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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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werden könne, wenigstens würde das Einverstandniß mit der zweiten Kammer hierzu nothwendig sein, da außerdem eine Verschiedenheit in der Behandlung der Geschäfte ein treten würde, eine Verschiedenheit, die von großer Wichtigkeit ist, da es sich hier von nichts weniger als von der Auslegung der Ver- faffungsurkunde handelt. Sollte die von Sr. König!. Hoheit aufgeworfene Frage auf den Grund einer besondern Petition zur weitern Besprechung gelangen, so würde dies etwas anderes sein; allein in dem vorliegenden Falle würde ich dafür halten, daß bis auf Weiteres der vierten Deputation dieselbe Ermäch tigung wie früher ertheilt werden möchte. Vizepräsident I). Deutrich: Es dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen,^ daß nach der 109. K. der Verfassungsur kunde nur den Standen das Petitionsrecht zusteht; in 111. ist blos von Beschwerden die Rede, welche Staatsbürger an die Stände bringen können; auch die Landtagsordnung son dert in dieser Beziehung die Worte: „Unzulässig ist eine Be schwerde rc." in der 118. ß. Man hat aber anfangs die Sache nicht so genau genommen, weil der Geschäfts gang noch neu und an sich nicht näher geregelt war. Da her kommt es auch, daß eine solche Menge von Vorschlägen, Wünschen und wie diese Eingaben sonst zu benennen sind, der vierten Deputation zur Begutachtung überwiesen wurde. Daß aber dadurch wohl die kostbare Zeit sehr in Anspruch genommen wird, wenn auf jeden Antrag und auf jeden Wunsch, der "nicht von einem Kammermitgliede aüsgeht, näher eingegangen wer den soll, das gebe ich doch zu bedenken. Es wäre daher sehr zu wünschen, daß man sich mit der zweiten Kammer näher verei nigte, wieweit man in dieser Beziehung gehen wolle; sonst wür den die Geschäfte der vierten Deputation kein Ende haben, wir würden immerfort mit Wünschen und Anträgen überhäuft wer den, die, zum großen Theil wenigstens; nicht von Wichtigkeit sind und doch einen großen Zeitaufwand in Anspruch nehmen. Prinz Johann: Auf das, was vom Hrn. v. Carlowitz mir entgegnet worden ist, kann ich allerdings insoweit nichts er- wiederN, als daß auch ich es richtig finde, daß unter solchen Um ständen die bisherige Praxis beibehalten werde. Ich nehme da her meinen Vorschlag zurück, behalte mir aber vor, nach Be finden zu anderer Zeit einen besondern Antrag zu stellen. Staatsminister v. Künn eritz: Der Regierung kann über die vorliegende Frage kein Zweifel beigehen. Die Kompetenz Ver Ständeversammlung ist in der Verfafsungsurkunde genau bestimmt, dort heißt es H. 109. ausdrücklich, daß die Kammer mitglieder das Petiücnsrecht haben, während bei den Unter- thanen Z. 110. nur von dem Recht der Beschwerde gesprochen wird und in der That dürfte dies wohl auch sehr rationell sein. Wenn nach der Verfafsungsurkunde die Stande die Vertreter des ganzen Volkes sind, so muß auch vorausgesetzt werden, daß sie die Wünsche und die Bedürfnisse des Volkes kennen und es kann daher nicht zweckmäßig sein, nun noch Petitionen von ein zelnen Unterthemen anzunehmen, die sich doch unmöglich als die Vertreter der Wünsche des Volkes darstellen können, wäh rend dies doch einzig und allein nur die Stande sein sollen; die I. 6. Regierung hat jedoch aus ähnlichen Gründen, wie von der geehrten Kammer ausgesprochen worden, sich früher nicht da gegen erklärt, auch solche, von Unterthanen eingegangene Pe titionen anzunehmen. Daß dies ein Uebelstand sei, ist nicht zu verkennen, denn es kann nicht fehlen, daß forthin sehr wi dersprechende Petitionen eingehen können und viel Arbeit und mithin auch Zeitaufwand den Kammern verursachen müssen. Zweckmäßig würde es nun wohl sein, daß, wenn man zwar vorder Hand von der einmal angenommenen Praxis nicht sofort zu rückgeht, dieser Gegenstand der ersten Deputation zur besondern Erwägung und Berichtserstattung übergeben werde. Präsident v. Gersdorf: Nach dem, was über den frag lichen Gegenstand besprochen worden ist, dürfte vielleicht .die Aussicht vorhanden sein, daß von dem einen oder dem andern der geehrten Kammermitglieder die Sache als besonderer An trag zum Gegenstände weiterer Besprechung gemacht werden würde, der sodann M die erste Deputation verwiesen werden könnte, worauf sodann, wie sehr richtig bemerkt wurde, Com- Municarion mit der zweiten Kammer darüber einzutreten haben dürfte, weil es wohl in jeder Beziehung wünschenswerth erschei nen muß, hier ein gleiches Verfahren in beiden Kainwern beob achtet zu sehen. Vor der. Hand würde also der Gegenstand seine Erledigung gefunden haben und ich könnte nunmehr wohl zur Fragstellung in der Maße übergehen, wie sie vorhin von dem Herrn v. Carlowitz' angedeuteh wurde. Ich erlaube mir daher, die hohe Kammer mit wenig Worten zu fragen: ob sie der vier ten Deputation die ihr früher ertheilte Ermächtigung auch für diesmal zuzugestehen geneigt sei? — Wird einstimmig bejaht.— Präsident v. Gersdorf: Ich würde nunmehr Se. Kö nig!. Hoheit ersuchen, die Nednerbühne zu betreten, um uns denjenigen Gegenstand wiederum vexzutragen, der am letzten Landtage uns zwar lange, aber auf ausgezeichnete Weise be schäftigt hat. Referent Prinz Johann: Der Gegenstand, den ich heute vorzutragen habe, ist das „Decret an die Stände, den Entwurf einesGesetzes wegen Erläuterungen zu einigen Artikeln des Criminal-Gesetzbuchs be treffend." Dieses Decret lautet: Se. Königliche Majestät finden Sich veranlaßt, den getreuen Ständen zu eröffnen, daß nach den seit dem Cr- scheinen des Criminalgesetzbuchs über die Anwendung desselben gemachten Erfahrungen eines Theils die Fassung einiger Artikel zu verschiedenartigen, einander widersprechenden Auslegungen der erkennenden Behörden Veranlassung gegeben hat, und da her einer Erläuterung bedarf, um ungleiche Erkenntnisse zu ver hüten, andern Theils aber auch manche erkennende Behörden und Gerichte einige Artikel auf eine Weise ausgelegt und ange wendet haben, welche mit der bei Abfassung derselben von der Stqatsregierung und den Ständen gehabten Ansicht nicht übereinstimmt. Zu Beseitigung solcher Jnconvenienzen haben Aller höchstdiesel den das nebst Motiven beifolgende Gesetz: Erläuterungen zu einigen Artikeln des Criminalgesetzbuchs betreffend, 1*
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