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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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chendes, wenn man die Behauptung aufstellt, daß Staats diener , welche sich mit ihrer Familie an einem Orte wesentlich niederlassen, gehalten fein sollen, ebenso wie jeder andere Staatsbürger als Bedingung der Niederlassung einen Heimath- schein beizubringen, oder daß ihr Aufenthalt an dem betref fenden Orte nur als ein vorübergehender zu betrachten und darnach die Heimath der an diesem Orte während des Aufent halts gebornen Kinder zu beurtheilen sei, und die Billigkeit, welche in dieser Alternative liegt, wird auch künftig mehrfache Zweifel und Entscheidungen erregen. Nun bin ich zwar mei nerseits ganz mit der Ansicht, einverstanden, welche bisher von -er hohen Staatsregierung rücksichtlich der Civilstaatsdiener verfolgt worden ist und zwar aus den von der Deputation selbst in ihrem Bericht entwickelten Gründen; allein je mehr ich diesen Gründen beipflichte, desto mehr muß ich auch wün schen, daß dieser Gegenstand künftig nicht mehr als ein strei tiger angesehen werden möchte und erlaube mir daher an den Hrn. königl. Commissar die Frage , ob es einem Bedenken un terliege, daß der Grundsatz , daß Staatsdiener bei einer, selbst unfreiwilligen Niederlassung an einem bestimmten Orte, einen Heimathsschein nicht beizubringen haben, sondern daß zu ihrer Legitimation vor der städtischen Verwaltungs- oder Poli zeibehörde, die Production der ihnen, von ihrer vorgesetzten Behörde ertheilten Anordnung, gnüge, — nachträglich in die Erläuterungen ausgenommen werde, welche unlängst über das Heimathgesetz den Ständen zur Berathung vorgelegen haben? oder ob, wenn dies bedenklich erscheint, es der hohen Staats regierung wenigstens conveniren möchte, ihre diesfallsige An sicht auf, dieselbe Weise als Präjudiz im Gesetz- und Verord nungsblatt bekannt zu machen, wie nach den unlängst gefaßten Kammerbeschlüssen von nun an die Bekanntmachungen von Entscheidungen in Verwaltungssachen im Gesetz- und Verord nungsblatt zu erwarten steht? Je nachdem mir von dem Hrn. königl. Commissar hierauf eine geneigte Antwort zuTheil wird, behalte ich mir noch eine zweite Bemerkung und nach Befinden die Stellung eines Antrags vor. Königl. Commissar Kohlschütter: Der Zweck, wel chen das verehrte Mitglied vor Augen hat, dürfte wohl schon durch die heutige Debatte und durch den darauf zu fassenden Beschluß insofern erreicht werden, als dadurch der Grundsatz, welchen die Staatsregierung befolgt, im,Lande-hinlänglich be kannt werden wird. Ich kann überhaupt eine ausdrückliche Veröffentlichung desselben nicht für so nothwendig halten, als es von Seiten des geehrten Abgeordneten der Fall zu sein scheint. So viel mir bekannt, ist, seit dem Erscheinen des Heimathsgesetzes erst bei einer einzigen Behörde der Zweifel ent standen, ob ein Staatsdkener einen Heimathschein beizubrin- gen habe. Es war dies im Jahr 1836; seitdem ist wenigstens bei dem Ministerium die Frage nicht wieder zur Sprache ge kommen, es scheint daher, daß die meisten Behörden darüber einig sind, und es als sich von selbst verstehend betrachten, daß ein Staatsdiener einer besondern Erlaubniß zur Niederlassung an dem Orte seines Amtssitzes und der Production eines Hei- mathscheins als Bedingung dieser Erlaubniß nicht bedürfe. Aus diesem Grunde glaube ich kaum, daß das Ministerium Veranlassung haben dürfte, in dieser Beziehung entweder einen Zusatz zu dem schon berathenen Erläutcrungsgesetze zu erlassen oder den Grundsatz als Präjudiz bekannt zu machen. Das Letztere würde schon deshalb nicht wohl thunlich" sein, weil, soviel mir bekannt ist, der in dieser Hinsicht gestellte ständische Antrag sich blos auf solche Entscheidungen bezogen hat, die in Administrativjustizfällen gegeben werden. Hier liegt aber ein reiner Verwaltungsgrundsatz vor. Uebrigens bin ich nicht in der Lage, auf die an mich gerichtete Frage eine bestimmte Erklärung abzugeben. Wenn ein Antrag in diesem Sinn beliebt werden sollte, so würde darüber eine weitere Erwägung Vorbehalten bleiben müssen. Bürgermeister Starke: Nach der gegebenen Erläuterung, welche beide der von mir gestellten Fragen verneint, bin ich zwar genöthigt, einen Antrag zu stellen, werde indeß auch diesen nicht verfolgen, falls mir von irgend einer Seite eingehalten werden sollte, daß er irgend ein Bedenken errege. Ich wiederhole noch mals, daß ich es ganz angemessen finde, daß einem Staatsdie ner, der sich höhrer Anordnung gemäß als.Unansässiger an einen bestimmten Ort wendet, weder die Beibringung eines Verhalt- noch eines Heimathschcines angesonnen werde. Ich kann auch darin für die betreffenden Communen etwas Präjudicielles nicht finden, denn weder er für seine Person noch seine Witwe werden daselbst heimathsangehörig; und wenn auch die Kinder, die von ihm an dem neuen Aufenthaltsorte erzeugt worden, dieser Commun als heimathsangehörig zufallen, so gleicht sich das am Ende im ganzen Lande aus. Anders aber gestaltet sich das Ver- hältniß bei solchen Staatsdienern, die sich an einem Orte an sässig machen; denn die Ansassigmachung zieht nach einem ge wissen Zeitraum eine Heimathsangehörigkeit nach sich. Nun sind Fälle vorgekommen und werden ferner vielleicht vorkom men, daß auch ansässige Staatsdiener vor Ablauf des die Hei mathsangehörigkeit begründenden fünfjährigen Zeitraums, in verarmte Verhältnisse treten, und einer Commun zur Last fallen und es kann wohl keiner Commun verargt werden, wenn sie dieser Last sich so weit möglich zu entledigen sucht, oder den Wunsch hegt, durch Production eines Hcimathscheins bei ein tretender Ansassigmachung der Gefahr enthoben zu werden, im Fall der Verarmung wegen Aufnahme des Verarmten mit an dern Gemeinden in Conflicte zu gerathen. Ich darf aber auch gerade nicht das, sondern nur den Fall annehmen, daß vor Ab lauf eines fünfjährigen Zeitraums ein solcher Staatsdiener mit Tode abgeht; dann würde trotz der Ansassigmachung seine Witwe nicht indem Orte, wo er sich possessionirt hat, sondern in dem Orte, wo Ihr Ehegatte seine Heimath hatte, heimathsange- hörig sein. Die dann nothwendig werdende Constatirung des Heimathsorts zieht aber nicht selten die verdrießlichsten Erörte rungen besonders dann nach sich, wenn die Heimathsangehörig keit eines Staatsdieners eine streitige war und ist sogar biswei len von sehr präjudiciellen Folgen begleitet. Dies läßt mich daher den Wunsch aussprechen, daß cs der hohen Kammer ge-
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