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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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solcher Stiftungen geradezu aufgehoben werden, und ich glaube nicht, daß es im Sinne der hohen Staatsregkerung liegt, eine solche Beschränkung eintreten zu lassen; wenigstens haben die Herren königl. Commissare sich einverstanden damit erklärt, daß diese Bestimmung wegfallen soll. Domherr v. Schilling: Ich kann eine solche gesetzliche Bestimmung nicht gut heißen, bei der man nicht sieht, was werden soll, wenn sie nicht beobachtet wird. Wenn nun also die Armenversorgungsbehörde an die Verrbaltungsbehörde einer Armenstiftung eine Empfehlung ergehen läßt, und diese Em pfehlung wird nicht beachtet, was soll die Folge davon sein? Soll etwa ein Proceß deshalb angefangen werden? Wie nun, wenn die Verwaltungsbehörde sagt: wir haben eine andere An sicht, wir halten nicht diesen, sondern jenen Armen für bedürf tiger und würdiger. Es giebt das zu Zweifeln Veranlassung, und ich kann also keinen besonder« Vortheil, wohl aber einen Nachtheil darin finden, wenn der fragliche Satz beibehalten wird. Bürgermeister Bernhard!: Ich glaubender Sprecher vor mir kann sich beruhigen. Wenn die beiderseitigen Behör den es mit der Sache gut meinen, so werden sie übereinstim men, und von selbst geneigt sein, sich gegenseitig zu unter stützen, und ist das „nicht der Fall, dann hilft eine solche gesetz liche Vorschrift auch nichts, wie sie im Gesetzentwürfe enthalten ist. Ich wenigstens beruhige mich. Präsident v. Gersdorf: Ein Antrag liegt nicht vor. Die Deputation hat aber vorgeschlagen, daß in der II. §. die Worte: „sowie deren Empfehlungen, insoweit die Vorschriften der Stiftung solches zulassen, zu beachten," in Wegfall kom men sollen. Ich frage die Kammer: ob sie dem Gutachten ih rer Deputation beistimmt? — Wird gegen I Stimme be jaht. — ' Präsident v. Gersdors: Nun frage ich: ob die Kam mer die Z. II mit dieser Hinweglassung annimmt? — Einstim mig Ja. — 12. Privatwohlthatigkeitsvereine und Anstalten haben sich mit der öffentlichen Armenversorgungsbehörde in ein derge- staltiges Vernehmen zu setzen, daß dadurch ein übereinstimmen des Zusammenwirken für einen und denselben Zweck befördert und unterhalten werde. Die Deputation hat bemerkt: Zu §. 12. Gegen die hier gegebene Bestimmung gingen der T eputation mehrfache Bedenken bei. So wenig ver kannt werden kann, daß, wie auch in den Motiven angeführt ist, Privatwohlthatigkeitsvereine ohne alle Verbindung mit der öffentlichen Armenversorgungs-Behörde öfters Gefahr laufen, von unwürdigen Armen getäuscht zu werden, und ihre Mittel auf eine dem Zwecke nicht entsprechende Weise zu verwenden, so ist doch auf der andern Seite zu erwägen, das! Privatwohlthatigkeitsvereine sehr häufig besonders die Unter stützung sogenannter verschämter Armen zum Zwecke haben, welche die öffentliche Armenversorgung nicht in Anspruch neh men; sodann ist auch bei der Privatwohlthätigkeit weniger nur >as unentbehrliche Bedürfniß zu berücksichtigen, als bei öffent lichen Armenversorgungsanstalten, und der erstem nicht wohl zu versagen, auch einem von der letztem mit den unentbehrlich sten Bedürfnissen versehenen Armen einen Zuschuß zu einer be quemem Existenz zukommen zu lassen; endlich ist zu fürchten, daß die gedachte Bestimmung, welche der Armenversorgungs- rehörde eine Art von Oberaufsicht auf die Verwaltung der Privatwohlthätigkeitsvereine zugestehen würde, einen höchst nachtheiligen Einfluß auf den guten Willen der Staatsbürger äußern würde, dergleichen Vereine zu bilden und zu unterhal ten, wodurch die so wohlthätige und segensreiche Wirksamkeit solcher Vereine beeinträchtigt oder gar völlig aufgehoben werden könnte. Auch liegt es mehr in dem Interesse der Armenver sorgungsbehörde als der Privatvereine, sich von den Unter-' stützungen derselben an Individuen Kenntniß zu verschaffen, welche auch die öffentliche Armenversorgung in Anspruch neh men, und die Deputation bringt deshalb folgende Fassung dieser Paragraphe in Vorschlag: „Die öffentliche Akmenversorgungsbehörde hat sich, soweit' nöthig, mit Privatwohlthätigkeitsvereinen und Anstalten in ein dergestaltiges Vernehmen zu setzen, daß dadurch ein über einstimmendes Zusammenwirken für einen und denselben Zweck befördert und unterhalten werde." - Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand über die §. spricht, so würde ich wohl szur Fragstellung übergehen können. Es ist von der Deputation eine neue §. vorgeschlagen worden/ anstatt der im Gesetze enthaltenen 12. §. Die Fassung ist in den Worten enthalten: „die öffentliche Armenversorgungsbe hörde hat sich, soweit nöthig, mit Privatwohlthätigkeitsver- einen und Anstalten in ein dergestaltiges Vernehmen , zu setzen, daß dadurch ein übereinstimmendes Zusammenwirken für einen und denselben Zweck befördert und unterhalten werde", und auf diese von der Deputation vorgeschlagene neue §. anstatt der Z. 12 des Gesetzentwurfs würde ich die Frage zu richten haben: ob die Kammer dieselbe in der von der Deputation vor geschlagenen Maße annimmt? — EinstimmigZa. — ß. 13. Die Einnahmen der Armenkasse (§. 10) sind theils ordentliche, theils außerordentliche. Nur in dem Falle der Un zulänglichkeit der erstem ist zu Erhebung außerordentlicher Ein nahmen zu verschreiten. Die Motiven sagen: Bei §. 13 — 16 zu Vergleicherz §. 4, 6ap. I. des obigen Mandats. In §. 17 hat man allerdings abweichend von dem jenigen, was in der Decretsbeilage snb L. S. 247 »ck m. be merkt worden ist, in Folge anderweiter Erwägung, die Be^ stimmung der ß. 5 Osp. l. gedachten Mandats beibehalten zu müssen geglaubt, daß Diejenigen, welche sich entweder der Un terzeichnung freiwilliger Beiträge ganz weigern, oder vcrhält- nißmäßig zu w.enig subscribiren, hierzu angehalten werden sollen. Denn obschon ein solcher Zwang auf der eirren Seite dem Begriffe freiwilliger Beiträge zu widersprechen scheint, so hat man sich doch überzeugt, daß eine solche Maßregel nicht zu ent behren sei. Die Einsammlung freiwilliger Beiträge soll schon nach dem Zusammenhänge der §. 5 und 6 des Mandats vom 11. April 1772 der Ausschreibung einer Anlage vorhergehen und sie, wo möglich, entbehrlich machen. ,
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