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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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verkommen, denen die Clausel beigefügt wird, daß die Verwendung der Stiftung rein den Collatoren überlassen und die Einwirkung der öffentlichen Behörden ausgeschlos sen sein soll. Diese Claüsel wird in der Regel aus der Furcht hinzugesetzt- daß die Stiftung später durch Einwir kung des Staates dem ursprünglichen Stiftungszwecke ent fremdet werden konnte. Kommt eine solche Bestimmung, wie sie §§. 4 und 12 besagt, in das Gesetz, so glaube ich, daß viele Personen, die letztwillige Dispositionen zu Gunsten der Armen machen wollen, durch eine derartige gesetzliche Verordnung hiervon abgehalten, und die Privatwohlthätigkeit mehr ver mindert als vermehrt werde. Bürgermeister H übler: Ich glaube, man legt einen zu großen Werth auf die §. 4. Ich bin der Meinung, daß sie allerdings ohne Nachtheil für die Sache in Wegfall'kommen könne. Die Falle, wo die Ausübung der Privatwohlthätig- keit dem Zweck der Armenversorgung störend entgegentritt, sind entweder polizeilicher Natur, wie die vorhin vomHrn- Com- miffar angeführten, und dann wird die Polizei in solchen Fallen, mag H. 4 stehen bleiben oder nicht, gewiß nicht unterlassen, ge setzlich einzuschreiten; oder sie fallen der polizeilichen Cognition nicht anheim, und dann würde, wenn auch die tz. nicht im Ge- . setz stünde, der Armenversorgungsbehörde immer noch übrig bleiben, durch gütliche Vorstellung die Störungen zu beseiti gen, und es läßt sich von dem gesunden Sinne der Almosen spender erwarten, daß die Vorstellungen nicht ohne Erfolg sein würden. Auf der andern Seite bekenne ich aber auch offen, daß ich, da die geehrte Deputation mit dem Sinne der h. ein verstanden ist, nur dazu rathen könnte, die §. im Gesetz zu lassen, da ich die Besorgmß der Nachtheile, welche die §. für den Wohlthätigkeitssinn und die Armenversorgung Herbriführen soll, nicht zu theilen vermag. Denn tritt der Fall wirklich ein, daß die Art und Weise der Ausübung der Privatwohlthä tigkeit die Zwecke der allgemeinen Armenversorgung stört oder vereitelt, so scheint es mir im allgemeinen Interesse unerläß lich, daß einer solchen Störung von der Armenversorgungs behörde entgegengetreten werde, und ich glaube nicht, daß von diesem gesetzlichen Entgegentreten ein Nachtheil für die Armen versorgung zu befürchten sein dürfte. Ich werde daher für die Beibehaltung der §. und gegen den Vorschlag derDeputation stimmen. 0. Crusius: Ich wollte mir erlauben, meine Beistim mung zu dem zu erklären,'was von dem Redner' vor mir und von 0. Großmann erwähnt worden ist. Ich würde mich eben so für die Beibehaltung der §. erklären, Und es scheint mir bei einem Sprecher, der sich für den Wegfall der tz. 'erklärt hat, ein kleines Mißverständniß obzuwalten, nämlich als ob in der tz. Bestimmungen enthalten feien, die dem Wohlthätigkeitssinne gefährlich werden könnten. Solche Bestimmungen sind in der §. nicht enthalten; allein daß die Armenversorgungsbehörde Nachricht von dem erhalte, was auf dem Wege der Privatwohl- thatigkeit unmittelbar geschieht, scheint mir deshalb eine un erläßliche Bedingung zu sein, weil von Ersterer zweckmäßige, nach den dringendsten Bedürfnissen der Percipienten zu bemessende Vertheilung der in ihre Hände gelegten Mittel ohne solche nicht bewirkt werden kann. Auch hier scheint die Erfahrung die beste Lehrerin zu sein. Eine Bestimmung, wie die hier vorgeschla gene, ist bei der Leipziger Armenanstalt als Fundamentalbestim mung angenommen, und ihr haben wir zu danken, daß das früher so überhand genommene Bettelwesen in Leipzig in neuerer Zeit fast gänzlich unterdrückt worden ist, was man leider von Dresden nicht sagen kann. Ich halte die §. auf der einen Seite unbedenklich und ungefährlich, auf der andern Seite ist mir diese Bestimmung von großem Werthe, und ich würde mich da her für die Beibehaltung der §. entscheiden. Referent Bürgermeister v. Groß: Die Deputation ist bei Stellung des Antrags von der Ansicht ausgegangen, daß die Privatwohlthätigkeit neben der öffentlichen Armenversorgung durchaus nicht zu entbehren fei, und so wenig als möglich be schränkt und in ihrer Lhätigkeit gehemmt werden müsse. Es schien ihr aber, daß durch die Bestimmung der Z. 4 doch solche Beschränkungen eintreten könnten, welche einen nachtheiligen Einfluß aufdie Ausübung der Privatwohlthätigkeit äußern möch ten. Die Behauptung, daß §. 12 mit §. 4 identisch sei, ist nicht so unbedingt zuzugeben; denn es ist nach dem Vorschläge derDeputation durch h. 12 soviel ausgesprochen, daß die Armen versorgungsbehörde daraus Bedacht nehmen soll, sich mit den Wohlthätigkeitsvereinen in Verbindung zu setzen', um die Unter stützung, die sie einem Armen gewähren will, darnach bemessen und abnehmen zu können, ob nicht etwa der Arme von einem Privatwohlthätigkeitsvereine bereits soviel Unterstützung be komme, um die öffentliche entbehren zu können. Diese Be stimmung ist auch in der Leipziger Armenordnung sehr bestimmt gegeben, und es sind die Fragebogen, welche der Armrnpfleger erhält, um über die bei ihm gemeldeten Armen Erkundigungen einzuziehen, ausdrücklich darauf gerichtet, von welchen Privat personen oder Vereinen die Armen bereits Unterstützungen erhal ten. Das ist eine höchst nothwendige Einrichtung. Allein etwas Anderes ist, wenn in tz. 4 gewissermaßen die Privatwohl thätigkeit unter polizeiliche Aufsicht gestellt und der Armenver sorgungsbehörde das Recht gegeben wird, diese Privatwohlthä tigkeit auf irgend eine Weise zu beschränken. Wenn hierbei v. Großmann erwähnt, daß auch wohl der Fall sein könnte, daß mancher Arme von Privaten Gaben erhalte, während er von der Armenversorgungsbehörde aus andern Gründen nicht berück sichtigt wird, ja daß bei Darreichung mancher Gabe Absichten vorliegen, die nicht gerade gebilligt werden können, so ist das zu zugeben; allein ich glaube nicht, daß die Armenversorgungsbe hörde berechtigt sei, die Darreichung von dergleichen Gaben zu unterdrücken, und ich würde es bedenklich finden, wenn maneine solche Berechtigung aus §. 4 ableiten wollte. Wenn der königl. Herr Commissar sich darauf bezogen hat, daß die Privatwohl thätigkeit zuweilen auf eine Weise ausgeübt werden könnte, welche zu öffentlichem Unfug Veranlassung geben möchte, so glaube ich, daß durch Wegfall der die Polizeibehörde nicht
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