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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und sie ausdrücklich aufzunehmen Bedenken trage, weil sie die Besorgniß hegt, daß die tz. zur Rigorosität führen könnte, welche die Privatwohlthätigkeit stören würde. Diese Ansicht ist vollkommen zu achten, und es ist keineswegs die Absicht gewesen, mit dieser tz. der Privatwohlthätigkeit an und für sich selbst im mindesten zu nahe zu treten, sondern nur das hat man damit bezweckt, der Behörde das Recht zu geben, der Ausübung dieser Tugend sich dann entgegen zu stellen, wenn sie in einer Weise erfolgt, die dem Zwecke der Armen pflege entgegentritt. Nun lassen sich Fälle denken, wo. die Ausübung der Privatwohlthatigkeit entweder in solcher Aus dehnung oder Form und Weise geschehe, wodurch, um nur das Einzige zu erwähnen, der Bettelei Vorschub geleistet und sie als etwas in Schutz genommen wird, welches nicht zu ta deln sei und Coem'tivmaßregeln zu erwarten habe, sondern vielmehr von dem Publikum begünstigt werde. Ich kann mir den Fall denken, daß ein reicher Mann an gewissen Tagen durch öffentliche Bekanntmachung die ganze Armuth am Orte auffordert, vor seiner Thüre auf öffentlicher Straße sich zu versammeln, um Geld zu empfangen. Das wäre ein Act der Privatwohlthatigkeit, wo nach der Ansicht der Deputation nicht entgegengetreten werden dürfte; die Armenbehörde müßte es geschehen lassen. Aber ich frage, ob das nicht eine Erschei nung sein würde, die dem Zwecke der Armenpolizei und Pflege sehr-störend in den Weg treten würde, weil es gewissermaßen» die Bettelei sanctioniren hieße? Oder, es wollte ein reicher Mann sich das Vergnügen machen, beim Ausreiten oder Fah ren Geld 'auszuwerfen, wodurch offenbar ein Unfug herbrige- führt werden würde, der von der Polizei nicht geduldet werden könnte. Dergleichen Extravaganzen der Privatwohlthatigkeit lassen sich noch mehre denken. Es würde auch den Erfolg haben, daß unter den Armen Unzufriedenheit mit dem ver breitet würde, was die öffentliche Armenpflege gewähren kayn. In das Detaihhat man in Bezug auf dieses Princip nicht ein gehen können, aber dietz'. giebt doch jedenfalls der Armenbe hörde die Befugniß in die Hand, gegen solche Unternehmun gen aus tkmnliche Weise einzuschreitm, und hat sich dadurch das Feld offen zu hasten geglaubt, welches jedenfalls aus ei nem höhern Gesichtspunkte offen gelassen werden muß. Prinz Johann: Ich bin in der Hauptsache mit der Aeußerung des Herrn königl. Commissars einverstanden, in soweit er erklärt hat, daß die Deputation auch mit dem Grund sätze der 4. tz. sich einverstanden erklärt habe. Ich halte aber diesen Grundsatz mehr für einen moralischen, als legislativen. Im ganzen Gesetze findet sich kein Fall, wo eine dergleichen Hand lung mit Strafe belegt wäre, und ich fürchte, daß es kein Mittel geben würde, dergleichen Handlungen entgegen zu treten. Die Fälle, welche der Herr Commissar angeführt hat, scheinen mir polizeilicher Natur. Es tritt die Handlung angeblicher Wohl- thätigkeit mit der Localpolizei in Widerspruch. 'Wenn einwohl- thätiger Mann sein Haus in gewissen Stunden den Bettlern öffnet, so darf das nicht gehindert werden; wenn aber Züdrang entsteht, dann würde die Polizei eintreten und verbieten. Uebri- gens muß ich auch bemerken, daß dergleichen Austheilungen selbst durch Stiftungen geboten sind, z. B. in Freiberg, wo nach einer Stiftung des Churfürsten Moritz Brot gereicht wird; aber daß Ungebührnisse polizeilich nicht geduldet werden können, das dürfte auch bei Weglassung der 4. tz. unbenommen bleiben. Indessen lege ich keinen großen Werth darauf. Viceprasident v. Carlowitz: Da die Deputation sich mit der tz. 12 einverstanden erklärt hat, so ist die Frage, ob man die tz. 4 weglassen könne oder nicht, von geringer Erheblichkeit. Nichts dcstoweniger würde ich gegen das Deputationsgutachten und also für die Aufrechthaltung von §. 4 des Gesetzentwurfs stimmen. Mir scheint es, als ob eine solche §. in den allgemei nen Theil des Gesetzes wohl gehöre, weil sich später tztz. finden, die mehr oder weniger eine Ausführung des in dieser tz, enthal tenen Fundamentalprincips enthalten. So will ich nur eine anführen, die mir aufgestoßen ist. Es ist dies tz. 12, wogegen sich die Deputation nicht erklärt hat, die sie nur anders gefaßt wissen will. tz. 12 soll so gefaßt werden: „die öffentliche Armen versorgungsbehörde hat sich, soweit nöthig, mit Privatwohlthä- tigkeitsvereinen und Anstalten in ein dergestaltiges Vernehmen zussetzen, daß dadurch ein übereinstimmendes Zusammenwirken für einen und denselben Zweck befördertund unterhalten werde." Z. 12 dünkt mich, ist nichts weiter als eine Ausführung des in tz. 4 niedergelegten Princips. Bringt man sonach tz. 4 als be denklich in Wegfall, so sollte ich meinen, müßte man auch die tz. 12 in Wegfall bringen. Allein was folgt daraus, wenn die Deputation beipflichtet ? Daß Niemand weiß, was werden soll, wenn es durch Renitenz des Privatmanns nicht zur beabsichtigten Zusammenwirkung kommt. Man muß aber doch wissen, wer Recht hat, ob die Armenversorgungsbehörde, indem sie dem Prr- vatmanne sein störendes Einwirken auf die Zwecke der Armen versorgung untersagen will, oder der Privatmann, der ein solches störendes und vereitelndes Einwirken durch seine übel angebrachte Wohlthätigkeit ausübt, oder wohl gar der Armenversorgungs behörde zum Trotz sich erlaubt. Damit'nun solche Fälle ent schieden werden können, muß man für Beibehaltung der tz. 4 stimmen; ohne welche auch tz. 12 jeder Begründung entbehren würde. Domherr v. Schilling: Ich kann dem, was der Herr Viccpräsident so eben ausgesprochen hat, insofern nicht beistim men, als er die tztz. 4 und 12 als in nothwendigem Zusammen hänge mit einander stehend ansieht, und daraus fölgert, daß, wenn tz. 4 ausfallen sollte, auch die tz. 12 ein gleiches Schicksal treffen müsse. Mir scheint zwischen beiden tztz. ein großer Un terschied zu sein, indem tz. 12 blos von Privarwohlthatigkeits- vereinen und Anstalten handelt, dagegen Z. 4 von der Privat wohlthatigkeit im Allgemeinen, also auch von der, welche der Einzelne kür sich ausübt. Der hauptsächlichste Grund, warum ich als Deputationsmitglied für den Wegfall dieser tz. gestimmt habe, ist der , weil mir der letzte Satz derselben eine große Unbe stimmtheit zu enthalten scheint und zu dem Zweifel Veranlas sung giebt, ob und wenn die Armenversorgungsbehörde gegen
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