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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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die Privatwohlthätigkeit einschreiten könne und solle. Wenn z. B. der Fall vorkommt, daß von einem Familienvater be stimmte Tage in der Woche festgesetzt werden, wo die Armen sich einsinden sollen, damit die Familie nicht durch immerwäh rendes Ansuchen der Art belästigt werde, und wenn an diesem Tage sich vielleicht 10-^ 12 Arme einsinden, so entsteht die Frage, ob in einem solchen Falle die Ausübung der Privatwohl thätigkeit mit den Zwecken der öffentlichen Armenversorgung in Widerspruch stehe, und ob die Armenversorgungsbehörde dage gen emschreiten könne. Ich würde es für ein ungebührliches Einschreiten halten und als eine Hemmung der Privatwohls thätigkeit betrachten, die hier auf eine völlig erlaubte und die öffentliche Armenversorgung nicht beeinträchtigende Weise aus geübt wird. Sollten solche Extravaganzen vorkommen, wie der königliche Herr Commissar angeführt hat, so glaube ich, daß diese, wie auch schon Se. königliche Hoheit, bemerkt hat, unter den allgemeinen polizeilichen Gesichtspunkt fallen, daß also hier die Polizeibehörde ohne Rücksicht darauf, daß sie aus dem Zwecke der Wohlthätigkeit hervorgegangen sind, darum, weil öffentlicher Unfug daraus entstehen kann, emschreiten darf und soll. Wenn aber die §. stehen bleibt, so werden Zweifel über die Anwendung derselben hervorgerufen, es wird sich die Armenversorgungsbehörde berechtigt halten, auch da einzug'rei- sen, wo es nach der Absicht der hohen Staatsregierung nicht geschehen soll, und am wenigsten nach dem moralischen Ge sichtspunkte der Wohlthätigkeit geschehen darf. v. Großmann: Es thut mir leid, mich gegen das De putationsgutachten ebenfalls erklären zu müssen. Ich unter scheide bei dieser §. die erste und zweite Hälfte derselben. Was die erste Hälfte betrifft , so glaube ich wohl, daß sie in Wegfall gebracht werden könnte, ohne der zweiten wesentlichen Schaden zu thun. Allein die zweite Hälfte scheint mir wesentlich noth- wendig und unentbehrlich zu sein. Einmal im Interesse der Armenanstalt selbst. Die öffentliche Armenanstalt kann nicht wirken, was sie will und soll, ohne das öffentliche Vertrauen zu genießen; denn von dem öffentlichen Vertrauen hangen nicht nur ihre Hülfsquellen ab, davon hangt auch der Eindruck ab, den ihre Wirksamkeit auf die Gemüther der Armen machen will, die Dankbarkeit, die sie von ihnen erwartet. Nun kann es leicht kommen, daß die Privatwohlthätigkeit auf eine Weise ausge übt wird, daß das Ansehen der Armenanstalt dadurch auf eine invidiöse Weise verdächtigt wird, indem solche, die bei ihr nichts empfangen haben, dagegen bei Andern regelmäßige Gaben er halten, sich eben in dem dadurch genährten Trotz gegen die Armenanstalt überheben und Andere, von welchen die Armen anstalt Gaben erwartet, dadurch gegen sie in Mißstimmung versetzt werden, und zwar dadurch, daß sie glauben, von der Armenanstalt nicht hinlänglichen Schutz gegen zudringliche Bettler zu empfangen. Allein, ich glaube, das Bedürfnis; tritt auch eben so sehr ein, in Rücksicht auf die öffentliche Wohl fahrt; denn es kann die Privatwohlthätigkeit auf eine Weise ge übt werden, daß dadurch der Bettelsinn wirklich außerordent lich genährt, bestärkt und befestigt wird, es wird also das Uebel, I. 44. dem sie. nach Kapitel 9 vorbauen will, nur vermehrt werden. Endlich mache ich aufmerksam, daß sogar der Fall vorkommen kann, wo der Sektengeist und Religionshaß durch die Privat wohlthätigkeit befördert werden kann. Man denke nur daran, daß es sich gewisse einseitige Richtungen zur Aufgabe machen, an den Armen ihre Wohlthätigkeit für gewisse Zwecke zu üben, und es wird dadurch ein Widerspruch, em Zwiespalt unter den Gemüthern erregt, der mir sehr bedenklich zu sein scheint. Ich halte den zweiten Theil der §. durchaus nothwendig,'und kann nur dem beistimmen, was der Herr Vicepräsident erinnert hat. Viceprasident v. Carlo witz: Ob eS ein Privatmann ist, der durch übel angebrachte Wohlthätigkeit dem Zwecke der öf fentlichen Armenversorgung hindernd entgegentritt, oder ob es ein PrivHtwohlthätigkeitsverein ist, der dies thut, das ist in der That gleichgültig. Kann es dem Einen nicht gestattet werden, so kann es auch dem Andern nicht erlaubt sein, und ich sehe nicht ein, wie Hr. Domherr O. Schilling zur Rechtfertigung des Deputationsgutachtens auf diesen Unterschied verweisen konnte. Noch einmal überhaupt sei es mir erlaubt, auf die§. 12 zu verweisen. Dort heißt es, die Armenversorgungsbehörde habe sich mit den Wohlthätigkeitsvereinen in Vernehmung zu setzen. Sollte aber dieser Ausdruck beliebt werden — und er ist von der Deputation beliebt worden —, so ist der Fall nicht ausge schlossen, daß ein solches Vernehmen nicht zum Ziele führt, mit anderen Worten, daß man sich nicht vereinigt. Dann zeigt sich nun aber die Nothwendigkeit der Bestimmung der tz. 4. Man muß dann wissen, wessen Ansicht der Vorzug gebühre, ob der Behörde, oder des Privätvereins oder Privat mannes, der hier in gleichem Verhältnisse mit dem Wohlthatig- kcitsverein steht. Wenn man sagt, es könnte §. 4 zu Miß brauch führen, es könnte leicht eine Armenversorgungsbehörde zu weit gehen, und Privaten in Ausübung ihres Wohllhätig- keitssinnes zur Ungebühr beschranken, so kann ich das nicht glauben. Es würde das erstlich ein gravkunou cis kuturu sein, und dann ist nicht vorauszusetzen, daß eine Behörde in der Art verfahren werde. Graf Hohenthal (Püchau): Ich muß mich ganz mit den Ansichten der verehrten Deputation einverstanden erklären, und für Weglassung der tz. stimmen. Das Stehenbleiben derselben halte ich nicht für nothwendig, sondern, wenn sie stehen bleiben sollte, sogar für gefährlich, und die Privat wohlthätigkeit hemmend. Ich will das nicht wieder erwäh nen, was die geehrten Sprecher bereits vor mir berührt ha ben; aber nothwendig halte ich die §. nicht, weil, wenn die Privatwohlthätigkeit eine Tendenz verfolgen würde, die eine staatsgefährliche oder die polizeiliche Ordnung verletzende wäre, dem Staate hinreichende Mittel zu Gebote stehen würden, um diese auf andere Weise zu unterdrücken. Aber ich halte die Beibehaltung der §. deshalb für gefährlich, weil ich glaube, daß sie in mancher Hinsicht hemmend auf die Privatwohltha- tigkeit einwirken könnte. Ich will nur berühren, wie häufig z. B. in letztwilligen Dispositionen Wohlthätigkeitsstiftungen 2*
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