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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Muß des exi'mirten Grundstückes vorhanden, oder es.ist Einer «ausreichend. Ist das Bedürfniß zweier Meister vorhanden, so wird Concession crtheilt werden, ist. nur Einer nöthig, so ist es nicht erforderlich, daß ein Knecht, welcher auf dem Gute arbei tet, zugleich für die Gemeinde arbeite. Es wird zwar die Be-, ' fugniß der Rittergutsbesitzer nicht zu Umgchung des Gesetzes führen, es würde aber, wollten wir eine solche Ausdehnung ge statten, über den Zweck des Gesetzes hinausgehen. Ich glaube auch, daß es des Antrags nicht bedürfe. Es ist der Antrag in der zweiten Kammer von einem Mitgliede ausgegangen, wel ches die oberlausitzer Verhältnisse im Auge gehabt hat. In den, Erblanden ist mir ein ähnliches Verhältniß nicht bekannt, Ich glapbe daher, es gehe über den Zweck des Gesetzes hinaus, und ich stimme um so mehr für die Deputation, als auch die jensei tige Deputation sich für den Wegfall erklärt hat- Königl. Commissar v. Merbach: Da in der zweiten' Kammer bei diesem Zusatze Seiten der königl. Cvmmissarien nichts bemerkt worden ist, so könnte es das Ansehen haben, als^ sei das Einverständniß der Regierung mit diesem Zusatze vor auszusetzen. Allein ich muß bemerken, daß man sich mit dem selben auf keinen Fall würde einverstehen können, und der Grund, warum nicht dagegen regerirt worden ist, ist lediglich in der Eile zu suchen, womit, ehe man darüber sprechen konnte, über den Zusatz abgestimmt worden ist. Se. königl. Hoheit haben zwei Gesichtspunkte herausgehoben, aus denen zu erse hen ist, daß dieser Zusatz theils auf einem Mißverständnisse be ruht und andern Kheils unnöthig ist. Auf einem Mißver ständnisse scheint er zu beruhen, weil er bloß aus dem Gesichts punkte der oberlausitzer Rittergutsbesitzer betrachtet worden ist, die an ihren Gerechtsamen Gefahr laufen könnten, wenn ihnen die Licenz, welche in dem Zusatze angedeutet ist, durch den Ge- Mentwurf etwa hätte genommen werden sollen- Da aber der Gesetzentwurf zur Zeit nur auf die Erdlande sich'bezieht, so sind' diese Gerechtsame nicht dabei berührt. Unnöthig ist der Zusatz' deshalb: hätte ein Rittergutsbesitzer, oder ein anderes eximirtes Güt das Recht, auf seine Hand einen Stellmacher oder! '<Schmiedzusetzen,,so wird dieses Recht, zufolge des Gesetzes, nach! der §. 27 ebenfalls zu beurtheilen fein., Scheidet man aber diesen Fall aus, so steht dieser Grundsatz mit dem ganzen System des Gesetzes in grellem -Widerspruch; denn nach den Princi- pien des Gesetzes dependirt die Aufnahme des Dotfhandwerkers! nicht von der Concession und der Beschlußnahme der Gutsherr-, schäft allein, sondern sie erfolgt nur in Uebereinstimmung mit, dem Gemeinderathe und der Obrigkeit. Die willkührliche An nahme eines solchen Handwerkers für den Gebrauch solcher Gü ter, und wie dabei allerdings angedeutet worden ist, auch mit der Befugniß, in das. Dorf arbeiten zu dürfen, würde mithin eine Exemtion von dem im Gesetze überhaupt herrschenden Grundsätze sein, welche auf keinen Fall Mit in das Gesetz ausge nommen werden könnte. Sehr richtig ist von Ar. königl.Hoh., bemerkt worden: ist ein wirkliches Bedürfniß da, zu dessen Be friedigung der Zusatz nützen könnte, so giebt das Gesetz schon I. 43, . die Licenz, daß ein zweiter, ein dritter dieser Handwerksleute gesetzt werden könne, und ist das Bedürfniß Nicht dä, so hätte dieseLicenz wieder keinen Werth; es würdedavoN kein Gebrauch gemacht werden. Folglich würde dieser Grundsatz nür eine Störung in dem Gesetze hervorbringett, zu welcher die Regie rung auf keiüen Fall Ja sagen kann. Bürgermeister Wehner: Ich muß allerdings dem bei treten, was Se. königl. Hoheit und der k.önigl. CMmissar bemerkt haben, nämlich, daß durch diesen Zusatz allerdings eine sehr große Störung in dem Gesetze bewirkt würde, und ich glaube, daß es nur der Erwähnung der§. 27 bedürfe, um jede Befürchtung für Verletzungen bestehender Befugnisse zu beseitigen!, weshalb ich mir erlaube die §. hier vorzulesen, da mit man sie im Gedächtnis behalte. In §.27-ist nämlich ausdrücklich bestimmt: „Diejenigen Gerichtsherrschasten oder Landgemeinden, welche durch ausdrückliche Vergünstigung oder Anerkennung derRtgierung, oderfrühererechtlicheEntscheidungen irgend eine über die in gegenwärtigem Gesetze geordnete Einrich tung des Gewerbebetriebs auf dem Lande hinausgehende Be rechtigung, namentlich auch das Befugniß, eine oder mehre Innungen zünftiger Gewerbe zu halten, erworben haben, blei ben im Genüsse dieser Vorrechte." Also da, wo, bereits Je mand schon ein solches Vorrecht hat, behält er es auch. Wollte man den Zusatz, wie er hier ist, stehen lassen , so ist offenbar abzunehmen, daß daraus viele Unannehmlichkeiten entstehen, denn es heißt hier im Allgemeinen: „Grob - und Hufschmiede und Stellmacher jedoch können auf den gedachten Gütern be sonders gehalten werden." Daraus könnte man schließen, daß jeder Freigutsbesitzer sich einen Grob - und Hufschmied und Stellmacher anschaffen und diesen arbeiten lassen könnte, wie und wo er wollte. Jedenfalls müßte daher ein Züsatz doch die Beschränkung enthalten, daß ein solcher Grob - und Hufschmied oder Stellmacher nur insoweit angenommen werden könnte, als er zum Bedürfniß des Grundstücksbesitzers nothwendig ist. Das ist qber in dem Zusatze nicht enthalten, und läßt man, es weg, so würde der Zusatz ^ine ganz, andere Deutung erhalten, als er hat. Wein, da §. 27 schon gegen Verletzungen herge brachter Rechte gewisser Grundstücke vorgebaut hat, so glaube ich, ist es auch in der Ordnung, daß man von Seiten der ersten Kammer nach dem Grundsätze, den man früher- bei der Berathung angenommen hat, nunmehr diesen Punkt ändere. Referent Bürgermeister Starke: Nach den Eröffnungen der bisherigen Sprecher habe ich dem Ermessen des HerrN Vice präsidenten anheimzustellen, ob er von seinem gestellten An träge zurückzutreten gemeiNt sei oder nicht, und ohne mich mit einerWiderlegung der Ansicht zu befassen, welche von ihm inBetreffdes Werths oder der Unzulänglichkeit der zu Unter stützung des Deputationsgutachtens in dem Berichte vorgetra genen Gründe geäußert worden, erlaube ich mir nur die Be merkung, daß diese Gründe nur als fubjective anzusehen sind, welche die Deputation vermocht haben, den in der Zusammen- 2
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