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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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von Bedenken Veranlassung giebt, denn es würde auch der Fall eintreten müssen, daß, wenn man einen verschämten Armen un terstützen wollte, allemal die Polizei davon unterrichtet werden müßte. Wie häufig ist es nicht der Fall, daß solchen verschäm ten Armen etwas auf eine Weise zugesendet wird, daß sie kaum wissen, von wem es kommt. Dann müßte man erst die Polizei fragen, ob es ihr gefällig wäre anzuerkennen, daß das ein ver schämter Armer sei; ich glaube daher, daß die §. auf jeden Fall nicht stehen bleiben kann. GrafHohenthal (Püchau): Auch ich würde mich Mit dieser Fassung einverstehen und dieselbe sogar zu meinem An träge machen. Präsident v. Gersdorf: Wenn ein Antrag von Seiten der hohen Staatsregierung ausgeht, bedarf derselbe der Unter stützung nicht, und es würde demnach sogleich eine der Annah mefrage zu sprechen sein. Secretair Bürgermeister Ritterstädk: Ich muß mir die Bemerkung erlauben, daß ich die Fassung des Gesetzentwurfs nicht zu bestimmt, sondern zu unbestimmt finde. Ich glaube, daß darin wohl vorgeschrieben werden müßte, was bei Aus übung der Privatwohlthätigkeit zu befolgen sei, in welcher Weise sie gestattet werden solle. Wenn aberd'ergl-Vorschriften nicht gegeben werden, so scheint es, als wenn von den Polizei behörden in der Beschränkung der Privatwohlthätigkeit zu weit gegangen werden könnte und dieses Bedenken würde durch den neuen Antrag nicht beseitigt werden. 0. Großmann: Man scheint zu vergessen, daß wir es hier mit einer allgemeinen Bestimmung zu thun haben, die ihrer Natur nach alle specielle Bestimmungen aus schließt. Ich bin überzeugt, daß dieselben auch erfolglos sein würden. Die Bestimmung muß nothwendig allgemein gefaßt sein, die Behörden werden sie gewiß cum grano sslis in Anwen dung bringen. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube, daß Seiten des Hrn. Staatsministers ein Antrag nicht gestellt worden ist. Vom Hrn. Grafen Hohenthal (Püchau) ist jedoch die Aeußerung des Hrn. Staatsministers zu seinem Antrag gemacht worden. Nach der Ansicht desselben soll Z. 4 folgende Fassung erhalten: „die öffentliche Armenversorgung schließt die Ausübung einer die Zwecke der erster» nicht störenden Privatwohlthätigkeit gegen einzelne Arme nicht aus."---- Ich frage die Kammer: ob sie die sen Antrag unterstützt?— Die Unterstützung erfolgt sehr zahlreich. — Referent Bürgermeister v. Groß: Ich bekenne, daß ich mit dieser Fassung der tz. mich weit eher als mit der früher» Fassung derselben einverftehen könnte, da hierdurch zum Theil die Bedenken entfernt werden, welche in der Deputation zur Sprache kamen. Die Fassung der ß.,wie sie gegenwärtig nach dem Gesetzentwurf lautet, ist und bleibt bedenklich, das zeigen schon die verschiedenen Auslegungen, die in der Kammer aus gesprochen worden sind- und es könnte eineArmenbehö'rde wohl- dadurch verleitet werden, gegen Privatpersonen einzuschreitrn, wenn nach ihrer Ansicht einem Armin zu viel gegeben wurde, oder die Armenbehörde nach ihrer Meinung denselben der Un terstützung für unwürdig erklären müßte, und ich gebe zu be denken, was für bedauerliche Folgen aus einem solchen Ein schreiten bervorgehen möchten. Würde jedoch die tz. die Fassung erhalten, welche der Hr. Staatsminister vorgeschlagen hat, so glaube ich, daß die Besorgnisse nicht eintreten könne», welche die Deputation bewogen haben auf den Wegfall derselben an zutragen, und ich würde mich mit dieser Fassung cinverstchen, insofern die übrigen Mitglieder der Deputation beitreten. (Sämmtliche Mitglieder der Deputation geben ihren Beitritt zu erkennen.) Präsident v. Gersdorf: Wenn ich diese Fassung als' Deputationsgutachten zu betrachten habe, ist es nicht nöthig etwas vorauszu schicken, was ich als eine kleine Zusammen stellung aussprechen wollte, um'die hohe Kammer auß den Standpunkt zu stellen, auf welchem wir uns befinden. Das Deputationsgutachten würde nun dahin gehen, daß dietz. in der veränderten Fassung als §. 4 des Gesetzentwurfs stehen blei ben soll, und ich würde nun die Frage stellen: ob die'Kammer diesem neuen Deputationsgutachten beitritt? — Wirdgegen drei Stimmen bejaht.— Referent Bürgermeister v. Groß: Im Gesetzentwürfe heißt es weiter: ' II. Abschnitt. Von dem Anspruch auf öffentliche Arnrenversor- gung und der Verpflich tung dazu. §.5. Nur derjenige Arme, welcher seinen nothdürftigen Lebensunterhalt ganz oder zum Lheil nicht von andern, den Rechten nach oder zufolge besonderer Verbindlichkeit dazu ver pflichteten Privatpersonen oder Corporationen erlangen kann, auch solchen von andern nicht freiwillig empfängt und sich eben so wenig selbst nothdürftig ernähren kann, hat auf öffentliche Unterstützung Anspruch. Die Deputation hat nichts bemerkt. Bürgermeister Starke: Nach der Ansicht des Herrn Staatsministcrs v. Lindenau, welche, wenn ich richtig ver standen habe, sich dahin ausspricht, daß die möglichste Be schränkung bei Ertheilung von Almosen ein Mittel zur Ver hütung der Armuth sein könne und solle, möchte ich Bedenken tragen, eine erweiternde Bestimmung für die Fassung der 5. Z. vorzuschlagen, jedoch nach meiner Ueberzeugung kann ich in dieser Fassung nur eine die Armen sehr gefährdende Bestimmung erkennen. Denn der Begriff „nothdürftigcr Lebensunterhalt" ist sehr relativ. Läßt sich auch nicht verlangen, daß den Ar men unter dem täglichen Brote das gegeben werde, was der Katechismus darunter versteht, so gehörtdoch außer dem Lebens unterhalt noch Man'ches dazu, was man auch demArmen nicht entziehen kann, wenn eres selbst zu erschwingen nicht im Stande ist. Es gehört dazu Kleidung, Holz,-Wohnung, Kranken-
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