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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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häufigen Wechsel unterworfen sei, und ebenso wenig: daß die Mehrzahl derselben in die Kategorie derjenigen Individuen falle, welche in Gemäßheit 9 des Heimathsgesetzes durch ihren letz ten Aufenthalt die Heimathsangehörigkeit erhalten, da.die Be stimmungen dieser Paragraphe nicht auf erweislich im Jnlande geborene Personen Anwendung leiden. Daß möglicherweise einer Gemeinde die Verpflichtung zu Unterstützung der nachgelassenen Witwe und Familie eines in ihrem Heimathsbezirke stationirt gewesenen Chausseeeinnehmers erwachsen kann, läßt sich freilich nicht leugnen, allein da im Allgemeinen dem Staate die Verbindlichkeit nicht angesonnen werden kann, für den Unterhalt der Relicten seiner Diener zu sorgen, so wird sich obige Verpflichtung im Allgemeinen im gan zen Lande ziemlich ausgleichen. Die Deputation kann sonach weder aus dem Hei-> mathsgesetz selbst, noch aus den Verhältnissen, wie sie das täg liche Leben darbietet, eine dringende Veranlassung entnehmen, bei der hohen Staatsregierung dieAufgabe eines Grundsatzes zu beantragen, welcher unverkennbar auch in der nöthigen Rück- sichtsnahme auf eine ungehemmte, durch Localinteressen nicht zu behindernde Administration, seine Rechtfertigung findet. — Wenn aber Petent ferner rügt, daß eine ausdrückliche Be stimmung darüber ermangele, wer bei erfolgter Zutheilung von Chausseehäusern an einen benachbarten Heimathsbezirk den Staat, gegenüber den übrigen Verpflichteten des betreffenden Heimathsbezirks, zu vertreten habe, und hierin eine zweite Prä- gravation für diesen letzteren erblickt, so liegt dieser Annahme offenbar ein Jrrthum zum Grunde, denn in Verfolg der in der 2 der-Verordnung vom 27. Juni 1835, die Bildung der Heimathsbezirke betreffend, enthaltenen Bestimmung, hat das königliche hohe Finanzministerium die Rentbeamten zu Theil- nahme an den, dort angeordneten Kommissarischen Verhandlun gen in Beziehung auf die, im Staatseigenthum befindlichen Grundstücke angewiesen, und es sind durch Erlaß des hohen Ministern des Innern vom 27. October 1835 sämmtliche Kreisdirectionen von dieser Anweisung in Kenntniß gesetzt worden. Muß nun demnächst die persönliche Beitragsleistung zu der Armenkasse des betreffenden Heimathsbezirks jedenfalls die Obliegenheit des einzelnen Jndividui, mithin in dem, in der vorliegenden Petition gedachten Falle, die Pflicht der Bewoh ner der Chausseehauser.sein, so wird sich doch, der von dem königlichen Commissar der Deputation beschehenen Mit theilung zufolge, der Slaatssiscus nicht entbrechen, in dem Falle seine Beitragspflichtigkeit für ein in seinem Eigenthume befindliches Grundstück anzuerkennen, sobald es dieNothwen- digkeit erfordert Grundstücke überhaupt, als solche, zu Beiträ gen zur Armenkasse zuzuziehen, und diese sonach die Eigenschaf ten der Realabgaben annehmen. Daß in solchen Fällen auch die im.Staatseigenthume befindlichen Chausseehäuser ihre Ver treter, gegenüber den Gemeindegliedern des Heimathsbe zirks, in der Person des betreffenden Rentbeamten finden wer den, dürfte sonach keinem Zweifel unterliegen. Der den Stän den bereits mittelst allerhöchsten Decrets vom 23. März dieses Jahres vorgelegte Entwurf einer Armenordnung enthalt nir gends eine Bestimmung, welche etwa mit obiger Voraussetzung im Widerspruche stünde. Die Zuflüsse zu den Armenkassen wer den in diesem Entwürfe in ordentliche und außerordent liche eingetheilt, zu'den ersteren würden die Staatsdiener für ihre Person beizutragen haben, die Ausschreibung der letzteren soll in den Städten nach §. 92 der allgemeinen Städteordnung und auf dem Lande nach Z. 64 der Landgemeindeordnung erfoi- I. 42. gen und hier würde sonach der Fall eintreten können, daß auch der Grundbesitz zur Beitragsleistung zu den Armenunter- stützungsfopds zugezogen, mitbin auch die, von dem Petenterr zur Zeit noch vermißte, Vertretung der im Staatseigenthum befindlichen Chausseehäuser, Seiten des Staats, Platz ergrei fen müßte. Daß die Administration des' Staats durch Anerkennung des Grundsatzes: „die Niederlassung von Staatsdienern sei ebenfalls an die Bedingung der Beibringung eines Heimathsscheins ge bunden," ' . - wesentlich gehemmt werden würde, scheint Petent selbst anzuer kennen, wenn er als Auskunftsmittel vorschlagt: es möge im Allgemeinen auch der Aufenthalt der Civilstaats- diener am Orte ihrer Anstellung als ein solcher vorübergehen der und zufälliger angesehen werden, dessen Z. 10 des Hei- mathsgesetzes gedenke. Die Deputation vermochte sich jedoch nicht zu überzeu gen, daß die in dieser Paragraphe gedachten Fälle auf die Ver hältnisse der Civilstaatsdiener anwendbar seien. Als zufällig kann man nämlich den Aufenthalt eines Civil- staatsdieners an seinem Stationsort nicht ansehen, da selbiger, in den bei weitem meisten Fällen, durch die Organisation der Staatsverwaltung selbst bedingt wird, und wollte man ihn auch in subjektiver Hinsicht als einen vorübergehenden be trachten, so würde er doch auch in dieser Beziehung keineswegs in die Kategorie solcher vorübergehenden Aufenthalte zu rechnen, sein, deren Eigenthümlichkeit eben die Ausnahmebestimmungen in der Z. 10 des Heimathsgesetzes hervorgerufen hat. Der den Ständen mittelst allerhöchsten Decrets vom 10. November vorigen Jahres vorgelegte Gesetzentwurf, die Erläu terungen einiger Bestimmungen des Heimathsgesetzes vom 26. November 1834 betreffend, zeigt übrigens (vtr. "Erläuterung Nr. 3 sä §. 10 des Heimathsgesetzes), daß die hohe Staatsre gierung jene Ausnahmefälle vielmehr zu beschränken als noch mehr auszudehnen beabsichtigt, und es haben sich auch bereits beide Kammern mit dieser Ansicht, durch Annahme der Erläu terung sulr Nr. 3 einverstanden erklärt. — Wohl aber läßt sich auf den Aufenthalt der Militairpersonen an einem Ort, der Be griff des „zufälligen" und „vorübergehenden" mit Recht an wenden, denn nicht nur daß, ohnbeschadet jedes höhern Staats zwecks "und der Verwaltung des Staats in ihren einzelnen Branchen, sich die Verlegung ganzer Garnisonen jederzeit wird ausführen lassen, sondern auch die einzelnen im Milirairdienst angestellten Individuen sind dem Wechsel ihres Aufenthaltsorts jedenfalls mehr ausgesetzt, als die Civilstaatsdiener. Aus allen diesen Gründen hat die Deputation nicht vermocht, sich mit dem Antrag und den verschiedentlich ausge sprochenen Ansichten des Petenten einzuverstehen; sie empfiehlt vielmehr ihrer verehrten Kammer: der vorliegenden Petition, welche jedoch noch an die zweite Kammer zu gelangen hat, keine weitere Folge zu geben. > (Während der Verlesung des Berichts betritt der königl. Commissar Kohlschütter den Saal). Bürgermeister Starke: Es ist der Gegenstand, welcher in diesem Berichte verhandelt worden ist, sowohl bei der königl. Kreisdirection, als bei dem hohen Ministerium des Innern schon mehrfach die Vorlage von Entscheidungen gewesen und wird es auch künftig sein, denn es hat allerdings viel Anspre- 2
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