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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. G ersdorf: Stellen Sie darauf einen An trag? Bürgermeister Starke: Allerdings, und wenn es vom geehrten Präsidio für nöthig erachtet wird, .so werde ich den Antrag schriftlich übergeben. Präsident v.Gersdorf: Der Antrag des Bürgermeisters Starke geht dahin, daß die Sammlungen bei Hochzeiten, Kind taufen, Begräbnissen und Communionen in Wegfall kommen, und eine Sammlung an Bußtagen eingeführt werden soll, und ich habe die Kammer zu fragen: ob sie diesen Antrag unter stützt? — Er wird nicht ausreichend unterstützt. Bürgermeister Starke: Ein zweiter Punkt betrifft die Position unter 2, wobei ich nur'die Frage mir erlauben will, ob es der geehrten Deputation bedenklich geschienen, irgend einen Vorschlag über die quantitative Bestimmung zu thun, welche absolut Platz ergreifen, und als feste Disposition in das Gesetz ausgenommen werden könnte? . Referent Bürgermeister-v. Groß: Es ist im Gesetze selbst ausgesprochen, daß die Höhe der Beiträge sich nach dem beste henden Herkommen richten oder durch die Localarmenordnung bestimmt werden soll ; wo schon ein Herkommen deshalb be steht, da würde es dabei sein Bewenden haben; wo dieses nicht der Fall ist, wird es der Localarmenordnung überlassen sein, eine Bestimmung darüber zu geben. v. Po fern: Nach meiner Ansicht ist es ganz unmöglich hier im Gesetz eine feste Norm festzustcllen, da sich das stets nach den Bedürfnissen richten wird. Ein Ort bedarf weniger, ein anderer mehr. Bürgermeister Starke: Ich fühle mich durch die Bemer kung des Herrn Referenten contentkrt,und erlaube mir noch eine Bemerkung in Bezug auf den dritten Satz, wo es heißt: „Ver mächtnisse und Schenkungen zum Besten der Armenkassen, zu deren Aussetzung vermögende Personen in geeigneten Fällen mit Bescheidenheit aufgefordert werden können." Hier erscheint es mir zweckmäßiger, die Worte: „in geeigneten Fallen" wegzu lassen, denn kaum wird es sich ausführen lassen, daß man Je manden, der in günstigen Verhältnissen ist, bei Lebzeiten ohne die Zartheit zu verletzen, von Obrigkeitswegen zu Schenkungen dieser Art auffordere, und es ist daher wohl nur der Fall bei Errichtung von Testamenten denkbar. Präsident v. Gersdorf: Nach dem Anträge des letzten Sprechers sollen die Worte: „in geeigneten Fällen" in Wegfall gebracht werden^ und ich frage die Kammer: ob sie diesen An trag unterstützt? — Er wird nicht ausreichend unter stützt. - Bürgermeister Hübler: Unter solchen Umständen habe ich nichts zu erinnern. Secretair v. Biedermann: Aus demselben Grunde, aus welchem Herr Bürgermeister Starke auf den Wegfall des ersten Satzes antrug, nämlich aus Rücksicht auf die Delikatesse, wünsche ich den Wegfall des 6. Satzes. Ich spreche nicht so wohl vom Aufstellen von Büchsen in Post- und Gasthäusern; es scheint mir gleichgültig, daß diese Bestimmung stehen bleibt, weil das ganz unschädliche und bescheidene Bettler sind, denen vergleichbar, die an einer Ecke stehend, den Hut abnehmen, ohne mit Worten anzusprechen; allein daß die Reisenden zu Almo- scnbeiträgen direct aufgefordert werden sollen, das scheint aller dings Nach meiner Ueberzeugungzu einemUebelftandezu führen. Ich bin in manchen Städten des In - und Auslandes gewesen, aber nirgends, als inDresden und Leipzig, ist es mirvor- gekoMmen, daß Reifende noch an demselben Tage, wo sie in das Hotel eingetreten sind, von einem Almosensammler schon einen Besuch bekommen, oder ihnen vom Wirthe ein Buch vorgelegt wird, wo sie sich einzeichnen sollen. Das scheint für einegroße Stadt und selbst für den Staat, in welchem sich die Stadt be findet, nicht recht würdig zu sein', und es erregt bei den Reisen den ein sehr unangenehmes Gefühl, das sich öfters darin aus spricht, daß sie in diese Bücher, wie ich selbst gefunden, einge schrieben haben, sie weigerten sich etwas zu geben. Daher glaube ich, daß es gut wäre, daß dieser Punkt hier wegsiele, und ich trage auf dessen Weglassung an. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag ist dahin gerichtet, den Punkt 6 in Wegfall bringen zu lassen, und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht hinreichend. — v. Cru sius: Nur eiüe beiläufige Bemerkung. Es hat der Redner angeführt, daß eine solche, einer Besteuerung ähnliche Anspruchnahme der Fremden, wie hier in Dresden, auch in Leipzig stattfände. Davon weiß ich aber nichts. Secretair v. Biedermann: Ungefähr vor 6 Jahren ist mir das dort selbst widerfahren, aber allerdings seitdem nicht wieder. Pripz Johann: Die Bestimmung, wie sie hier steht, steht bereits in der Armenordnung. Ich gestehe, ich finde auch einen so großen Uebelstand darin nicht. Warum soll der reiche Fremde, wenn er in den Ort kommt, nicht auch etwas für die Armen des Orts thun? Haben Einige in das Buch geschrie ben, daß sie sich weigerten, etwas zu geben, so treffe sie ihre eigne Schande. Ich glaube, sie haben mehr Schande, als der Ort, der sie auffordert, etwas zur Armenkaffe beizutragen. Ich könnte mich nicht dafür erklären. Referent Bürgerm. v. Groß: Es dürste wohl auch be denklichfein, eine bereits mit gutem Erfolge bestehende Ein richtung aufzuhcben. Ich muß her Bemerkung Sr. könr'gl. Hoheit ganz bcistimmen. Ich setze auch voraus, daß die Gast- wirthe selbst hierbei ein schickliches Verfahren beobachten, und es dürste wohl nicht der Fall sein, daß ein Fremder gleich nach dem Eintritt in einen Gasthof wegen des Almosenbeitrags in Anspruch genommen wird; aber wenn ein Fremder mehre Tage im Gasthause verweilt, so ist es wohl nicht unbillig, daß er
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