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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gegen Personen Gewalt ausüben. Zn Uebereinstimmung hier mit erkannten mehre Spruchbehörden und insbesondere das Oberappellaticnsgericht auf die ordentliche Strafe des Raubes, wenn auch bei dem Verbrechen die wirkliche Aneignung fremden Eigenthums noch nicht stattgefunden harte. Da aber neuerlich von einem Appellativnsgericht ein Urthel abgefaßt worden ist, in welchem dasselbe die entgegengesetzte Meinung der Entschei dung zum Grunde gelegt hat, so ist es nothwendig, den obge dachten Grundsatz gesetzlich auszusprechen. Die Deputation hat hierzu Folgendes bemerkt: Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob unterdemWorte „Ge walt" auch die der Anwendung ven Gewaltthätigkeiten gesetzlich gleichstehenden gefährlichen Bedrohungen verstanden werden sollen. Zu Beseitigung solchen Zweifels schlägt man vor, statt „verübte Gewalt" zu setzen: „wirklicheAnwendung von Gewaltthatigkeiten oder Drohungen," wogegen das Wort „wirklich" vor „'erfolgte Zueignung" zu streichen sein würde. Bürgermeister H übler: Ich bin mit dem Vorschläge der geehrten Deputation einverstanden und habe nur für die künf tige Nedaction die Bemerkung mir zu erlauben, daß es ange messen sein würde, das von der Deputation ekngeschöbeneWort „wirkliche" vor Anwendung von Gewaltthätigkeiten oder Drohungen zu streichen. Das Wörtchen scheint völlig müßig. Referent Prinz Johann: Gegen diese Veränderung geht der Deputation kein Bedenken bei. König!. Commissar 0. Groß: Auch die Regierung fin det es unbedenklich, dieses Wort wegzula'ssen. Präsident v. Gersdorf: Nach der sowohl von Seiten des Herrn Referenten, als auch des Herrn Reg. - Commissars abgegebenen Erklärung würde die Sache wohl für erledigt zu achten sein. Ich würde nun die Frage zuerst auf das Deputa tionsgutachten zu richten haben: Ob die Kammer die Verän derung der Worte: „verübte Gewalt" in die Worte: „An wendung von Gewaltthatigkeiten oder Drohungen" annehmen wolle? — Wird einstimmig bejaht. — und öb sie mit dieser Veränderung die zu Artikel 163. gegebene Erläuterung genehmigen wolle? — Wird einstimmig bejaht. — Zu Art. 170. Wegen Bedrohung mit solchen widerrecht lichen Handlungen, welche nur auf den Antrag des Verletzten oder einer sonst dazu gesetzlich berechtigten Person zur Untersu chung und Bestrafung zu ziehen sind, kann eine Untersuchung ebenfalls nur auf Antrag der erwähnten Personen «»gestellt werden. Die Motiven lauten: Zu Art. 170. Da nach Art.170. wegen des Verbrechens der Bedrohung von Amtswegen die Untersuchung angestellt werden kann, so würde der Richter auch eine Untersuchung wegen Bedro hung mit Ehrenverletzungen oder andern widerrechtlichen Hand lungen anzustellen befugt sein, welche nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag eines Betheiligten zu bestrafen sind. Die hierin liegende unverkennbare Jnconvenienz wird durch den vorgeschlagenen Zusatz zu diesem Artikel beseitigt. Referent Prinz Johann: Die Deputation ist mit dieser Erläuterung einverstanden gewesen.. Die vom Präsidium hierauf gestellte Annahmefrage wird einstimmig bejaht. Zu Art. 230. Die im Art. 230. bestimmte Strafe für Diebstähle, welche durch nächtliches Einsteigen in Gebäude, oder dadurch ausgeführt worden sind, daß der Dieb, um zur Nacht zeit zu stehlen, sich in bewohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder hatte einschließen lassen, tritt nur dann ein, wenn der Dieb in Gebäude zu der Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe.ein gestiegen ist, oder sich in bewohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder hatte einschließen lassen, um während dieser Zeit zu stehlen. > Die Motiven sprechen sich dahin aus: ZuArt.230. Diein diesem Artikel enthaltene Bestimmung, wonach auch diejenigenDiebstähledenausgezeichnetenbeigezählt werden, welche durch nächtliches Einsteigen in Gebäude, oder dadurch ausgeführt worden, daß der Dieb, um zur Nachtzeit zu stehlen, sich in bewohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder hatte einschließen lassen, hat zu einer Differenz der erkennenden Be hörden Veranlassung gegeben, indem die Worte, „zur Nachtzeit" theils auf die Zeit der unbezweifelt eingetretenen Dunkelheit, welches den Hausbewohnern den Schutz ihres Eigenthums er schwerte, und die der Dieb dadurch, daß er in der Absicht zu stehlen sich eingeschlichen hatte, benutzte, theils nur auf die Zeit, zu welcher die Wohnungen verschlossen zu werden und die Haus bewohner sich zurRuhezu begeben pflegen, bezogen worden sind. Eine Erläuterung ist mithin unumgänglich nothwendig, da die verschiedenen Auslegungen zu sehr ungleichartigen Bestrafungen Veranlassung geben können. Die gegenwärtig vorgeschlagene Erläuterung scheint der Intention der ständischen Kammern, auf deren Antrag diese Bestimmung in den Art. 230. ausgenom men worden ist, angemessen zu sein, §umal da in dem Bericht der Deputation der zweiten Kammer über den Entwurf desCri- minalgesetzbuchs(Landt.-Acten vom Jahre 1836, Beil.zu Abth. 3. Samml. 1. S. 128.) dieser Antrag dadurch motivirt worden ist, daß die genannten Diebstähle zu den gefährlichem gehören. Graf v. Hohenthal (Königsbrück): Gegen die Erläu terung zu Art. 230° müßte ich mich erklären, weil ich glaube, daß dieselbe eine bedeutende Milderung des ohnehin schon mil den Criminalgesetzbuchs enthält. Als Grund der Abänderung des Artikels ist in den Motiven angegeben, daß die erkennen den Behörden sehr verschiedene Erkenntnisse übgefaßt hätten, und daß eben darum eine Erläuterung nothwendig sei. Nun scheint mir aber dieselbe doch eine sehr wesentliche Milderung der Strafe für ein so gefährliches Verbrechen, wie das hier frag liche, zu enthalten und ich sollte meinen, daß auch dann die. erkennenden Behörden noch immer keine feste Norm haben wür den. Denn eben sowohl, wie sich verschiedene Ansichten dar über Herausstellen können, was man unter „Nachtzeit" ver steht, so können sich auch verschiedene Meinungen darüber bil den, welches „die Zeit der gewöhnlichen Ruhe" ist. Die hier gegebene Erklärung soll den Zweifel heben, allein ich fürchte, er werde nicht gehoben werden, sondern es werde nur eine Erleichterung für die Verbrecher selbst eintreten; meiner Ansicht nach nämlich scheint es durch die Erläuterung künftig
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