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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Heilung enthaltenen Antrag'auszusprechen, ohne daß sie da durch andere Mitglieder der Kammer veranlassen wollen, diesen Gründen einen bestimmten praktischen oder theoretischen Werth beizulegen. Allein -das durfte die Deputation auch nicht verkennen , daß, wenn irgend der von der zweiten Kammer unterstützte fragliche Antrag gebilligt werden wollen, dadurch ganz die Idee des Gesetzes verrückt worden wäre. Gründe, um den Besitzer eines eximirten Grundstückes wünschen zu lassen, daß ihm die Aufnahme von Grob - und Hufschmieden über die Zahl der in dem Dorfe bereits befindlichen Handwerksgenossen derselben Gattung nachgelassen werde, würden auch rücksicht lich andrer Gewerbe mit gleichemErfolgevon dergleichen Grund stücksbesitzern angeführt werden können; sie verlieren aber jedes Gewicht, wenn man den Gesichtspunkt verfolgt, daß ' durch die in der 8. §. enthaltene Festsetzung dem örtlichen Be- dürfniß gnügend abgeholfen werde, was das Gesetz hauptsäch lich will, und daß jede Erweiterung dieser Festsetzung nicht nothwendig sei, weil jedem individuellen Bedürfnisse der Be sitzerwon eximirten Grundstücken, wie in dem Berichte ange deutet worden, auf andere Weise abgeholfen werden kann. Auch möchten die unter I enthaltenen Gründe, selbst wenn sie nur als suasorische angesehen werden könnten, doch manches enthalten, was Beachtung zu verdienen scheint, indem wohl nicht abgeleugnet werden kann, daß, wenn man den Rath der Deputation nicht berücksichtigen will, wenigstens Streitig keiten unter den Betheiligten nicht ausbleiben werden. Vicepräsident v. Carlowitz: Die Gründe, die gegen mich vorgebracht worden, haben zum Theil, wie ich gern an erkenne, Manches für sich. Vollkommen überzeugt von der Richtigkeit der Ansicht der Deputation bin ich aber nicht, und einen Grund namentlich muß ich noch besonders widerlegen, den Grund nämlich, daß der beantragte Zusatz unvereinbar Mit der Tendenz des Gesetzes sei. Diese Tendenz ist schlech terdings keine andere, als dem Bedürfniß des platten Landes abzuhelfen. Eben dieses Bedürfniß hat aber nur den Zusatz hervorgerufen. Es ist wahr, es handelt sich bei Annahme des Zusatzes nur von dem Bedürfniß des Rittergutsbesitzers oder des Besitzers anderer eximirter Grundstücke; allein diese Be sitzer gehörten sie nicht auch dem platten Lande an? So kommt denn immer die Sache darauf hinaus, daß dem Be dürfniß eines auf dem platten Lande Lebenden abgeholfen wer den soll. Man sagte, und damit schien man jene Behauptung beweisen zu wollen, man sagte, die Gemeinde habe das Recht, sich gegen die Aufnahme eines solchen Handwerkers zu erklären, der Gesetzentwurf habe aber nicht beabsichtigt, dies Recht in die Hände eines Rittergutsbesitzers zu legen. Es ist dies wahr, obschon ich hinzufügen möchte: msle guiclem, weil auf das Urtheil des Rittergutsbesitzers das Meiste gegeben werden sollte, indem Niemand mehr als er des Handwerkers bedarf und sich dessen bedient. Allein mit der Tendenz des Gesetzes hat diese Argumentation durchaus nichts gemein. Das ist nur einJnci- dentpunkt. Inzwischen die Staatsregierung hat wiederholt durch ihre Organe es aussprechen lassen, daß sie sich keines ¬ falls mit dem Zusatze vereinigen könnte. Ist es ihr mit die ser Behauptung Ernst, so würde allerdings, wenn die Kam mer meiner Meinung beipflichtet, der Gesetzentwurf gefährdet se.in. Dieser Gegenstand ist aber nicht wichtig genug, als daß ich diese Frage auf diese Spitze treiben und den römischen Satz: egv sutein censeo anwenden möchte und so trete ich denn aus diesem Grunde, und nur aus diesem von meinem Anträge zurück. Prinz Johann: Das stehtunzweifelhastfest, esistindev frühern Debatte dargelegt, und von dem königl. Commissav nicht widersprochen worden, daß eximirte Grundstücke oder an dere befugt seien, sich einen Dienstmann als Handwerker zu hal ten. Dem steht auch ein Bedenken nicht entgegen, denn er er hält nicht das Heimathsrecht. Aber nach dem von der Negierung vorgeschlagenen und von der ersten Kammer genehmigten Grund sätze würde der Handwerker nach fünf Jahren das Heimaths recht erlangen, und es scheint unbillig, daß dann ein solcher Mann der Cömmun zur Last fällt, ohne daß sie deshalb gefragt werde. Das ist ein Hauptgrund gegen den von der zwei ten Kammer beantragten Zusatz. Präsident v. Gersdorf: Ich habe nicht zu finden ge glaubt, daß in dem, was der Hexr Vicepräsident gesprochen hat, ein eigentlicher Antrag liegen soll; ich habe nur darin gefunden, daß er gegen das Ablehnen des von der zweiten Kammer votir- ten Zusatzes stimmen werde. Ich glaube also sofort zur Frage übergehen zu können: ob die Kammer gemeint sei, dem Gut achten der Deputation zu H. 8, nach welchem der Zusatz aä c. abgelehnt werden soll, beizutreten? — Wird einstimmig be- jaht.— Referent Bürgermeister Starke: §. 10 des Gesetzent wurfs lautet: Zu Aufnahme mehrer von den Z. 8 genannten Handwerkern in eine Landgemeinde, oder noch anderer, als der in gedachter Paragraphe bezeichneten, es sei nun auf Ansuchen der Landgemeinde oder des betreffenden Handwerkers selbst, ist jederzeit die Concession der vorgesetzten Regierungsbehörde erfor derlich, welche darüber das Gutachten der Obrigkeit, letztem Falls nach vorhergegangenem Gehör des Gemeinderaths zu er fordern , und das Bedürfniß des Orts nach obigen Rücksichten (8- 9) zu prüfen hat. Beschluß der zweiten Kammer zu §. 10. Es wurde folgende Fassung beliebt: „Zur Niederlassung eines der §. 8 genannten Handwerker eben sowohl, als zur Aufnahme mehrer oder auch anderer, als der 8 bezeichneten Handwerker (§. 9) in eine Landge meinde, ist zunächst die Einwilligung des Gemeknderaths, und, nachdem diese erfolgt, sodann auch die Erlaubnkß der Obrigkeit erforderlich. An denjenigen Orten auf dem Lande, wo die Patrimonialgerichtsbarkeit nicht mehr besteht, oder wo mehre Gerichtsbezirke unter eine Obrigkeit gestellt sind, muß übrigens die betreffende Gutsherrschaft, bevor von der Obrigkeit Entschließung gefaßt werden kann, mit ihrer Er klärung besonders gehört werden. Bei der Entschließung über die Niederlassung eines solchen Handwerkers auf dem
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