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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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1) die Zinsen und Einkünfte von den der Armenkasse zu stehenden Kapitalien und nutzbaren Grundstücken; 2) der Arbeitsverdienst, der für Rechnung der Armenkasse beschäftigten Armen, inwieweit derselbe ihnen nicht selbst zu überlassen ist; 3) das von Almosenempfängern, die zu bessern Vermö- gensumständen gelangen, wieder zu erstattende Almosen; 4) das, was aus den Nachlässen der in Armen- und Kran kenhäusern Verstorbenen oder von der Armenkasse sonst Ver sorgten wieder erlangt wird. > Hierzu -sind mehre Bemerkungen von der Deputation ge macht worden, wie folgt: Zu §. 14. Da dem Herkommen nach gewöhnlich beige- richtlichen Insinuationen und Bestätigungen von Contracten, bei denen eine Uebertragung des Eigenthums stattsindet, Bei träge zu den Armenkassen nur von den Acquirenten, nicht aber auch von den Veräußernden gegeben werden, die letztem auch insbesondere bei nothwendigen Subhastationen oder in Concurs- fällen deshalb billiger Weise nicht in Anspruch zu nehmen sein würden, so schlägt die Deputation mit Zustimmung der Her ren königl. Commissarien vor, aus dem Satzes.2 die Worte: „ von den Betheiligten " wegzulassen. Hiernächst werden zufolge der von den Herren Regierungs- commissarien gegebenen Auskunft bereits gegenwärtig bei der Lehnscurie zu Dresden beiConsirmation von Urkunden, wodurch das Eigenthum der dort zur Lehn gehenden Güter an dritte Besitzer übertragen wird, Almosenbeiträge von den Erwerbern erhoben, welche gewöhnlich 4 Groschen von jedem Eintausend Lhalkrn der Erwerbungssumme betragen, und vermöge eines sehr alten Herkommens an die Armenkasse der Stadt Dresden^ abgegeben werden. Da es auf der einen Seite unbillig sein dürfte, der Armenkasse der Stadt Dresden den Besitz dieses Zu schusses streitig zu machen, auf der andern aber den Erwerbern solcher Grundstücke die Entrichtung eines doppelten Beitrags nicht Wohl anzusinnen ist, so beantragt die Majorität der De putation den Zusatz, „es hat jedoch in Ansehung der bei dem Lehnshofe zu Dres den bei Consirmativn von Urkunden, wodurch das Eigen thum der dort zur Lehn gehenden Güter an andere Besitzer übertragen wird, zu entrichtenden Almosenbeiträge bei deren Ueberlassung an die Armenkasse der Stadt Dresden sein Verbleiben." Die Minorität dagegen ist der Meinung, daß jene Beiträge jedenfalls an die Armenkassen der betref fenden Heimathsbezirke künftig abzugeben sind, und daß der Stadt Dresden, für den Fall eines gegründeten Rechtsan spruchs, dafür eine angemessene Entschädigung aus Staats kassen zu gewähren sei. Im gleichen Einverständnisse stellt man den Antrag, in dem Satze unter A. 5 das Wort „vierteljährlich" in Wegfall zu bringen, da die Zeit der Verrechnung und Ein zahlung solcher Beitrage am füglichsten der Localeinrichtung überlassen bleibt. Da hicrnachst an vielen Orten nach den localen Verhält nissen es zweckmäßiger sein dürste, nicht eine Unterzeichnung für künftige Beiträge, sondern eine sofortige Einsammlung zu ver anstalten, auch überhaupt es dem Ermessen der Armenversor gungsbehörde zu überlassen sein möchte, ob nicht unter manchen Verhältnissen statt der Einsammlung freiwilliger Beiträge so gleich eine Anlage auszuschreiben sei, so beantragt man mit Zu stimmung der Herren königl. Commissarien, dem Satz unter L. 3 folgende Fassung zu geben: „der Ertrag der bei sämmtlichen beitragsfähigen Angehörigen des Heimathsbezirks zu veranstaltenden Einsammlung und nach Befinden Unterzeichnung fortlaufender freiwilliger Bei träge, insofern nicht die Armenbehörde es vorzieht, sofort eine Armenanlage auszuschreiben," Ebenso waren die Herren königl. Commissarien damit einverstanden, in dem Satze unter L. 4 die Worte „die jährlichen Bewilligungen," mit den Worten ,/die Beiträge" zu vertauschen, um auch den Anschein einer Zwangsverbind lichkeit für dergleichen gesellige Vereine zu vermeiden, so wie in dem Satze unter 0.3 einzuschalten „nach §. 67, 68," . und in dem Satze unter 0.4 . „nach §.69, 70," da diese Paragraphen die Bestimmungen über solche Restitutio nen enthalten. Referent Bürgermeister V. >Groß: Es würde die Frage sein, ob Jemand hierüber, im Allgemeinen zu sprechen beabsich tige. . Bürgermeister Starke: Ich würde mir erlauben, einige Bemerkungen zu machen, muß aber die Frage vorausschicken: ob im Allgemeinen in, Bezug auf alle Positionen, die hier in Frage kommen, oder in Bezug auf jede einzelne die Frag stellung erfolgen,werde? Präsident v. Gersdorf: Die Fragstellung würde eine solche sein müssen, daß auf das, was die Deputation Neues Vorschläge, ich einzelne Fragen zu stellen habe; aber dann, wenn die einzelnen Sätze des Deputationsgutachtens abgeworfen, oder angenommen worden sind, ich nur eine einzige Frage auf die Annahme der tz. zu richten habe. Bürgermeister Starke: Dann würde ich freilich jetzt und gemeinschaftlich meine Bemerkung zu äußern haben. Zu den zufälligen Einnahmen sind unter andern die Sammlungen bei Hochzeiten, Kindtaufen und Begräbnissen gerechnet worden, ich kann aber nicht bergen, daß ich diese in Wegfall gebracht zu wissen wünschte, denn einmal bringen sie, wie die Erfahrung gelehrt hat, nicht viel ein, dann aber verletzen sie mehr oder we niger dis Delikatesse, denn es setzt nothwendig den Wirth in Verlegenheit, wenn er seine Gäste selbst contribuabel machen soll, aber noch mehr, wenn er bei jedem Freudenfeste dem Ar mensammler den Eintritt »erstatten, und durch diesen eine Sammlung veranstalten lassen soll. Dagegen würde ich glau ben, daß mit Wegfall jener Sammlungen eine dergleichen be' stimmt werden könnte, die wohl auch an den meisten Orten schon besteht, nämlich die Sammlung bei allgemeinen Bußtagen und habe ich zu erwarten, ob es der hohen Kammer convenire, diese Ansicht zu theilen.
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