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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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entwerfen lassen, sehen der Erklärung der getreuen Stände dar über entgegen, und bleiben ihnen mit Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, den 10. November 1839. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Referent Prinz Johann: Die Deputation sagt im All gemeinen darüber Folgendes: Die Deputation hatte sich zuerst die Frage zu beantwor ten, ob die Erlassung eines solchen Erläuterungsgesetzes schon jetzt an der Zeit und rathsam sei und nicht vielmehr dadurch ver selbstständigen Entwickelung des Criminalrechts durch die rechts sprechenden Behörden auf der neugewonnenen Basis Eintrag geschehe. Anderer Seits war wohl zu beachten, daß es dringend zu wünschen sei, irrigen Auslegungen der Behörden und der Möglichkeit ungleicher Rechtssprüche bei Zeiten vorzubeugen; dieser letztere Nachtheil aber iwCriminalsachen darum nicht al lenthalben durch die oberen Behörden selbst verhütet werden kann, weil ihnen nicht gestattet ist, die Erkenntnisse der untern Behörden in ckm-ius abzuandern. Die Deputation konnte demgemäß allen denjenigen Er läuterungen ihre Zustimmung nicht versagen, welche dazu dienen sollen, solchen Auslegungen entgegen zü treten, die mit den Ab sichten der Staatsregierung und der Stände in Widerspruch stehn; und zu leugnen ist es nicht, daß bei einigen Puntten ins besondere bei Artikel 57. und 163. diese Auslegung mit den ein fachen Worten des Gesetzes auf eine Weise streite, die eine solche Auffassung kaum begreifen läßt. Mehr Vorsicht scheint bei jenen Erläuterungen nöthig zu sein, welche blos durch eine Meinungsverschiedenheit unter den Behörden hervorgerufen worden sind; doch auch hier hat sich die Deputation durch Vernehmung mit den Königlichen Com- missarien überzeugt, daß alle vorg'eschlagenen Bestimmungen dieser Art durch ein wahrhaft praktisches Bedürfniß zu Erhal tung der Rechtsgleichheit ausreichend motivirt sind. Wenn endlich mehre Dispositionen des Gesetzentwurfs weniger Erläuterungen als Ergänzungen sind, welche einige bei der Anwendung des Gesetzbuchs hervorgetreteneJnconvenienzen beseitigen sollen, wie die Novellen zu Artikel 20. und 21., Artikel 50., 170. und 326., so mußte die Nothwendigkeit derselben um .so eher anerkannt werden, als es sich hier um Uebelstände handelt, die im Gesetze ihren Grund haben, also nur auf legislatorischem Wege beseitigt werden können. Indem die Deputation nunmehr zu den wenigen ein zelnen Bemerkungen, die ihr beigegangen sind, übergeht, gedenkt sie nur noch, daß die folgenden Vorschläge sich sämmtlich derAu- stimmung der Königlichen Commissarien zu erfreuen haben. Referent Prinz Johann: Es würde hier die allgemeine Debatte Zu beginnen haben, wenn Jemand über den allgemei nen Lheil zu sprechen wünscht. Niemand erhebt sich und man geht sofort zur speciellen Berarhung über. Der Referent fährt sodann fort : Zu Art. 14. Unter den im Art. 14. angegebenen Verhält nissen kann die Handarbeitsstrafe in allenFällen in Anwendung gebracht werden, wo auf eine die Dauer von drei Monaten nicht übersteigende Gefängnißstrafe erkannt wird. Die Motiven sagen darüber Folgendes: Zu Art. 14. Um den aus den Eingangsworten des Artikels Zu entnehmenden Zweifel zu beseitigen, als könne Handarbeits strafe bei solchen Verbrechen nicht eintreten, welche im hohem Grade mit einer hohem als dreimonatlichen Gefängnißstrafe oder mit Arbeitshaus - oder Zuchthausstrafe bedroht sind, ist die im Art. 14. enthaltene Vorschrift durch die gegebene Bestimmung mehr zu generalisiren. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat hierbei nichts zu erinnern gefunden. Die fragliche §. des Criminal- Gesetzbuches lautet folgendermaßen: „(Handarbeitsstrafe) Bei Verbrechen, welche mit nicht höherer als drei Monat Gefängniß strafe bedroht sind, können statt mit Gefängniß mit Handarbeit solche Personen belegt werden, welche dieselbe sonst ihrem Stande nach verrichten; jedoch soll die Strafarbeit im einzel nen Falle nicht über eine Dauer von vier Wochen sich erstrecken, und bei höher ansteigenden Strafen der übrige Theil der Straf zeit durch Gefängniß verbüßt werden." Die Worte des Gesetzes scheinen allerdings mehr dafür zu sprechen, daß es nicht auf die Strafe in sondern in tbvsi ankomme, ob Handarbeits ¬ strafe in Anwendung gebracht werden könne; allein dies ist nicht die Absicht gewesen, es würde dies auch zu großen Jncongruitäten führen, so daß in dem einzelnen FalleGefängnißstrafe in Hand arbeit verwandelt werden könne, in dem andern aber nicht. Die Deputation hat daher die Erläuterung für sachgemäß befunden. Das Präsidium richtet hierauf die Annahmefrage in Bezug auf die Erläuterung zu Art. 14 an die Kammer, welche einstimmig bejaht wird. Zu Art. 20.21. In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängnißstrafe zulässig, diese aber nach Art.-20. wegen der persönlichen Verhältnisse des zu Bestrafenden nicht zu erken nen ist, hat der erkennende Richter im Urthel das Maß der Ge fängnißstrafe, 'statt deren die Geldstrafe eintritt, auszudrücken, und es ist bei einer nach Art. 21. stattsindenden Verwandlung der Geldstrafe auf dieses Maß zurückzugehen. Die Motiven sprechen sich dahin aus: ZuArt.20.2l. In Hinsicht aufdie Vorschrift des Art. 20., daß in allen Fällen, wo Geldstrafen alternativ zulässig sind, ge gen Personen, welche in öffentlichen Aemtern stehen, oder in städtischen oder ländlichen Gemeinden communliche Ehrenämter bekleiden, das Erkenntniß nur auf Geldstrafe zu richten ist, hat sich sodann, wenn die auferlegte Geldstrafe wegen des Unvermö gens des Bestraften zu deren Erlegung in eine Freiheitsstrafe verwandelt werden muß, eine Jnconvenienz insofern gezeigt, als hierbei durch die Bestimmung im Art. 21. die Gefängnißstrafe, insofern nicht alternativ erkannt ist, nach dem Verhältnis von Scchszehn Groschen für den Tag zu bemessen, das von dem er kennenden Richter beabsichtigte Strafmaß, je nachdem er dabei einen höhern oder niedrigem Satz des Verhältnisses der Geld strafe zu der Gefängnißstrafe vor Augen hatte, entweder über stiegen oder nicht erreicht wird. Durch die gegenwärtig vorge- schlagenc Bestimmung wird dieser Jnconvenienz abgcholfen. Referent Prinz Johann: Erläuterungsweise muß ich Folgendes bemerken. Es wird vielleicht der ersten Kammer erinnerlich sein, daß bei derBerathung des Criminal-Gesetzbuchs der Antrag Ihrer Deputation Beifall fand, daß bei Verwand lung der Gefängnißstrafe in Geldstrafe nicht ein bestimmter Satz der letzteren festgesetzt, sondern dem Richter nachgelassen werden soll, .von 8 Gr. bis zu 1 Thlr. jeden Tag Gefängniß, nach den Vermögens-Verhältnissen des zu Bestrafenden, festzu-
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