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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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b) das Bcdürfniß eines Besitzers, eines zum Landge- meindeverbande nicht gehörigen,bäuerlichen Grund» stücks kaum je von der Art sein dürfte, daß es nicht durch den, im Orte schon befindlichen Professioni- sten befriedigt werden könnte; v) extraordinairen oder ternporellen Bedürfnissen der Besitzer solcher eximirten Grundstücke aber durch Auswirkung einer Concesfion der Regierung jeder» zeit abgeholfen werden kann. — Vicepräsident v. Carlowitz: Wenn ich nicht irre, und den Bericht richtig aufgefaßt habe, so handelt es sich also um die Aufgabe des Zusatzes: „Grob - und Hufschmiede und Stellma cher jedoch können auf den gedachten Gütern besonders gehalten werden." Dieser Zusatz hat nämlich die Genehmigung der zweiten Kammer gefunden, soll aber nach dem Gutachten der vereinigten Deputation wegfallen. Ich aber würde mich lieber der Ansicht der zweiten Kammer-anschließen. Wären hie Gründe des Deputationsberichts so gehaltreich, als sie zahlreich sind, so würde ich allerdings dagegen nicht zu sprechen wagen. Da aber dies nicht der Fall ist, wie ich darzulegen mich bemühen werde, so sei es mir gestattet, bei diesem Punkte gegen die De putation meine Abstimmung zu geben. Die geehrte Deputation sagt, die Annahme eines solchen Vorbehaltes wäre theils unan gemessen — das wenigstens liegt in den drei Sätzen a, b und c. unter 1 — theils auch unwichtig. Diese Behauptung scheint mir aber eine Art von Widerspruch zu enthalten, wie ich mir erlauben werde, näher darzulegen. Führt nämlich die Gestat tung eines solchen Vürbehaltes zu Conflicten zwischen den Be sitzern von dergleichen bevorrechteten Grundstücken und den übri gen Gemeindegliedern, wie die Deputation es behauptet, führt sie zu Reibungen unter den resp. in der Gemeinde und auf den von solchen eximirten Grundstücken sich niederlassenden Profes- sionisten, so kann auch nicht füglich eine Concesfion von der Staatsregierung ertheilt werden; gleichwohl verweist und ver tröstet uns die Deputation unter denr Punkt 2 c, auf diese Con- cession. Entweder also, es ist diese Besorgniß nicht gegründet, oder sie ist es, und veranlaßt ebendeshalb die Regierung, Con- cessionen nicht zu ertheilen, denn die Regierung wird nicht solche Collisionem Conflicte oder Reibungen, wie man es nennen will, Hervorrufen wollen. Dann sagt auch die geehrte Deputation unter 1 s,ein solcher Vorbehalt führe zu Umgehung des Gesetzes. Auch das kann ich nicht'zugeben; denn wird der Vorbehalt durch die legislativen Gewalten gut geheißen und festgestellt, so wird er selbst Gesetz. Es kann also von Umgehung des Gesetzes nicht die Rede sein. Ferner heißt es unter2 n, ein solcher Vor behalt sei deshalb ganz unnöthig, weil der Ausübung des guts herrlichen Befugnisses, sich einen der genannten Professionisten in der Eigenschaft eines Dienstmanns halten zu dürfen, ein Hin derniß nicht in den Weg gestellt werden sollte. Da komme ich aber nochmals auf das zurück, was ich schon zu erinnern mir erlaubte, daß nämlich die Deputation in einen Widerspruch verfallen sei, denn Conflicte und Reibungen können aus diesem Befugniß ebenfalls entstehen. Wäre sich die Deputation kon sequent geblieben, so hätte sie aus den unter 1 b. und o. entwik- kelten Gründen sich sogar gegen das dem Gerichtsherrn zuste hende Befugniß erklären müssen, um nicht zu Reibungen und Collisionen Anlaß zu geben. Ferner muß ich bemerken, daß ich auch dem Punkt 2 b. nicht beitreten kann. Es wird hier gesagt, es könne das Bedürfniß des Besitzers eines zum Land- gemeindeverbande nicht gehörigen bäuerlichen Grundstückes kaum je von der Art sein, daß es nicht durch den im Orte schon befindlichen Professionisten befriedigt werden könnte. Ich glaube indeß, daß auch hier die geehrte Deputation in einen kleinen Jrrthum verfallen sei. Es handelt sich nämlich nicht blos von bäuerlichen Grundstücken, die man hier den Rittergutsgrundstük- ken entgegenzustellen hat. Nein, hat 'man die Landgemeinde ordnung im Auge gehabt, und die darin genannten eximirten Grundstücke bezeichnen wollen, so hat man zu berücksichtigen, daß unter eximirten Grundstücken nicht die Rittergüter allein zu verstehen sind, sondern daß es auch Güter andrer Artgiebt, wel che zu den eximirten Grundstücken gehören, daß es also nicht blos einen Rittergutsbesitz und im Gegensatz zum bäuerlichen Besitz, sondern auch noch einen dritten Besitz giebt, dessen Be- dürfniß, ost nicht minder groß, wie das des Rittergutsbesitzes eine Ausnahme als nothwendig erscheinen läßt. Das sind die Gründe, welche mich bestimmen, der zweiten Kammer beizutre ten. ' Ich besorge übrigens nicht, d i e Gegengründe hervorzuru fen, mit denen man sich zu waffnen pflegt, wenn ein Deputations gutachten angefochten wird, das aus dem Vereinigungsverfah ren hervorgegangen ist, denn tritt man der zweiten Kammer bei, so ist schon Einverstandniß vorhanden, und der Entwurf läuft keine Gefahr, noch im letzten Stadio der Berathung zu schei tern. Prinz Johann: Der Herr Viceprasident hat das Depu tationsgutachten einer so scharfen Kritik unterworfen, daß ich mich gedrungen fühle, es zu vertheidigen. Ich schicke aber vor aus, daß ich nicht mit allen Gründen, welche im Deputations gutachten angeführt sind, einverstanden.bin, sondern bloß mit dem Resultat. Es ist oft der Fall, daß cumulative Gründe angeführt werden; ein Mitglied der Deputation stimmt aus dem Grunde dem Gutachten bei, ein Anderer aus dem andern Grunde. Der Hauptgrund, der mich bestimmt hat, ist der, daß ich den Antrag für gänzlich unnütz halte, und da erlaube ich mir der Erläuterung der Deputation sä 2 noch Einiges beizu fügen. Schon bei der ersten Debatte über das vorliegende Gesetz kam dieser Gegenstand in Frage, und es wurde damals die Einschaltung der Worte beliebt: „einschließlich der Z.20 der Landgemeindeordnung genannten Grundstücke." Es wurde, in dem Deputationsgutachten angeführt, daß den Besitzern solcher Grundstücke unbenommen bleibe, einen Dienstmann als Handwerker zu halten, und ich glaube, daß diese Befugniß selbst nicht nur den eximirten Grundstücken, sondern auch dem Be sitzer eines großen Bauerngutes unbezweifelt zustehe. Nun fragt es sich: ist es nöthig, daß man solchen Leuten, welche als Knechte gehalten werden, die Befugniß gebe, auch für an dere zu arbeiten, und das muß ich leugney. Entweder ist in einem Orte das,Bedürfniß, zwei Meister zu besitzen, mit Ein-
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