Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Lande ist aber auf das, nach den örtlichen Umständen, insbe sondere nach der räumlichen Ausdehnung und Lage des Orts, der Einwohnerzahl, den Ackerbau - und Gewerbsverhältnis sen, ingleichen nach der Entfernung von Städten und an dern mit Handwerkern besetzten Dörfern zu bemessende Be- dürfniß zu sehen. Auch dürfen weder die Gemeinde noch der Gerichtsherr sich für die Aufnahme der Handwerker ein Eintrittsgeld in die Gemeinde oder einen jährlichen Kanon und dergleichen Abgabe stipuliren." Beschluß der ersten Kammer zu §. 10. Folgende Fassung: „Gesuche um Aufnahme mehrer von den §. 8 genannten Hand werkern in eine Landgemeinde, oder auch andrer, als der in der gedachten §. bezeichneten, sind zwar zunächst, sei es von Seiten der Gutsherrschast, dafern sie obrigkeitliche Befug nisse in diesem Bezüge nicht mehr hat, der Landgemeinden, oder der betheiligten Handwerker selbst, bei der Obrigkeit an zubringen , diese kann jedoch nicht für sich selbst dem Gesuche fügen, sie hat vielmehr nach vernommenem Gutachten des Geryeinderathes, und in den Z. 9 bezeichneten Fällen, der Gutsherrschaft, entweder zu der vorgesetzten Regierungsbe hörde wegen Auswirkung der Concession Bericht zu erstat ten , oder die Supplicanten abfällig zu bescheiden. Gegen diese letztere Resolution steht den Betheiligten (Gemeinde, Gütsherrschaft, Handwerkern) der Necurs an die Höhere Behörde frei. Wird ein dergleichen Gesuch den noch zuerst bei der Regierungsbehörde angebracht, so hat diese es an die betreffende Obrigkeit zuvörderst zur Beschluß- nahme abzugeben." Anderweiter Beschluß der zweiten Kammer zu §. 10:, Beizutrrten, jedoch unter folgender Fassung:' ») Gesuche um Aufnahme mehrer von den §. 8 genannten Handwerkern in eine Landgemeinde, oder auch anderer, als der in gedachter §. bezeichneten, sind zwar zunächst bei der Obrig keit anzubringen; diese kann jedoch nicht für sich selbst dem Ge suche fügen, sie hat vielmehr nach vernommener Auslassung des Gemeinderathes und resp. (§. 9) der Gutsherrschaft, ent weder zu der vorgesetzten Regierungsbehörde wegen Auswir kung der Concession Bericht zu erstatten, oder abfällige Be scheidung zu ertheilen. b) Beruht eine solche abfällige Bescheidung auf dem über einstimmenden Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherr schaft mit dem Gemeinderathe, so darf derselben entgegen Con- cession nicht errheilt werden. v) Wenn ein dergleichen Gesuch bei der Regierungsbehör de unmittelbar angebracht w.ird, so hat diese es zuvörderst an die betreffende Obrigkeit zur Beschlußnahme abzugeben. ä) Aufnahme folgender Anträge in die ständische Schrift: 1) daß im Fall in den alten Erblanden noch Dispen- sations - und Concessionsquanta bei Ertheilung von - Concessionen der hier in Frage befangenen Art ge fordert werden sollten, solche künftig in Wegfall ge langen, und 2) daß in der Ausführungsverordnung zu vorliegendem Gesetze die Verwalter der Patrimonialgerichte aus drücklich angewiesen werden, in jedem Falle, wo die Niederlassung eines Handwerkers aüf dem Lande in Frage kömmt, noch vor Fassung einer hauptsächlichen Entschließung die Gütsherrschaft mit ihrer Erklärung 1.4S. darüber zu hören und letztere glaubhaft zu den Acten zu bringen. Gutachten der Deputation zu Z.10: sä s. beizutreten. sä b. Ausscheidung dieses Satzes aüs dem Gesetze, und dagegen Aufnahme folgender Erklärung in die ständische Schrift: ' , „da man übrigens von der Voraussetzung ausgehe, daß, dem Zwecke und Geiste des Gesetzes gemäß, einer Landgemeinde wider ihren Willen ein Handwerker durchaus nicht aufzudrin gen sei, so sei man der zuversichtlichen Erwartung, daß, so- , bald an einem Orte auf dem Lande die Verweigerung der Aufnahme eines Handwerkers von der Obrigkeit im Einver ständnisse mit der Gütsherrschaft und dem Gemeinderathe beschlossen worden, die Bestätigung dieses Beschlusses durch die höhere Behörde auch im Fall eines dagegen eingewende ten Recurfts nicht ohne überwiegende Gründe, auch nicht ohne daß zuvor an das Ministerium des Jnnerft deshalb Vortrag erstattet worden, werde versagt werden. — sä o. beizutreten. sä ä. beizutreten, jedoch nach dem Worte: „Art," unter Einschaltung der Worte: „von der Regie rung" — sä 2 beizutreten bis' zu dem Worte: „kömmt" . und start der folgenden die Worte zu setzen; „die von der Gutsherrschaft auf das angebrachte Gesuch ge faßte Entschließung glaubhaft zu den Acten zu bringen." — Noch sagt die Deputation: Zn Bezug auf die §. 10 waltet rücksichtlich des Abschnit tes sul» ». im Wesentlichen bereits Einverständniß unter den Kammern vor; die Dep utation hat es aber für ganz unbedenklich er achtet, bei dem stattgefundenen Vereinigungsverfahren sich für die neuerdings von der zweiten Kammer vorgeschlagene Fas sung auszusprechen, und deren Annahme der ersten Kammer anzuempfehlen, weil in solcher das Nämliche enthalten ist, was von der ersten Kammer beantragt worden, und diese Fassung den Vorzug hat, daß sie jeder, zu Zweifeln führenden allzu großen Specialität rmd Casuistik entbehrt, deren es um so we niger bedarf, wenn der sub 2 vorgeschlagene Antrag Genehmi gung findet. — , sä b. Gegen die in dem Abschnitte sub s. erwähnte abfällige Be scheidung hat von der zweiten Kammer die Gestattung eines Re kurses nicht zugestanden werden wollen. Hiermit würde sich die Deputation nicht einverstehen können, weil, abgesehen von andern Gründen, 1) die, wenigstens durch ihr Interesse betheiligten Hand werksgenossen nicht einmal gegen die, ihnen ertheilten, aus blos persönlichen Rücksichten entlehnten präjudicieuen Resolutionen gehört werden dürften und könnten, und 2) die Abschneidung des Recurfts eine, im Staate völlig unzulässige Emancipation der Unterbehörde von der Cognition der höhern Behörde begründen würde; — und es erscheint daher nur als ein, von beiderseitigen Deputationen als geeignet anerkanntes Auskunftsmittel zu Behebung der Differenz zu sein, wenn die Bestimmung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines, gegen eine dergleichen abfällige Bescheidung einzuwendenden Recurfts aus dem Ge- 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder