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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nothwendig zu werden, daß bewiesen werde, der Dieb sei zur Zeit der gewöhnlichen Ruhe eingestiegen; wird er zur Nacht zeit in einem solchen Hause, wo er sich hat eknschlkeßen lassen, betroffen, würde nach dem Grundartkkel 230. dann jedenfalls die Strafe als verwirkt anzusehen sein, nach der hier gegebe nen Erläuterung aber würde die Strafe nur dann eintreten können, wenn er sich zur Zeit der gewöhnlichen Ruhe hat ein schließen lassen, oder wenn er zu dieser Zeit eingestiegen ist; er kann dann sogar exispiren: er habe sich am Tage einschließen lassen und das Verbrechen vorher begangen. Bestimmter scheint mir daher die Bestimmung zu sein, nach welcher der Verbrecher der im Artikel 230. festgesetzten Strafe verfällt, wenn er zur Nachtzeit ergriffen worden ist. Referent Prinz Johann: Zunächst würde sich es fragen, ob der Sprecher auf den Wegfall der vorliegenden §. anträgt, oder ob er nur eine veränderte Fassung im Sinne hat? Graf vonHohenthal (Königsbrück): Allerdings erkläre ich mich gegen die zu Art. 230 gegebene Erläuterung. König!. Commissar v. Groß: Es ist dagegen zu erin nern , daß eine Erläuterung des Art. 230., wie auch in den Mo tiven erwähnt ist, deshalb nothwendig ist, weil verschiedenartige Erkenntnisse bereits gefällt worden sind. Es würde kein Be denken sein, den Artikel unverändert beizubehalten, wenn das Dberappellationsgericht, als die in letzter Instanz entscheidende Behörde, die mildere Meinung angenommen hätte; allein es hat sich der härteren zugewendet. Dies hat nun zur Folge, daß, wenn in einem Appellütionsgerichte ein Diebstahl um deswillen als ausgezeichnet bestraft worden ist, weil sich der Verbrecher schon in der Dunkelheit nach Untergang der Sonne kn ein Haus eingeschlichen und zu dieser Zeit gestohlen hat, das Operappella tionsgericht dieses Urtheil bestätigt; hat dagegen ein anderes Appellationsgericht das Verbrechen nur als gemeinen Diebstahl angesehen, weil der Dieb zwar nach Sonnenuntergang, aber nicht zur Zeit der nächtlichen Ruhe den Diebstahl verübt hat, so kann nunmehr das Oberappellationsgericht nicht eine härtere Strafe eintreten lassen, weil dasselbe nicht kn clurlus erken nen kann. Daraus folgt nothwendig, daß für ein und das selbe Verbrechen ganz verschiedene Strafen in Anwendung kom men können. Wenn fernerdergeehrteSprccheranführt,daß durch die Annahme des Erläuterungsartikels eine Erleichterung herbei geführt werden würde, so kann ich das nichtzugeben, weil eine gesetzliche Bestimmung über die Auslegung der Worte „zur Nachtzeit" nicht vorhanden ist; es scheint vielmehr die jetzige Erklärung der gleich anfänglich gehegten Ansicht der ständischen Kammern angemessen zu sein. Man hat nämlich bei der Be ratung über das Criminalgesetzbuch diesen Diebstahl um des willen als ausgezeichnet angesehen; und mit schwererer Strafe belegt, weil die Bewohner des Hauses dadurch leicht in die Ge fahr versetzt werden können, im Schlafe überfallen zu werden; es tritt hier allerdings ein anderes Verhaltniß als bei dem Forst strafgesetzbuch ein, wo der Diebstahl als erschwerend betrachtet wird, der zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verübt worden ist, da wahrend dieser Zeit gewöhnlich durch Ent fernung der Forstbediepten oder Eigentümer der Forst ohne Schutz den Forstfrevel« preisgegeben ist: Bei dem Diebstahle hingegen, von dem hier die Rede ist, ist vorzüglich auf die den im Schlafe liegenden Hausbewohnern drohende Gefahr Rück sicht genommen, wie auch in der ständischen Schrift zu dem Criminalgesetzbuch angedeutet ist. Aus diesem Grunde ist die Regierung der Ansicht, daß diese Erläuterung notwendig und angemessen sek, wiewohl ich auf der andern Sekte auch nicht ganz in Abrede stellen will, daß über den Zeitpunkt, wo die ge wöhnliche nächtliche Ruhe eintritt, Zweifel erregt werden kön nen. Man muß aber bei Entscheidungen hierüber nicht den speciellen Fall vor Augen haben, sondern sich nach der allge meinen Gewohnheit richten, zu welcher Zeit die Stunden der Ruhe und des Schlafs in der Regel eintreten. Graf vonHohenthal (Königsbrück): Nur zwei Worte zur Widerlegung wollte ich mir erlauben. Es ist- doch ganz gewiß ein ausgemachter Grundsatz, daß die Gesetzgebung so stabil wie möglich sein muß; wenn nun, um einen Zweifel zu heben, immer noch Bedenklichkeiten aufgestellt werden, ziehe ich es vor, es bei der alten Bestimmung zu lassen. Nun hat der königl. Commissar nicht ganz in Abrede stellen können, daß die Worte: „die gewöhnliche nächtliche Ruhe" mindestens zu eben so viel verschiedenen Auslegungen Anlaß geben können, wie die Worte: „zur Nachtzeit," und habe ich mich, für verpflichtet ge halten, das mir beigegangene Bedenken zur Erwähnung zu brin gen , so ist es durch die Aeußerung gerechtfertigt und bestätigt. Referent PrknzJohann: Ich weiß nicht, ob noch Je mand über den gestellten Antrag zu sprechen wünscht, außer dem würde ich zum Schluß.um das Wort zu bitten haben. Der Herr Antragsteller, der den Wegfall der Erlauterungspa- ragraphe wünscht, beruft sich auf zwei Gründe; einmal näm lich würde dadurch eine zu große Milderung hcrbeigefühit wer den , dann aber würde d.e neue Bestimmung ebenfalls verschie dener Auslegung fähig sein. Ich muß zuvörderst bemerken, daß der Fall des nächllichen Einsteigens in dem ersten Ent würfe nicht stand, auch von Seiten der ersten Kammer im dar auf bezüglichen Antrag verworfen und nur. erst dann, als der selbe Antrag in der zweiten Kammer gestellt worden war und Annahme gefunden halte, in dieser Kammer Annahme fand. Was nun die Interpretation der Worte: „zur Nachtzeit" an langt, so kann allerdings nicht angenommen werden, daß die letztere mit dem Untergang der Sonne ihren Anfang nehmen, denn daß zu dieser Zeit nicht allemal die Nacht eintritt, ist wohl klar, es tritt zuerst die Dämmerung ein. Ein in dieser Zeit begangener Diebstahl kann nun bei weitem nicht den ge fährlichen Charakter an sich tragen als ein bei nächt licher Ruhe der Hausbewohner verübter. Wenn die letzteren noch wach sind, so bildet sich eine größere Masse, eine Majo rität wider den Dieb, wenn sie aber alle schlafen, so hat er es nun vielleicht nur mit einer Person zu thun, die nun in be deutendem Nachtheile ist. Eine Unbestimmtheit des Be griffs der nächtlichen Ruhezeit steht nicht fest, wohl aber sind
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