtung zugewiesen worden ist, wel ches Auftrags diese, nach vorgängiger Vernehmung mit dem Herrn Justizminister, in Folgendem sich entledigt; wobei sie jedoch bittet, insoweit sie sich beifällig für die Beschlüsse der zweiten Kammer aussprechen wird, zu Vermeidung unnützer Wiederholungen, die für diese Beschlüsse sprechenden Gründe hier nur kurz andeuten, und sich im Uebrigen auf das im jen seitigen Deputationsberichte, und bei der Berathung in der anderen Kammer, besage des diesfallsigen Protokolls, dafür Angeführte, hiermit sogleich im Allgemeinen beziehen zu dürfen. Zu I. hatderDeputation der jenseits beschlossene Antrag seinem , wesentlichen Inhalte nach ebenso zulässig, als in der Billigkeit ge gründet geschienen. Denn wenn auf der einen Seite den Sach waltern durch die Gesetze so manche Verantwortung, so manche Verbindlichkeit auferlegt wird, wenn dieselben namentlich den Armen, auch ohne eine Aussicht auf Bezahlung, ihren Beistand nicht versagen sollen, wenn ihnen noch durch ein neuerlich bera- 'thenes Gesetz die Verzeichnung ihrer Gebühren vor jedesmaligem Actenschlusse bei deren Verlust zur Pflicht gemacht worden ist; so erscheint es gewiß von der andern Seite auch billig, denselben gesetzliche Mittel in die Hand zu geben, um Einbußen an den ihnen zukommenden Gebühren und von ihnen bestrittenen Ver- lägen zu entgehen, und ihnen deren Erlangung möglich zu machen, ohne daß sie deshalb einen besonder» Kostenaufwand haben. Dies wird, nach dem von der zweiten Kammer beschlosse nen Anträge, ohne einigen Nachtheil für das Gericht geschehen; da nach der Fassung desselben die Sachwalterkosten nur mit den Gerichtskoften zugleich eingebracht werden sollen, folglich, wenn auch von dem Clienten am Ende keine Kosten zu erlangen sein sollten, das Gericht doch wegen der Sachwalterkostcn keinen be sonder» Aufwand zu machen haben wird, da nur die wegen sei ner eignen Kosten zu ergreifenden Maßregeln die ersteren mit umfassen sollen. Noch weniger aber kann natürlich von einem Aufwande und Verluste auf Seiten des Gerichts dann die Rede sein, wenn die durch die Beitreibung der Kosten erwachsenden anderweiten Gerichtskosten von dem Clienten oder von dessen Gegner mit zu erlangen sind. Wenn sonach die Deputation den fraglichen Antrag im Allgemeinen für empfehlenswerth halt, so glaubt sie doch, daß demselben an zwei Stellen eine etwas bestimmtere Fassung zu geben sein möchte, da die jenseits gewählte schon bei der Bera thung in der zweiten Kammer zu zwei verschiedenen Zweifeln und Anfragen Veranlassung gegeben hat, worauf von dem dor tigen Referenten erklärt worden ist: daß ») unter dem in der vorgeschlagenen Fassung zweimal vor kommenden Ausdrucke: „Gebühren," auch die Verläge zu verstehen und b) das am Schluffe vorkommende Wort: „ unentgeldlich " lediglich auf die Person des Sachwalters, keineswegs auf die des Clienten, zu beziehen sei. Um also rücksichtlich beider Punkte eine größere Bestimmt heit in die Fassung des Antrags zu bringen, schlägt die Depu tation vor, dieselbe nach den Worten: „andas Gericht stellen" in folgender Weise abzuändern: ihre Kosten nach deren erfolgter Feststellung zugleich mit den Gerichtskosten einzubringen, das betreffende Proceßgericht ge halten sei, bei der Einziehung seiner Kosten auch die des Sach walters von dessen Clienten bcizutreiben und an erstem aus zuzahlen , ohne daß dem Sachwalter deshalb einige Kosten abgefordert werden können. Referent Bürgermeister Ritterstadt: Nach meiner frü hem Bemerkung werde ich mir erlauben, hier stehen zu bleiben,
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