Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und eben so wenig vermag die Deputation sich gutachtlich für die Annahme dieses Zusatzes auszusprechen, weil ihrer An sicht nach dadurch nur zu Widersprüchen mit der Städteord nung Veranlassung gegeben werden würde, welche §§. 13 und 15 unzweifelhaft vorauszusetzen scheint, daß die einzuverlei benden Bezirke ipso zurs, mit alleiniger Ausnahme der durch Vereinigung zu regulirenden wechselseitigen Vermögensverhält- nifse, in gleiche Rechte und Pflichten zu den übrigen Stadt- theilen treten sollen. Wohl aber hat sich jenseitige'Deputation vorläufig ebenfalls für die Weglassung der ganzen zweitens, und fürden Wegfall jedes Antrags in der ständischen Schrift ausgesprochen, und die Deputation kann dies nur als gerathen erachten, weil dadurch bestehende Rechte nicht alterirt werden, und bei vorfallenden Einverleibungen einzelner Bezirke oder Grund stücke in einen Stadtbezirk weder die Bewohner der erstem, noch die des letztem behindert sind, sich durch ausdrückliche Stipu lationen in Betreff der Modalität des Prohibitivrechts der städ tischen Innungen allenthalben zu verwahren. Einverstanden sind übrigens beide Deputationen darin, daß, wenn die Kammern den, auch von den zugezogenen Herren königl. Commiffarien gebilligten Wegfall der ganzen 2. Z. genehmigen, es bei §. 27 weder des von der zweiten Kammer beantragten Zusatzes sä d, noch einer bezüglichen Aufnahme eines Antrags in der ständischen Schrift bedürfe, welche jenseitige Deputation nachträglich ihrer Kammer an zuempfehlen beabsichtigte, vielmehr die, in Betreff dieser Z. entstandene Differenz solchenfalls als völlig gehoben zu erach ten sei. Präsident v. Gersdorf: Das Deputationsgutachten, auf welches ich, wenn Niemand in der Kammer über den Ge genstand spricht, zurückzukömmen habe , befindet sich im Be richte, wo es zu H. 2 heißt: sä s/ b, c, und ä Wegfall der gan zen §., und jedes Antrags in die ständische Schrift. Ich frage die Kammer: ob sie ihrer Deputation hier beitrete? — Wird einstimmig bejaht. — Referent Bürgermeister Starker Jn§. 5, welche den Betrieb zünftiger Gewerbe auf dem Lande ohne Beschränkung vor Augen hat, heißt es folgendergestalt: „In denjenigen Lan desgegenden, wo die Strumpfwirkerei und Weberei oder andere Gewerbe fabrikmäßig betrieben werden, welches zu jeder Zeit nach den bestehenden Gewerbsverhältnissen zu beurtheilen ist, können sich die diesen Gewerben angehörigen Meister ebenso wohl auf dem Lände als in den Städten niederlaffcn und ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben. Die Luchmacherprofcssion bleibt hiervon zur Zeit noch ausgenommen." Beschluß der zweiten Kammer zu §.5: s) Wurde eine gänzlich veränderte Fassung, und eine Spaltung dieser Paragraphe in drei dergleichen, mit 5a., 5 b. und 5o. bezeichnet, beschlossen. b) Aufnahme der Bemerkung in die ständische Schrift: „daß die den städtischen Innungen zur Zeit noch ausschließ lich vorbehaltene Betreibung der Tuchmacherprofestton ledig lich auf die Fabrikation eigentlicher Tuche zu beschränken, keineswegs aber auf andere Wollfabrikate und namentlich nicht auf Fabrikate von Kammgarn auszudehnen sei." — Beschluß der erstenKammer zu §.5: aä a. Recurrirung auf den Gesetzentwurf unter folgender Fassung: „In denjenigen Landesgegenden, wo die Strumpswürkerei und Weberei oder andere Gewerbe fabrikmäßig betrieben werden, welches zu jeder Zeit nach den bestehenden Gewerbs verhältnissen von der Regierungsbehörde zu beurtheilen ist, können sich die, diesen Gewerben angehörigen Meister eben sowohl auf dem Lande als in den Städten niederlaffen, und ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben, und hat es da, wo dergleichen Gewerbe bis jetzther unzünftig bettieben worden, noch ferner hierbei sein Bewenden. Es bleibt aber die Tuchmacherprofession zwar zur Zeit noch von vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen, doch soll die Anlegung von Tuchfabriken auf dem Lande, sobald die Concession der vorgesetzten Regierungsbehörde dazu er langt wird, nicht beschränkt sein." - sä b. beizutreten, jedoch unter folgender Fassung: „daß die den städtischen Innungen zur Zeit noch ausschließ lich vorbehaltene Betreibung der Tuchmacherprofession nur auf Fertigung solcher Fabrikate, welche der Kuchmacherpro- fession ausschließlich zustehen, zu beschränken sei." Anderweiter Beschluß der zweiten Kammer zu §.5: . sä s. beizutreten, jedoch nach den Worten: „hierbei sein Bewenden", mit dem Zusatze: „Auch bleibt es der Regierungsbehörde unbenommen, durch administrative Verfügungen in denjenigen Fällen, und an denjenigen Orten, wo solches nach den sich bildenden Ge- werbsverhältniffen als zweckmäßig erscheint, den unzünfti gen Betrieb von dergleichen Gewerben, auch in so weit er allda bis dahin noch nicht stattgefunden, zu gestatten, sobald nur daselbst hinsichtlich dieser Gewerbe ein Jnnungsverband und die Verbindlichkeit zu Gewinnung des Meisterrechts nicht besteht." , sä d. abzulehnen und bei der, früher von der zweiten Kammer beschlossenen Fassung zu beharren. Gutachten der Deputation zu 5: sä s. beizutreten, weil der vorgeschlagene Zusatz es nur facultativ in das Ermessen der Regierung stellt, den unzünfti gen Betrieb von dergleichen Gewerben zu gestatten, wenn lo cale oder andere Verhältnisse dies als räthkich erscheinen lassen. sä b. Die bisher verschiedenartig vorgeschlagenen Fassun gen aufzugeben und statt solcher der ständischen Schrift den Antrag zu inseriren: „daß zwar die Niederlassung der Tuchmacher, als solcher, auf.dem Lande zur Zeit nicht gestattet, die Fertigung von Fabrikatenaber/ welche den Tuchmachern mmulativ mit andern Gewerbsgenossen, namentlich den Webern, zukom men, dessen ungeachtet auf dem Lande erlaubt sein solle." Noch sagt die Deputation: Bei §. 5 glaubt die Deputation aus dem, in der Zu sammenstellung sub angesügten Grunde sich der Genehmi gung der Kammevrücksichtlich des sä s. beantragten und bevor- worteten Zusatzes versichert halten zu dürfen, und ist, im Ein- verständniß jenseitiger Deputation,sowohl, als der Herren königl. Commiffarien des Dafürhaltens, daß die sä b. vorgeschlagene Fassung mehr bezeichnend die Tendenz ausdrücke
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder