Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sindediensiverhältniß, oder durch einstweilige, ihrer Entbindung halber gefundnen Aufnahme bedingten Aufenthalts derselben, oder während ihrer Detention in einer Strafanstalt, oder in einem Gefängnisse, oder während eines, durch dasMilitairdienstverhält- niß ihres Ehemannes veranlaßten Aufenthalts geboren find." Also daß dieses Verhältniß und der Aufenthalt der hier gedacht ten Personen mit dem der Staatsdiencr keine Ähnlichkeit hat, ist wohl nicht zu bezweifeln. Also der einzige Anhalt, die Ci- vilstaatsdiener in §. 10 mit anzunehmen, wäre nur der, daß das Verhältniß der Militairpersonen darinnen mit genannt worden ist. Daß aber das ganze Verhältniß zwischen diesen und dem des Civilstaatsdieners ein sehr verschiedenes ist, glaubt die Depu tation in ihrem Bericht erwähnt und so viel möglich nachgewie sen zu haben. Der Aufenthalt eines Militairs ist auf jedem Fall ein weit präkärerer als der eines Civilstaatsdieners, und das Verhältniß schien durchaus nicht geeignet den letzter» in diese Kategorie zu stellen. Uebrigens kann ich aber auch nicht ein- > sehen, welcher große Vortheil für die betreffenden Heimathsbe- zirke daraus entstehen soll, wenn die Staatsdiencr in §. 10 mit ausgenommen werden sollen. Die Beitragspflichtigkeit zu den Armenkassen steht auf jedem Fall für die Person, den Civilstaats- dienern zu; bewohnen sie aber, wie eben in solchen Fällen, von denen hier die Rede ist, ein dem Staatssiscus gehöriges Haus, so wird der Fiscus, wenn die Armcnversorgungsbeiträge zur Realabgabe werden, die Beiträge von diesem Grundstücke zu vertreten haben, also auch in dieser Beziehung scheinen die Heimathsbezirke sicher gestellt zu sein. v. Crusius: Ich verkenne keineswegs, daß die Ver hältnisse der Civilstaatsdiener in vieler Hinsicht von denen der Militairpersonen verschieden sind. Allein in der hier einschla genden Beziehung fallen sie mit denselben größtentheils zusam men. Wenn der Wechsel des Aufenthalts nicht von der Will- kühr der Person abhängig ist, wenn er auf Anordnung oder Be schluß der Staatsregierung erfolgen muß, so tritt ganz dasselbe bei dem Civilstaatsdiener ein und der Unterschied möchte blos darin bestehen, daß bei dey Militairpersonen ein öfterer Wech sel wie bei dem Civilstaatsdiener vorkommen kann. Bei vielen Civilstaatsdiener« dürfte indeß dieser Wechsel fast eben so häufig vorkommen wie bei dem Militair und dies trifft gerade diese Klasse derselben, von welcher hier die Rede ist. Ein wesentlicher Vortheil würde aber dabei sein, weil, wenn der Aufenthalt der selben nur zufällig ist, auch die Folgen desselben keine Benach- theiligung für die Communen hervorbringen kann. Dankbar habe ich anzuerkennen, daß bei dieser Gelegenheit ein Zweifel des Petenten gelöst worden ist, nämlich, daß von Seiten des Herrn köm'gl. Commissars die Verbindlichkeit anerkannt wor den ist, von den Cbausseehäusern Beiträge zu den Armenkassen zu entrichten, wenn überhaupt solche von den Grundstücken der Armenversorgungsbezirke erforderlich werden. Daß hierüber Zweifel obgewaltet haben, hat der Petent annehmen müssen, weil, wie er der Wahrheit gemäß anführt, auf sein wiederholtes Ansuchen bei dem hohen Ministerium und bei der betreffenden Kreisdirection, einen Vertreter für den Staat in der fraglichen Angelegenheit zu bestellen, durchaus keine Antwort erfolgt ist. Königl. Commiffar Kohlschütter: Ich bitte um Er- laubniß, einige Worte über die Petition im Allgemeinen zu be merken. Sie betrifft zwei verschiedene Punkte, einmal den Grundsatz, den der Petent als bei der Staatsregierung beste hend voraussetzt, daß der Staatssiscus bei der Bildung der Heimathsbezirke, insoweit es sich dabei um Aufnahme fiskalischer Grundstücke handelt, nicht vertreten sei, dann den andern, daß Staatsdiener bei ihrer Niederlassung keines Heimathscheins bedürfen. Was den ersten Punkt anlangt, so beruht die Vor aussetzung des Petenten, wie im Deputationsberichte nachge wiesen ist, auf einem bloßen Irrthum.' Denn es ist schon 1835, bald nachdem die Verordnung über die Bildung der Heimaths-^ bezirke erschienen war, die Einrichtung getroffen worden, daß die Rentbeamten bei den desfallsigen Verhandlungen, in den Fallen, wo der Fiscus betheiligt ist, Namens desselben zu con- curriren haben. Ich kann versichern, daß dies auch in dem Falle, der zu der vorliegenden Petition Veranlassung gegeben hat, insofern geschehen ist, als das Rentamt zu Leipzig erklärt hat, daß es mit der Einverleibung des Chausseehauses bei Wiede ritzsch in dem Heimathsbezirke Breitenfeld oder einem andern benachbarten Heimathsbezirke einverstanden sei und die Ent scheidung dem Ermessen der Behörde überlasse. Zu einer Ver handlung wegen der Beitragspflichtigkeit des Chausseehauses zur Breit.enfelder Armenkasse war die Sache damals, als sie bei dem Ministerium des Innern vorlag, noch gar nicht reif, da ja zuvörderst der Widerspruch des Petenten gegen die Zutheilung jenes Grundstücks zu seinem Heimathsbezirke überhaupt besei tigt werden mußte. Glaubt der Petent sich berechtigt, den Fis cus, als Besitzer des Chausseehauses, wegen eines Beitrags in Anspruch nehmen zu können, so steht ihm dies jederzeit frei und es wird sodann deshalb unter Vermittelung des Rentamts das Weitere eingeleitet werden. Ob das Finanzministerium in die sem speciellen Falle ohne Weiteres eine solche Verbindlichkeit anerkennen wird, darüber kann ich natürlich im voraus nicht entscheiden; es wird dies jedenfalls von der nähern Erörterung der Verhältnisse abhangen. Sollte die Frage zwischen dem Pe tenten und dem Fiscus streitig werden, so würde die Entschei dung nach denselben Grundsätzen erfolgen, die schon in ähnlichen Fällen zum Anhalten gedient haben und im wesentlichen im Deputationsberichte angedeutet sind. — Anlangend die andere Frage, ob der Staatsdiener verpflichtet sei, einen Heimath- schein beizubringen, so habe ich bereits die Ehre gehabt, zu be merken, daß das Ministerium des Innern in einer Verordnung vom Jahre 1836 diese Frage verneinend beantwortet und sich also zu dem Grundsätze bekannt hat, daß die Bestimmung in §. 17 des Heimathsgesetzes auf die Staatsdiener keine Anwendung leide. Es kann auch dieser Grundsatz wohl nur dann etwas Auffal lendes haben, wenn man darin ein Privilegium, eine persönliche Begünstigung für die Staatsdiener erblicken wollte. Allein es versteht sich von selbst, daß von einer solchen hier nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder