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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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S29 im mindesten die Rede fei; es handelt sich vielmehr blos von einer Consequenz, die aus dem Verhältnisse des Staatsdienstes von selbst folgtund die ohne Nachthell für den öffentlichen Dienst nicht aufgegeben werden kann. Denn es wäre offenbar mit dem ungehemmten Gange der Verwaltung nicht vereinbar, wenn die Beamten der Regierung, ehe sie sich an dem Orte, wo sie sich, vermöge ihrer Anstellung, aufzuhalten haben, nieder lassen dürften, hierzu erst die Erlaubniß der Ortsbehörde ein- zuholen hatten, und diese ihnen so lange versagt werden könnte/ bis sie einen Heimathschein beigebracht hatten, was bekanntlich ost mit mancherlei Schwierigkeiten und Weiterungen verbun den ist. Eine solche Bestimmung kann man unmöglich bei Erlassung des Heimathsgesetzes beabsichtigt haben, und es läßt sich das auch leicht nachweisen. In den Motiven zu dem ge dachten Gesetze ist deutlich ausgesprochen, daß die Einrichtung der Heimathscheine mit dem Principe der Freizügigkeit im Zusammenhänge stehe, und blos dazu dienen solle, diesen im Heimathgesetze aufgestellten Grundsatz im einzelnen Falle gegen -etwaige Widersprüche und Anfechtungen der Gemeinden sicher zu stellen. Sonach ist der Heimathschein im Grunde nur als eine Bescheinigung darüber anzusehen, daß der Inhaber, als Inländer, auf die Freizügigkeit innerhalb Landes Anspruch zu machen habe und an der beliebigen Niederlassung an jedem Orte, wo er sich aufzuhalten gedenkt/ nicht zu behindern sei. Nun beruht aber das Recht der Staatsdiener zur Niederlassung an seinem Amtssitze nicht auf diesem allgemeinen staatsbürger lichen Rechte der Freizügigkeit, sondern auf dem Rechte des Staats, seine Diener auf dem ganzen Umfange des Staats gebiets beliebig zu verwenden und dahin zu weisen, wo es der Staatszweck mit sich bringt. Sie bedürfen daher auch keiner weitern Erlaubniß der Ortsbehörde zu ihrer Niederlassung, und mithin auch keines Heimathscheins; ihr Recht zur Niederlassung beruht vielmehr auf ihrer Anstellung. Es ist auch füglich nicht anzunehmen, daß dadurch ein praktischer Nachtheil für die Gemeinden entstehen könne, denn durch den bloßen Aufenthalt am Orte wird ja der Staatsdiener daselbst nicht heimathsange- hörig; nur seine Kinder, so weit sie am Orte geboren sind, er langen daselbst die Heimathsangehörigkeit; allein das letztere än dert sich nicht, auch wenn der Staatsdiener einen Heimath schein beibringen müßte. Nur in den wenigen, jedoch gewiß höchst seltenen Fallen, wäre eine Prägravation der betreffenden Gemeinde denkbar, wenn nämlich ein Staatsdiener, welcher ausnahmsweise in eine Lage geriethe, wo er der öffentlichen Unterstützung bedürfte, zufällig zu denjenigen Personen gehörte, die nach h. 9 des Heimathsgesetzes, weil ihreHeimathsangehö- .rigkeit nicht zu ermitteln ist, ihrem letzten Aufenthaltsorte zur Versorgung anheim fallen. Allein dieser Fall, der vielleicht unrer tausenden kaum einmal eintreten dürste, kann nicht blos- bei Staatsdienern, sondern ebensowohl auch bei andern Perso nen vorkomMen, die wie z. B. Dienstboten, Soldaten rc. ei nen blos vorübergehenden-und zufälligen Aufenthalt am Orte ge habt haben und von denen niemals ein Heimathschein verlangt wird. Wollte man daher die Gemeinden gegen alle solche Möglich ¬ keiten schützen, so müßte man das Heimathscheinwesen noch viel weiter ausdehnen, als es jetzt gesetzlich statthaft und an sich rath- sam ist. Das von den Petenten vorgeschlagene Auskunfts mittel aber, daß man nämlich die Staatsdiener künftig denjeni gen Personen gleichstellen möchte, die die tz. 10 des Her'maths- gesetzes erwähnt, würde offenbar viel zu weit führen, wie schon im Deputationsgutachten gründlich aus einander gesetzt worden ist, indem daselbst gezeigt wird, daß man sich dadurch eben so sehr mit der Natur der Sache als mit dem Geiste des Heimaths- gesetzes in Widerspruch setzen würde. Denn ein Staatsdicner hat jedenfalls die Präsumtion für sich, daß er, wenn nicht sein ganzes Leben, doch einen großen Kheil seines Lebens da zubrin gen werde, wo ihm eine Anstellung vom Staate zu Lheil wird; und man kann daher von ihm doch unmöglich sagen, daß er sich, wie es in §. 10 heißt, nur zufällig und vorübergehend am Orte aufhalte. Darum kommt aber noch die Rücksicht, daß man sich durch die vom Petenten vorgeschlagene Bestimmung nur noch mehr von dem Hauptprincipe des Heimathsgesetzes entfernen würde, daß die Heimathsangehörigkeit an und für sich durch die Geburt begründet wird, und es erscheint in praktischer Beziehung um so weniger rathsam, darauf einzugehen, als gerade die Fälle, deren in §. 10 des Heimathsgesetzes gedacht ist, zu den aller schwierigsten und zu denjenigen gehören, durch welche am häu figsten Zweifel und Streitigkeiten veranlaßt werden. Aus die sen Gründen kann die Negierung nur ihr vollkommenes Ein- verständniß mit dem Deputationsgutachten erklären, und sich dahin aussprechen, daß auf die vorliegende Petition nicht wei ter einzugehen sei. Secr. Bürgermeister Nitterstädt: Als Mitglied der 3. Deputation sehe ich mich veranlaßt, einige Worte zur Widerle gung der Ansicht zu sprechen, welche von dem Herrn 0. Cru- sius gegen das Deputationsgutachten aufgestellt worden ist. Er selbst hat sich dessen beschieden, daß auf den einen Theil der Petition, wornach Staatsdiener Heimathscheine beizubringen haben würden, nicht emzugehen sei, er ist vielmehr zurückge kommen auf den andernTheil der Petition, wonach die Staats diener nach den Bestimmungen der tz. 10 des Heimathsgesetzes beurtheilt werden sollen. Nun erscheint es aber eben so unzu lässig als unzweckmäßig, eine solche Maßregel eintreten zu las sen; denn fürs erste dürfte es nicht zweifelhaft sein, daß der Aufenthalt eines Staatsdieners an einem Orte kein gezwunge ner, mithin ein bei weitem selbstständigerer und freiwilligerer genannt werden müsse, als der eines Militairs. Ich weiß wohl, es enthält unter andern das Civilstaatsdienergesetz eine Bestimmung, der zufolge der Staatsdiener kein Recht auf Bei behaltung seiner Stelle hat. Allein es wird der Fall nur sel ten vorkommen, wo Jemand durchaus wider seinen Willen auf einen andern Posten versetzt wird, dann aber bleibt ihm immer noch die Möglichkeit übrig, sofort um seinen Abschied zu bitten, und dieser wird einem Civilstaatsdiener, vielleicht nur mit we nig Ausnahmen, wo z. B. eine Aufkündigungsfrist stattsindet, gewiß niemals abgeschlagen werden, während ein Militair sich in jedem Augenblicke an irgend einen andern Ort commandiren
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