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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Gesetzes vorzutragen, da diese zu Vermeidung jeder Weitläufig keit in der Tabelle nicht mit abgedruckt worden find. Präsident v. Gersdorf: Es kommt darauf an, ob Je mand im Allgemeinen zu sprechen wünscht? — Es scheint nicht der Fall zu sein, und so würden wir weiter zum Speciellen übergehen können. Referent Bürgermeister Starke:^. 2 des Gesetzentwurfs enthält eine nähere Bestimmung über den räumlichen Umfang des den städtischen Innungen zuständigen Prohibitivrechts und lautet also: „Die Gewerbebefugnisse der städtischen Innungen hinsichtlich des auszuübenden Verbietungsrechts beschränken sich auf den städtischen Gemeindebezirk nach dem in der allge meinen Städteordnung tz. 10, und dem jedesmaligen Localsta tute bezeichneten räumlichen Umfange, insoweit nicht in den von der diesfalls competenten Behörde bestätigten Specialinnungs- artikeln dem Jnnungsbezirke ein weiterer Umfang früher aus drücklich eingeräumt worden ist. Bei denjenigen Städten, welche die Landgemeindeordnung' annchmen, richtet sich diese Beschränkung unter gleicher Ausnahme ebenfalls nach dem Umfange ihres Gemeindebezirks." Es ist nun über diese §. zwi schen beiden Kammern rücksichtlich der, Ausdehnung dieses Pro hibitivrechts auf die, einer Stadt einverleibten, früher zum Lande gehörig gewesenen Bezirke eine Differenz entstanden, und diese besonders durch die verschiedene Auslegung einiger Bestim mungen in der Städteordnung, nämlich der §§. 13 und 15her- aorgerufen worden. In welcher Maße der Differenzpunkt nach der Ansicht der beiden vereinigten Deputationen zur Beseiti gung gelangen könne, das besagt der sofort vorzutragende Be richt, er lautet: Beschluß derzweiten Kammer zu §.2: ») Nach dem Worte: „Special-Jnnungsartikeln" einzu schalten: „oder durch andere zureichende Erwerbstitel." b) statt der Worte: „ausdrücklich eingeräumt worden ist," zu setzen: „ausdrücklich emgeräumt, zuerkannt und in Ansehung des selben hergebracht ist, und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht." «) am Schluffe der 8- noch beizufügen: „aus vorstehender Bestimmung ist eine gesetzliche Ausdeh nung des städtischen Zunftzwanges und städtischen Gewerbs betriebs auf die, nach §. 13 und 15 der allgemeinen Städte ordnung zum Stadtbezirke gezogenen, früher zum Lande ge hörig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke nicht zu folgern," ä) fernerweit beizufügen: „sondern es kann der Zunftzwang nie weiter ausgedehnt wer den , als er bei Erlassung dieses Gesetzes erweislich bereits ausgeübt worden." Beschluß der ersten Kammer zu Z. 2: sä ». beizutreten. sä b. folgende Fassung: „eingeraumt, zuerkannt, oder in Ansehung desselben hergebracht ist." sä o. abzulrhnen. sä ä. abzulehnen. Anderweiter Beschluß der zweiten Kammer zu Z.2: sä b. beizutreten / jedoch in der ständischen Schrift auszu sprechen, daß man .voraussetze, es könne und werde der in §. 2 erwähnte, etwa früher eingeräumte, zuerkannte, oder herge brachte weitere Umfang der fraglichen Gewerbsbefugnisse nur insoweit Berücksichtigung finden, als derselbe noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit bestehe. sä o. bei dem Zusatze beharren. sä ä. beizutreten. Gutachten der Deputation zu §.2: ' sä s. b. o. und ä. Wegfall der ganzen §. und jedes An trags in Sie ständische S chrift. Die Deputation sagt noch: Durch die . 2.Z., wie dieselbe in dem, mittelst allerhöchsten Decrets vom 10. No vember 1839 vorgelegten Gesetzentwürfe gefaßt worden, sollte zu Vermeidung wenigstens möglicher Irrungen eine nähere Be stimmung über den örtlichen Umfang der, den städtischen In nungen innerhalb des städtischen Gemeindebezirks zur« proprio zustehenden Prohibitivrechte getroffen werden, und cs war noth- wendig, diese Bestimmung theils mit den Dispositionen der allgemeinen Städtcordnung in Einklang zu bringen, soweit letz tere sich über die Begrenzung der Stadtbezirke ausspricht, theils aber auch sie so zu normiren, daß dadurch nicht Ausnahmen aufgehoben würden, welche an einzelnen Orten die dasigen In nungen nach ihren bestätigten Special-Jnnungsartikeln rück sichtlich des äußern räumlichen Umfangs ihrer Prohibitivrechte geltend zu machen befugt seien. Je schwieriger es nun sein dürfte, irgend eine Fassung zu ermitteln, welche im Stande ist, einerseits jeder, .der Tendenz des vorliegenden Gesetzes wider strebenden Ausdehnung des Prohibitivrechts städtischer Innun gen auf die, nach der Städteordnung zum Stadtbezirke zu ziehenden, früher aber zum Lande gehörig gewesenen Bezirke, oder Grundstücke vorzubeugen, andererseits aber auch die be gründeten exceptionellen Befugnisse einzelner Innungen behö- rig zu verwahren, ohne gleichzeitig drittens störende Mißver hältnisse zwischen den Bewohnern einer Stadt und den des mit solcher einverleibten neuen Bezirks hervorzurufen, desto rath- famer erscheint cs schon an sich, die beabsichtigte Bestimmung gar nicht in das Gesetz aufzunehmen. Allein die Weglassung einer solchen Bestimmung empfiehlt sich auch dadurch, daß sie 1) das einzige Mittel ist, um die Differenzen, welche sich hierüber zwischen beiden Kammern entsponnen haben, zu be seitigen, und daß 2) dadurch irgend ein Interesse mit Nachthellen nicht be droht werden kann, während eine nicht völlig geeignete Fassung derartige Präjudice wenigstens zu veranlassen im Stande ist. Würde es nämlich auch unbedenklich erscheinen, dem in der Zusammenstellung sud Zx. unter b. referirten Anträge der zweiten Kammer beizutreten, weil durch die gewünschte Aus- sprechung jener Voraussetzung in der ständischen Schrift für die Betheiligten ein Nachtheil nicht herbeigeführt werden kann, so hat doch bei dem versuchten Vereinigungsverfahren die jensei tige Deputation bestimmtest erklärt, daß es ihrer Ueberzeu- gung zuwiderlaufe, ihrer Kammer die Aufgabe des von dersel ben bereits definitiv beschlossenen Zusatzes sä«, anzuempfehlen,
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