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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sä s. beizutreten. sä d. dahin abzuändern: „Das Halten von Gesellen bleibt den vorgenannten Hand werkern, so wie den Böttchern und Töpfern ohne Beschrän kung in Betreff der Zähl der Gesellen, allen übrigen Hand werkern auf dem Lande aber in der Regel nur hinsichtlich Ei nes Gesellen erlaubt." sä v. „Ausnahmsweise kann den zuletzterwähnten Hand- . werkern, welchem der Regel nicht mehr als einen Gesellen hal ben dürfen, auf Ansuchen, von der Regierungsbehörde auch die Aufnahme mehrer Gesellen gestattet-werden." sä ä. beizutreten. e. Neuer Zusatz, dessen Redaktion und Einschaltung in den Gesetzentwurf an dem geeigneten Platze der hohen Staats regierung Vorbehalten bleiben soll: „Den Witwen der Dorfhandwerker kann von den Ortsbe hörden gestattet werden, die Profession ihrer Ehemänner fortzusetzen. Sie sind in diesem Falle, in die Zahl der Dorf handwerker des Orts einzurechnen. Uebrigens leidet alles dasjenige, was vorstehend über das Halten von Gesellen durch Dorfhandwerker festgesetzt worden, auch auf die gedach ten Witwen Anwendung." Gutachten der Deputation zu 8-16: sä b. und v. Beizutreten, und zwar zu Vermeidung jeder . Ungewißheit unter folgender Fassung: Das Halten von Gesellen bleibt s) den Maurer- und AimMermeistern, FeueressenkehrerN, Schmieden, Wagnern, Fleischern, Böttchern und Töpfern, ingleichen den Webern und Strumpfwürkern in dem H. 5 ge nannten Falle, ohne Beschränkung in Betreff der Zahl der Gesellen, b) den Schneidern, Schuhmachern, Weißbäckern, Satt lern, Tischlern, Glasern und Seilern auf dem Lande aber in der Regel nur hinsichtlich Eines Gesellen erlaubt. Ausnahmsweise kann den unter b. erwähnten Handwer- ' kern die Haltung mehrer Gesellen, so wie allen übrigen Z. 8 Nicht genannte« concessionirten Handwerkern auf Ansuchen von der Regierungsbehörde auch die Haltung eines oder ' mehrer Gesellen gestattet werden." — »ä d. cheizutreren. Noch sagt die Dep utation: Bei der Berathung über die §.16 war die erste Kammer von der Ansicht ausgegangen, daß von HenHH.5,. 6, 8, 12 und 16 des Gesetzentwurfs genannten Handwerkern , den MaUrern, Zimmexmeistern, Feueressenkeh rern, Schmieden, Wagnern oder Stellmachern, Fleischern, Böttchern und Töpfern, ingleichen in den Landesgegenden, wo Strumpfwürkerei und Weberei fabrikmäßig betrieben werden, auch den Meistern dieser Professionen das Halten von Geselle« billiger Weise nachgelassen werden müsse,'weil sie ohne Zu ziehung von Gesellen oft gar nicht im Stande sein dürften, ihre Profession zu betreiben, daß gegentheilig den übrigen Z. 8 ge nannten Handwerkern, so wie allen andern Handwerkern, wel chen von der Regierung Concession zur Niederlassung auf dem Lande ertheilt werden würde, in der Regeleine solche Vergün stigung nicht, sondern nur ausnahmsweise, z. B. wegen Kränk lichkeit, oder anderer eingetretener, einer Berücksichtigung wer- then Umstände, von der Regierungsbehörde zu verstattLN sei, weil die Haltung von Gesellen, als Regel, der Tendenz des Gesetzes widerstrebe, weil ferner durch Stabilitirung einer sol chen Regel die Rechte der städtischen Handwerksgenossen we sentlich verletzt werden würden, und weil eine solche Vergünsti gung überhaupt auch dem platten Lande mehr Nachtheile als Vortheile zuführen dürfte. — Es hat jedoch die zweite Kammer diese Ansicht zu theilen nicht vermocht, und gegentheilig ») sowohl für die §. 8 des Gesetzentwurfs genannten Hand werker, als alle übrigen mit Concession der Regierung sich auf, dem Lande niederlassenden Handwerker, auch wenn sie zu Be treibung der Profession der Zuziehung von Gesellen absolut nicht bedürfen, die Haltung eines Gesellen als Regel, so wie b) Ausnahmsweise für beide Klassen der sub ». gedachten Professionisten die Haltung mehrer Gesellen unter Auswirkung der Regierungs - Concession, in Anspruch genommen. — Da es indeß der Deputa tion unangemessen erschienen, einer solchen Ausdehnung des Befugnisses des Gesellenhaltens das Wort zu reden, so schlug sie. bei dem abgehaltenen Vereinigungsverfahren als Auskunfts mittel vor,- daß nur den in §. 8 genannten Handwerkern (soweit sie nicht schon nach, dem Beschlüsse der ersten Kammer der Er mächtigung des Gesellenhaltens theilhafrig worden) die Hal tung eines Gesellens als Regel verstattet werden möge, sowie , , daß die Haltung mehrer Gesellen Seiten dieser Handwerker, oder aber die Haltung eines oder mehrer Gesellen, Seiten aller andern zu concessionirenden Handwerker sters von einer > auszuwirkenden Regierungs- Concession abhängig bleiben solle. Die jenseitige Deputation hat auch bereits diese Modi- sication ihrerseits gebilligt, und ebenso ist Seiten der königlichen Herren Commiffarien dagegen ein Bedenken nicht erregt wor den, weßhalb die Deputation einer gleichmäßigen Genehm haltung Seiten der ersten Kammer entgegen sehen zu dürfen hofft, und deßhalb die Annahme in der, in der Zusammenstel lung sub ersichtlichen Maße anempsiehlt. Dem säe. gemachten Zusatze beizutreten hat die De putation theils aus vorbemerkten Gründen, theils aus Rücksichten der Billigkeit sich veranlaßt gesunden.— Domherr v. Sch illiNg: Dem Vorschläge unserer De putation zu b.'und o: vermag ich meines Theils meine Zustim mung nicht zu geben, und zwar aus de« im Deputationsberichte selbst angeführten Gründen, aus welchen unsere Kammer das erstemal sich bewogen fand, von dem Beschlüsse der zweiten Kammer abzuweichen, weil nämlich die Haltung von Gesellen, als Regel, der Tendenz des Gesetzentwurfs widerstreitet, und aus den beiden andern im Deputationsberichte folgenden Grün den. Ich halte es daher für gerathen und angemessen, bei d?m früher» Beschlüsse der ersten Kammer stehen zu bleiben, und ich glaube, daß auch in diesem Punkte die zweite Kamcker nachge ben werde, da es offenbar in ihrem eignen Interesse, wenigstens nach der Mehrheit ihrer Zusammensetzung liegt, dem Erscheinen des Gesetzes keine weitern Schwierigkeiten entgegen zu stellen. Referent Bürgermeister Starke: Mehr oder weniger werden wohl mindestens die Mitglieder der Deputation auch
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