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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mittheilurrgen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. ^4^ 4Ä. Dresden, den LI. Mai/ 1840. Vier und vierzigste öffentliche .Sitzung am 4. Mai 1840. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung des Berichts dec ersten Deputation, den Entwurf einer Armenordnung/ betreffend., (Besondere Berathung §§. 14 bis 16.) — Staatsminist'er v. Könneritz: Wenn bis jetzt die Bei träge, die bei Confirmationen von der Lehnscurie erhoben wur den , der Stadt Dresden zuflossen und nach der Ansicht der Re gierung und nach der Gesetzesvorlage ihr auch noch ferner zu fließen sollten, so kann der Grund nicht in einer Bevorzugung der Stadt Dresden gesucht werden; vielmehr war dies eine unmittelbare Folge des Gesetzes selbst. Die Armenordnung von 1772 schreibt vor, daß bei gewissen Gelegenheiten Beiträge für die Armenkasse eingesammelt werden sollen. Wem kommen sie zu Gute? Dem Orte, wo sich die Veranlassung findet, die Beitrage einzusgmmeln. Was in Ansehung der Beiträge von Confirmationen bei der Lehnscurie stattsindet und gerügt wird, findet auch rücksichtlich der Beiträge bei andern Gelegenheiten statt. Die Beiträge z. B., welche bei Gelegenheit einer Hoch zeit, eines Begräbnisses oder einer Kindtaufe zu sammeln sind, fallen auch nur der Armenkasse des Orts zu, wo die Handlung vollzogen wird; hier fragt man ebenso wenig, wo ist derjenige her, der getraut, getauft oder begraben wird, selbst wenn keiner der Verlobten der Gemeinde angehört, fallen doch die Beiträge der Armenkasse des Orts zu, wo die Trauung vollzogen wird. Bisher galt sonach der Grundsatz, daß solche Beiträge allemal der Armenkasse desjenigen Ortes zusielen, wo das Geschäft selbst, in dessen Veranlassung ein Beitrag zu leisten war, vorgenom men wurde. Gehört nun die Consirmation der Veräußerun gen von Rittergütern vor die Lehnscurie, so ist es diesem Grund sätze zu Folge auch ganz natürlich, daß, weil diese keinen be sonder» Heimathsbezirk repräsentirt, die fraglichen Beiträge zur Armenkasse der Stadt Dresden abgegeben werden mußten, wo die Lehnscurie ihren Sitz hat und mithin das Geschäft bestätigt wird. Nach dem Mandate von 1772 sollen Beiträge bei Käu fen, die von den Untergerichten bestätigt werden, zur Armenkasse des Orts geleistet werden. Das Mandat enthielt aber keine Vorschrift, daß sie an die Armenkasse der betreffenden Gemeinde abzugeben wären, und sie sind daher auch in den mehrsten Aem- I. 45 . ' tern nicht dahin abgegeben, sondern zu einer allgemeinen Amts almosenkasse genommen worden. Nach dem vorliegenden Ge setze hat man es nun für angemessen gefunden zu bestimmen, daß dieselben auf die Orte vertheilt werden sollen, wohin die betreffenden Grundstücke gehören. Das läßt sich nun bei den Untergerichten wohl ausführen, weil ein solches Gericht immer nur einen bestimmten Bezirk umschließt, und denselben reprä sentirt. Bei der Lehnscurie hingegen ist das in der Lhat nicht der Fall; diese besitzt keine Jurisdiction und.es konnte ihr daher aus dem vorbemerkten Grunde kein anderer Bezirk zugewiesen werden, als eben die Stadt Dresden, wo'dieses Geschäft statt sindeti Wollte man hiervon abweichen, so haben doch keines Falls die Armenkassen der verschiedenen einzelnen Orte ein An recht darauf. Bestände eine allgemeine Landesarmenkasse, so will ich nicht verkennen, daß jene Beiträge zweckmäßiger dort hin gehören würden, weil die Lehnscurie sich über das ganze Land erstreckt. Noch aber erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß eine Aenderung dieses Verhältnisses, wenn sie auch ausführbar sein könnte, doch unendliche Schwierigkeiten haben würde. Es würde die Lehnscurie in der That sehr große Mühe haben, bei jeder einzelnen Consirmation jene Beiträge einzunehmen und an die verschiedenen Obrigkeiten zu verthei- len. Insbesondere würde der Zweifel entstehen, welchem Hei- mathsbezirke soll nun dieser Beitrag zufallen? Man kann nicht unbedingt sagen demjenigen, worin das Rittergut sich befin det, denn oft gehören zu einem solchen Rittergute, sechs, sieben, acht Dorfschaften mit sechs bis acht verschiedenen Heimathsbe- zirken. Welchem sollen nun diese Beiträge zufallen? Blos demjenigen worin der Nittersitz liegt? Dazu wäre kein Grund vorhanden, denn es umfaßt das veräußerte Rittergut alle Dör fer und Fluren, die dazu gehören. Sollen nun die erwähnten Beiträge auf sämmtliche Ortschaften gleichmäßig vertheilt wer den? Das würde noch größere Mühe haben. Wenn der Herr Separatvotant erwähnte, wie die betheiligtcn Rittergutsbesitzer nicht einmal wüßten oder gewußt hätten, daß von ihnen bei der Lehnsreichung Beiträge zur Dresdner Armenkasse erhoben worden wären, so muß ich bezweifeln, daß diese Behauptung durchgängig in der Wahrheit beruhe; in neuerer Zeit wenigstens ist dieser Ansatz in den Sportelzctteln speciell erwahrft. Es ist von dem Ministerin Bericht erfordert worden, und so viel ich mich erinnere, hat die Lehnscurie angezeigt, daß dieser Beitrag allemal besonders unter den Sportelsätzen mit ausgezeichnet würde. Ich erinnere mich selbst, Sportelzcttel mit specieller Be zeichnung dieses Ansatzes erhalten zu haben. 1
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