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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Referent Bürgermeister v. Groß: In Bezug.auf die Aeußerung Sr. königl. Hoh., daß Herr Bürgermeister Wehner der Minorität beigetreten sei, erlaube ich mir zu erwiedern, daß das nicht der Fall ist. Herr Bürgermeister Wehner hat sich für den von der Majorität der Deputation beantragten Zusatz er klärt. Im Uebrigen sind die für das Deputationsgutachten spre chenden Gründe von Sr. königl. Hoh. sowohl, als auch von dem Herrn Justizminlster, so ausführlich entwickelt worden, daß es mir nicht nothwendig erscheint, noch etwas hinzuzufügen, vielmehr muß ich nur der geehrten Kammer anheim stellen, für welche Ansicht sie sich zu entscheiden für gut befindet. v. Großmann: Allerdings scheint das Gutachten der Majorität nicht ganz so irrationell zu sein. Wenn man die Natur dieser Beiträge ins Auge faßt, so sind sie nur ein Act des religiösen Gefühls, das durch einen Beweis von Theilnahme des Glücklichen an seinen ärmrrn Mstbrüder sich ausspricht. Daß der fragliche Act der Belehnung, der die Veranlassung dazu giebt, gerade hier in Dresden stattfindet, ist ein zufälliger Um stand, auf welchen im Wesentlichen nichts ankommt. Denn ob die Armen hier in Dresden, oder die in dem betreffenden Hei- mathsorte die Gabe empfangen, ist gleichgültig; die Hauptsache ist die, daß den Armen überhaupt etwas zu Theil wird. Außer den schon erwähnten Beispielen giebt es aber auch noch andere Analogien. Ich erinnere z. B. nur ,an die frühem Beiträge, welche von den Ordinanden sowohl bei dem Confistorio zu Dres den, als auch bej dem zu Leipzig für fromme Zwecke abgegeben wurden. In Leipzig waren von jedem acht Groschen zu ent richten und zwar für dieThomaskirchenbibliothek, weil sie in jener Kirche ordinirt wurden. Sollten nun diese 8 Groschen wieder herausgegeben werden, so würde unsereganze Bibliothek kaum dazu ausreichen, wir müßten dann sogar an Thüringen dieses Geld wieder erstatten. Ich werde daher für das Majo ritätsgutachten stimmen, indem ein anderer Ausweg mir kaum offen zu sein scheint. , . Vicepräsident v. Carlowitz: Was der Herr Staatsmi nister v. Könneritz gegen mich vorgebracht hat, scheint in der Hauptsache zum Zweck zu haben, das bisher beobachtete Ver fahren zu rechtfertigen. , Es ist aber auch nicht weine Absicht gewesen, dasselbe tadeln zu wollen, ich würde wenigstens, hätte ich dagegen sprechen wollen, andere Momente haben anführen müssen-, als ich es gethan habe. Es handeltsich bloß davon, wie es künftig gehalten werden soll, und da meine ich, sei davon abzusehcn, was bisher geschehen ist. Aus dem, was ferner von dem Herrn Staats Minister erwähnt worden ist, solle abzuneh men sein, daß eigentlich Niemand ein Recht auf diese Beitrage habe, weder die Stadt Dresden noch der betreffende Heimaths- bezirk. Ich will das einmal zugeben, allein wenn es sich heute clki gurs conseitaenlla handelt, so kommt cs darauf an, eine Consequenz in das Gesetz zu bringen. Nun soff es nach dem Gesetze Regel sein, daß dergleichen Abgaben hei Käufen von andern Grundstücken an die Kasse des Heimathsbezirks zu ent richten sind, eine sonderbare Anomalie also würde es sein, wenn hinsichtlich der-Rittergüter etwas anderes festgesetzt würde.. Handelt es sich aber hier um die Frage,, ob es zweckmäßig sei, diese Gefalle der Stadt Dresden, wenn ihr anders ein Recht zur Seite steht, abzulösen; so beantworte ich auch diese Frage mit Ja, denn es hat die Staatskasse ein so kleines Opfer nicht zu scheuen, wo es darauf ankömmt, Consequenz und Gleichheit in ein so wichtiges Gesetz, wie das vorliegende, zu bringen. Man hat gesagt, es wäre vielleicht richtiger gewesen, diese Bei träge an,eine allgemeine Landesarmenkasse abzugeben, wenn es eine solche gegeben hatte. Nun warum , wenn man dies ayer- kcnnt, hat man sie nicht so verwendet, wie es zeither mit den Collecten an Buß- und Bettagen geschehen ist? Man hat" diese zu mildenZwecken zu verwenden gewußt, ohne daß es Lan desarmenkassen gab. Ferner hat man gesagt, die Beiträge von Rittergutskäufen seien nicht geeignet, an die betreffenden Hei- mathsb'ezirke abgegeben zu werden, indem zu Rittergütern oft mehre Ortschaften und beziehendlich Heimathsbezirke gehörten. Das ist wahr; allein nur einem Heimathsbezirke kann das Rittergut selbst angehören und dieser möchte vorzugsweise ein Recht auf diese Abgabe haben. Bekanntlich ist ja jedes Ritter gut zu einem Heimathsbezirke geschlagen. Wollte man hierin heute eine andere Regel aufstellen, so hätte man auch bei Bera- thung des Heimathsgesetzes einen ganz andern Weg einschlagen sollen. Hat. man nun dort keine Unbilligkeit darin gefunden, daß Man ein Rittergut, mochten auch mehre Dörfer zu ihm gehören, in Bezug auf Hcimathsverhaltniffe nur einem Dorfe, oder Bezirke zutheilte, so sollte ich glauben, würden auch hier keine obwalten. Sollte nun aber dennoch das Majoritätsgrtt- achten die Genehmigung der hohen Kammer finden, so müßte ich mir Vorbehalten, einen besonder» Antrag auf Wegfall der Worte: „die in den '.Heimathsbezirk gehörenden Rittergüter haben sich bei diesen Gelegenheiten eines freiwilligen Beitrags nicht zu entbrechen," zu stellen. Ich weiß recht gut, daß man cher Rittergutsbesitzer unaufgefordert bei derlei Gelegenheit der Kasse seines Heimathsbezirks einen Beitrag würde zufließen lassen, allein ich finde es unangemessen, daß, wenn das Gesetz eine Aufforderung an die Rittergutsbesitzer enthalt, Beitrage zur Armenkasse ihres Orts zu leisten, auch noch jener Beitrag zurDresdnerArmenkasse ihnen angesonnen wird, und daß ihnen demnach eine doppelte Verpflichtung auferlegt wird. Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß dieser Satz, wenigstens in Bezug auf die Rittergüter der Oberlausitz wird stehen bleiben müssen, da dort ein ähnlicher Beitrag zur Armenkasse bei der Lehnsreichung nicht stättfindet. Staatsminister v.Könneritz: Der geehrte Sprecher sagt, es würde nicht inconsequent sein, wenn man diese Beitrage der Armenkasse desjenigen Ortes zuweise, in dem das Rittergut liegt; ich glaube aber, es würde inconsequent sein. Im Gesetz ist auszu sprechen, es sollen diese Beiträge an denjenigen Heimathsbezirk gewiesen werden, in dem das Grundstück, liegt;-nun wird aber ein Kauf nicht über die Grundstücke eines Ritterguts allein, sondern zugleich über den ganzen Complex aller dazu gehörigen
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