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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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fallen möge, sich bei der hohen Staatsregierung dahin zu ver wenden, daß wenigstens bei solchen Staatsdienern, die sich an einem Orte zu pofsessioniren gedenken, die Beibringung eines Heimathscheines für nothwendig erachtet und deshalb eine ge setzliche Bestimmung getroffen werde, und ich bitte, diesen An trag zur Unterstützung zu bringen. Vicepräsidentv. Carlowitz: Ich weißnicht, ob es nicht angemessener sein sollte, wenn der Antrag schriftlich eingereicht würde. Bürgermeister Starke: Ich hätte den Antrag gar nicht gestellt, wenn ich von dem Hm. königl. ComMiffar ver nommen hätte, daß die Ansicht, welche die hohe Staatsregie rung in der angegebenen Beziehung bisher verfolgt hat, wenig stens als ein Präjudiz veröffentlicht werden solle und wolle. Zwar ist mir,nicht bekannt, daß diese Ansicht bereits in einer Zeitschrift zu rechtfertigen versucht worden ist; sie entbehrt aber dort jedes ofsiciellen Charakters und beugt deshalb nicht also künftigen Differenzen vor - wie es geschehen würde, wenn die Ansicht der hohen Staatsregr'erung im Gesetzblatt bekannt ge macht würde. Unter den vorliegenden Verhältnissen^ und wenn es von Seiten des Präsidii als nothwendig erachtet wird, bin ich zwar auch erbötig, meinen Antrag schriftlich einzureichen, allein es wird dessen nicht bedürfen, denn wenn der Antrag nicht von der Hälfte der Mitglieder unterstützt werden sollte, so bin ich nicht gemeint, ihn weiter zu 'verfolgen. Vicepräsident v. Carlowitz: Dann würde ich wenigstens bitten, denselben mündlich zu wiederholen, damit ihn der proto- kollirende Hr. Secretair aufzeichnen könne. Bürgermeister Starke: Ich würde demnach den Antrag so stellen: daß von der hohen Staatsregierung der bisher be folgte Grundsatz, daß Staatsdienern die Beibringung vonHei- mathscheknen nicht anzusinnen fei, nur auf solche Staatsdiener angewendet werden wolle, welche sich nichr pofsessioniren. Vicepräsident v. Carlowitz: Die Kammer hat den An trag vernommen und ich stelle die Frage: ob sie denselben zu unterstützen gemeint sei? — Von 30 anwesenden Mitgliedern unterstützen denselben nur 14, also nicht ausreichend. — v. Crusius: Wie dankbar ich auch der geehrten Depu tation für die sehr umsichtige und gründliche Behandlung des vorliegenden Gegenstandes bin, den ich durch Bevorwortung zu dem meinigen gemacht habe, so kann ich mich doch mit dem Re sultat ihres Gutachtens nicht einverstanden erklären. Die De putation erinnert daran, daß die 17. §. des Heimathsgefttzes,die die Freizügigkeit ausspreche, den Grund habe, daß die Freizü gigkeit im Lande nicht zum Nachtheil der betreffenden Gemein den gebraucht werden könne und daß man eben deshalb das Er forderniß eines Heimathscheines und eines Verhaltscheines zur Bedingung der Ausnahme gemacht habe. Sie fährt fort, daß derselbe Grund bei der Anstellung von Staatsdienern deshalb nicht Platz ergreifen könne, weil die durch höhere Rücksichten 7. 42. geleitete Anstellung und nicht die eigene Wahl deren Aufenthalt bedingen. Hiermit bin ich zwar vollkommen einverstanden, allein diese höheren Rücksichten können doch unmöglich zum Nachtheil der hierbei betheiligten Communen und Privatpersonen gereichen. Treten höhere Rücksichten ein, so ist mit diesen Rück sichten wohl die Verbindlichkeit unzertrennlich, die für die Ein zelnen entstehenden Besorgnisse oder Gefahren einer Belastung abzuwenden oder auf andere Weise auszugleichen. Es ist mit hin die Verbindlichkeit desStaats vorhanden, gegen die Oblasten, die Einzelnen erwachsen können, Letztere sicher zu stellen. Es ist von derDepütation nicht in Abrede gestellt worden, daß, wenn gleich nur in sehr seltenen Fällen, durch Verarmung der Staats dienerden Heimathsbezirken eine besondere Last erwachsen dürfte, dies aber wohl öfter durch die Witwen oder die Relicten, na mentlich die am Anstellungsorte gebornen Kinder der Staats diener wegen der von denselben in Anspruch zu nehmenden Un terstützung geschehen könne. Daß nun dies in einzelnen Fäl len zu einer sehr großen Belastung gereichen könne, möchte wohl kaum in Abrehe zu stellen sein. Weün daher der Bittsteller sich gestartet die Alternative auszusprechen, es möge entweder die Verbindlichkeit, Heimathscheme beizubringen, auch auf Staatsdiener angewendet werden oder es möchte bei ihnen das Verhältniß eintreten, was bei den Militairpersonen stattsindet, nämlich daß ihr Aufenthalt nur als ein vorübergehender zu be trachten sei, so glaube ich, ist diese Bitte vollständig gerechtfertigt. Zch erkenne an, daß der erste Theil dieses alternativen Antrags, Nämlich die Staatsdiener der Beibringung von Heimathschei- nen zu unterwerfen, wohl die Administration auf eine nachthei lige Weise hemmen könnte; ich bescheide mich daher den An sichten der Deputation in dieser Beziehung Folge geben zu müs sen. Was aber den zweiten Antrag anlangt, so gestehe ich, kann ich die Ansicht der Deputation nicht theilen, sondern glaube vielmehr, daß die Bestimmung der 10. §., die von der Eximi- rung der Militairpersonen spricht, auch recht füglich auf Civil- staatsdiener angewepdet werden kann. Referent v. Welck: Der Petent hat sein Gesuch dahin ausgesprochen, daß künftig der Aufenthalt der Staatsdiener an einem Orte als ein solcher vorübergehender und zufälliger ange sehen werden möchte, wie in §. 10 erwähnt wird.. Die Depu tation ist aber allerdings von der Ansicht.ausgegangen, daß die Verhältnisse der Civilstaatsdiener von den Verhältnissen derje nigen Personen, die in lO.Z.desHeimathsgesetzes als Ausnahme aufgeführt worden, sehr weit verschieden sind. Daß die Mili tairpersonen auch mit in diese h. ausgenommen worden sind, hat unstreitig blos in dem ganz eigemhümlichen Verhältniß des Militärdienstes seinen Grund gehabt, denn in der That stehen sie in Ansehung ihrer Verhältnisse mit allen übrigen' dort ge nannten Personen in sehr großer Verschiedenheit. Die §.10 des Heimathsgesetzes spricht sich darüber aus, wie folgt: „Ausgenommen von der Bestimmung 8 unter b sind diejeni gen Kinder irgendwo im Lande einheimischer Mütter, welche auf der Durchreise der Mutter, oder während eines andern zu fälligen und vorübergehenden, mithin auch eines, durch ein Ge- . ' . 2*
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