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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zweifel über die Auslegung der früh.rn Bestimmung entstan den; der Zweifel/ den der geehrte Sprecher vermuthet, ist wohl möglich; besser ist es aber, die bereits vorhandenen Zweifel zu beseitigen und das Uebrige der künftigen Praxis zu überlassen. König!. Comm. v. Groß: Bei der Abfassung des Eri- minalgesetzbuchs hat nach der Ansicht der ständischen Kammern mit den Worten „zur Nachtzeit" wohl unstreitig die Zeit der eingetretcneninachtlichen Ruhe bezeichnet werden sollen. Daß aber nach der Auslegung einiger Behörden diese Worte auf die Zeit nach Untergang der Sonne bis zu deren Aufgang bezogen worden sind, hat Anlaß zu der gegenwärtigen Erläuterung ge geben. Referent Prinz Johann: Es ist erwähnt worden, es werde die Zeit anzunehmen sein, wo die nächtliche Ruhe ein tritt. In dem concreten Falle aber würden manche Orte Aus nahmefälle bilden, z. B. die öffentlichen Schauspielhäuser, wo noch alles erleuchtetest, während in der Stadt schon längst die Ruhe eintrat. Staatsm. v. Könneritz: Manche Behörden haben die strengere, manche die mildere Ansicht angenommen. Es ist also eine Meinungsverschiedenheit über den Sinn, ein Zweifel vorhanden, der nothwendig gelöst werden muß. Der milderen Ansicht ist die Negierung nicht um deswillen beigetreten, damit das Gesetz gemildert werde, sondern weil man geglaubt hat, es habe diese Ansicht bei der Entwerfung des Gesetzes vorge herrscht. Und daß dies die Ansicht gewesen zu sein scheine, hat der hochgestellte Herr Referent bereits entwickelt. Der ganze Satz ist nicht von der Regierung, sondern von den Stän den ausgegangen, und aus den ständischen Aeußerungen mußte man schließen, daß man die Zeit wollte verstanden haben, wo man sich zur Ruhe begiebt, und zwar aus Rücksicht auf die grö ßere Gefahr für Personen. Domherr 0. Schilling: Ich stimme der im Gesetzent wurf angenommenen Erklärung vollkommen bei; doch laßt sich nicht verkennen, daß der Ausdruck „zur Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe" verschiedenen Interpretationen unterliegen kann. Lieser Zweifel läßt sich vielleicht dadurch lösen, daß eine nähere.Bestimmung hierüber, nach Verschiedenheit der Ge wohnheit in den Städten und auf dem Lande, als Norm ange nommen, und zwar in den Städten die zehnte Stunde, und auf dem Lande die neunte Stunde als die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe bestimmt würde. Ich schlage demnach vor, daß nach den Worten: „zur Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe" noch beigefügt werde: d. h. „in den Städten nach 10Uhr und auf dem Lande nach 9 Uhr." Staatsm. v. Könneritz: Ich bin überzeugt, daß die Behörden auf die Verschiedenheit zwischen Land und Stadt Rücksicht nehmen werden; allerdings sind mir schon von den Be hörden, die die mildere Ansicht befolgten, Urtheile vorgekom- mcn, wo man die Nachtzeit auf dem Lande von 9 Uhr an rechnete, weil dort die Leute um diese Zelt schon zur Ruhe zu sein pflegen. Mein es m ein Gesetz aufzunehmm, würde ich I. 6. für bedenklich halten, namentlich um deswillen, weil! allenfalls wohl der Anfangspunkt bestimmt werden kann, aber nicht der Endpunkt. Dieser richtet sich nach der Sonne. Im Winter schläft man auf dem Lande länger als im Sommer. Präsident v. Gersdo rf: Mir ist ein Bedenken beigegan gen , ob jener Antrag in ein Gesetz gehöre und ich wüßte in der That nicht, ob ich nach den von dem Staatsminister gemachten Bemerkungen noch die Unterstützungsfrage darauf zu richten hätte. Domherr v. Schilling: Ich werde auf einen dießfallsi- gen Antrag verzichten, da ich mich allerdings überzeugen muß, daß das Ende der nächtlichen Ruhe sich schwerlich wird im All gemeinen bestimmen lassen. Auf die Frage des Präsidenten wird die zu Art. 230 gegebene Erläuterung gegen 2 Stimmen angenommen. Zu Art. 233. Wenn bei einem nach Art. 233. zu beurthei- lenden Diebstahle zu Folge der übrigen dabei stattsindenden Ver hältnisse der Verbrecher nur mit Arbeitshausstrafe von kürzerer Frist, als nach Art. 17. für Zuchthausstrafe zweiten Grades zu lässig ist, zu belegen sein würde, so ist zwar nur auf Arbeitshaus strafe, jedoch in verdoppelter Dauer zu erkennen. Die Motiven lauten: Zu Art. 233. Die Anwendung der Bestimmung des Art. 233., daß bei diesem ausgezeichneten Diebstahle statt der Arbeits hausstrafe auf Zuchthausstrafe erkannt werden soll, hat insofern einige Schwierigkeit dargeboten, als bei einem solchen Diebstahle an sich und ohne Berücksichtigung der gedachten Auszeichnung nur eine Arbeitshausstrafe von kürzerer Dauer angemessen sein kann, diese aber in Hinsicht auf die Vorschrift des Art. 17. nicht in Zuchthausstrafe von gleicher Frist zu verwandeln ist, wogegen die sofortige Zuerkennung auch nur des Minimum der Zucht hausstrafe zweiten Grades unverhältnißmäßig zu dem Verbre chen erscheinen würde. Das Oberappellationsgericht hat in ei nem solchen Falle zwar nur auf Arbeitshausstrafe, jedoch mit Berücksichtigung der Geltung derselben zu der Zuchthausstrafe in verdoppelter Dauer erkannt, und cs scheint angemessen, dieser sonach in der Praxis schon angenommenen Auslegung die gesetz liche Zustimmung zu ertheilen. Referent Prinz Johann: Nimmt man diesen Artikel und die Bestrafung des Diebstahls, so folgt daraus, daß bei ei nem Diebstahl über 5 Thlrn., 3 Monate Arbeitshaus zu erken nen ist; bei einem Diebstahl von 5 — 10 Thlrn. ist die Strafe Gefängniß oder Arbeitshaus bis 3 Monaten. Es würde dies aber hier nicht anwendbar sein, denn wenn dort aufArbeitshaus zu erkennen wäre, so würde hier auf Zuchthaus erkannt werden. Dies wird aber nicht möglich sein, denn 3 Monate Zuchthaus existiren nicht. Es scheint daher diese Erklärung sachgemäß daß für Zuchthaus Arbeitshaus in doppelter Dauer genommen werde. So kann auch nicht hier der Fall vorkommen, sonst müßte man von 3 Monat Arbeitshaus sogleich aufl Jahr Zuchthaus zweiten Grades springen. Auf die Frage desPräsidenten: ob die Kammer die Er läuterung zu Art. 233 annehme, erklärt sich diese einstim mig dafür. Zu Art. 240. Die Verurtheilung in die höhere Strafart kann auch dann eintreten, wenn wegen der frühem Verbrechen eineWerdoppelung des Strafmaßes noch nichtstattgefunden hat. ' 2
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