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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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menordnung sind daher im Wesentlichen die in obiger Bei lage snb entwickelten Grundsätze unterzulegen gewesen, auf welche sich mithin auch in gegenwärtigen Motiven der Kürze Halber und um -Wiederholungen zu vermeiden, mcistentheils zu beziehen sein wird. Was zuvörderst die Form des Entwurfs betrifft, so haben sich der Ausführung des alternativen Antrags, die zu Ergän zung, Erläuterung oder Verbesserung der bestehenden Armen gesetze nöthigen oder räthlichen legislatorischen Bestimmungen in eine besondere Gesetzvorlage zusammen zu fassen, diejenigen dagegen, welche der Verwaltung angehören, davon getrennt, in eine Verordnung aufzunehmen, mehrfache Schwierigkeiten ent gegengestellt, wovon die hauptsächlichste darin beruhete, daß die erstere, ihrem beschränkten Zwecke nach nur aphoristische aus dem Zusammenhänge gerissene Sätze hätte darbieten können, und daß es dabei für die praktische Anwendung zweifelhaft ge worden wäre, in welchen Punkten die ältern, als an sich noch fortbestehend zu betrachtenden Gesetze über das Armenwesen, materiell noch ferner gültig bleiben, und wieweit sie dagegen aufgehoben oder modificirt sein sollten? Man hat daher die andere Modalität vorziehen müssen, uüter formeller Aufhebung der ältern Gesetze und Verordnun gen über das Armenwesen, den Gegenstand vollständig in einer neuen, künftig als Norm geltenden Armenordnung zu be arbeiten , darin die materiell noch ferner beizubehaltenden Be stimmungen der ältern Gesetze wieder mit aufzunehmen und um den innern systematischen Zusammenhang des Ganzen nicht zu stören und zu unterbrechen, von einer formellen Trennung der legislativen und administrativen'Punkte abzusehen. Dies hat um so unbedenklicher geschehen können, da in der ständischen Schrift vom 12. März d. I. bereits anerkannt wor den ist, daß nichts deftowem'ger die Kammern sich bei ihrer ver fassungsmäßigen legislativen Mitwirkung auf diejenigen Punkte beschränken werden, welche ihrem Inhalte nach als Gegenstand der Gesetzgebung zu betrachten sind, und es bedarf daher nur der Bezeichnung derjenigen ZZ. des Entwurfs, von welchen die Negierung selbst die Ueberzeugung hat, daß sie in diese Kate gorie gehören, und daher der ständischen Zustimmung bedürfen, um über diese formelle Vorfrage.das Einverständniß mit den Ständen zu erlangen. Es sind dieses die Z8. 1, 2, 3, 4, 5,6, 7, 8,9,' 10, 11,12,14,16, 17, 21,22, 24,27,31,32,34,35,41, 47, 57,61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72,75,76, 77, 82,96,103,104, 105,106,107,108, 109, 111, 112, 113, 114, 122, 123, 125, 126,127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138,139, 140, 141,142,143,144, 145. Was hiernächst den Inhalt des Entwurfs selbst betrifft, so sind dabei von den ältern Gesetzen und Verordnungen die noch brauchbaren und resp. in die Sache einschlagenden Bestim mungen, 1) des Mandats vom 11. April 1772, die Versorgung der Armen betreffend, 2) des Mandats, die Errichtung und Bestimmung der neuen Landarbeitshäuser, ingleichen das Aufgreifen der Bett ler betreffend, vom 9. Juni 1803, 3) des Mandats, die Erläuterung und Ergänzung der im Mandate vom 7. December 1810, Cap. 3 enthaltenen Be- stimmungen betreffend, vom 25. Januar 1825, 1.44. 4) des Mandats, die Ausdehnung und Erläuterung des vorigen betreffend, vom 22. September 1826, 5) der Verordnung wegen Behandlung armer auf der Reise erkrankter Personen betreffend, vom 16. Mai 1832, 6) des Heimathsgesetzes vom 26. November 1834 und einiger anderer darin namentlich angezogener älterer noch bestehender Gesetze und Verordnungen, dann 7) die in der Beilage sub zum Decrete vom 10. No vember 1839 S. 234, 235 der Landt. Act. 1. Abtheil. angezo genen Entwürfe einer Armenordnung und einer Verordnung, die Ärmenverforgung und das Verfahren in darauf bezüglichen Streitigkeiten betreffend, von den Jahren 1821 und 1835 zum Grunde gelegt, endlich dabei die in gedachter Beilage S. 237 flg. sul, H..». — o. 8. ss. — xp. abgehandelten neuern Vor schläge, soweit nöthig und zweckmäßig, auch zum Lheil in mo- disicirter Maße berücksichtigt worden. Die Deputation hat folgende allgemeine Bemerkungen im Eingänge ihres Berichtes vorausgeschickt: In der von der dermaligen Ständeversammlung einge reichten Schrift auf das Decrer vom 10. November vorigen Jahres, die Revision der Gesetze über das Armen- und Bettel wesen betreffend, wurde an die hohe Staatsregierung,der An trag gestellt, entweder diejenigen lediglich der Gesetzgebung anheimfallen den Bestimmungen über das Armen- und Bettelwesen, wel che zur Ergänzung oder Abänderung der ältern Gesetze für nöthig erachtet würden, in ein Gesetz, oder sämmtliche die sem Berathungsgegenstande angehörige Punkte ohne Rück sicht auf ihre gesetzgeberische oder administrative Natur in eine allgemeine Armenordnung, je nachdem der eine oder an dere Vorschlag ausführbar erscheine, zusammenzufassen, und an die Ständeversammlung, die sich in letzterem Fall be scheiden werde, daß ihre Zustimmung nur zu den der Gesetz gebung angehörigen Punkten erforderlich sei, wo möglich noch auf diesem Landtage gelangen zu lassen, jedenfalls aber das sogenannte Communalprincip bei der Armenversorgung und'Armenpflege als das allein zweckmäßige wenigstens als Regel aufrecht zu erhalten. In Folge dieses Antrags ist der Ständeversammlung mittelst des Decrets vom 23. März dieses Jahres der Ent wurf einer Armenordnung für das Königreich Sachsen vor gelegt worden, wobei in den Motipen angeführt ist, daß we gen der mehrfachen, der ersten von der Ständeversammlung beantragten Modalität entgegenstehenden Schwierigkeiten vor gezogen worden sei, unter formeller Aufhebung der ältern Ge setze und Verordnungen über das Armenwesen den Gegenstand vollständig in einer neuen, künftig als Norm geltenden Armen ordnung zu bearbeiten, darin die materiell noch ferner beizube- haltenden Bestimmungen der ältern Gesetze wieder mit aufzu nehmen, und um den innern systematischen Zusammenhang des Ganzen nicht zu stören und zu unterbrechen, von einer formellen Trennung der legislativen und administrativen Punkte abzu sehen. Es ist sehr dankbar anzuerkennen, daß die hohe Staats regierung dem so vielfältig geäußerten und wiederholt in meh ren, noch neuerlich an die. Ständeversammlung gelangten, später zu erwähnenden Petitionen ausgesprochenen Verlangen nach neuen gesetzlichen Bestimmungen über das Armcnwesen durch die umfängliche und schwierige Bearbeitung einer Armen ordnung noch auf diesem Landtage entgegengekommen ist; und wenn 'gleich der Deputation bei ihren Berathüngen der "l*
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