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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Ich gebe zu, was der geehrte Sprecher so eben geäußert hat; allein ich hätte-noch hinzuzufü gen, daß der Gegenstand selbst mehr für die erste Deputation sich eignen könnte, obwohl er das finanzielle Interesse berührt und deshalb wohl eigentlich der zweiten zuzuweisin wäre. Uebrigens glaube ich, daß er auch an die zweite Kammer ver wiesen werden muß, weil dort die zweite Kammer.sich damit beschäftigt hat, dessenungeachtet ist es richtig, was der Sprecher anführt. Sollte es der geehrten Kammer gefällig sein- die Sache an die dritte Deputation zu verweisen, so würde es die ser ja freistehen, sich mit der zweiten Deputation oder einer an dern zu vernehmen. v. W'elck: Es scheint aus diesen Äußerungen hervorzu gehen, daß der Gegenstand eigentlich ein solcher ist, von dem sich' nicht genau bestimmen läßt, welcher Deputation er zugewiesen werden muß, und in dieser Beziehung scheint,die Bestimmung der 105. §. der Landtagsordnung einzuschlagen. In dieser Beziehung glaube ich, daß der Gegenstand eher an die vierte Deputation als an die dritte zu verweisen sei. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich halte die dritte Depu tation für die kompetente, denn es handelt sich von einer ständi schen Petition, und mit einer solchen hat die vierte Deputation nichts zu thun. Uebrigens fehlt es dieser an Vorlagen keines- weges. Präsident v. G ersdorf: Die Sprecher, die ich vernom men habe, scheinen zu wünschen, daß der Gegenstand an die dritte Deputation gewiesen werde, und ich frage die Kammer: ob sie damit übereinstimmt? — Gegen eine Stimme Ja. — 3) Der Vorstand der hiesigen israelitischen Gemeinde über reicht eine hinreichende Anzahl Programme und Eintrittskarten zu der am 8. dieses Monats stattsindenden Einweihung der neuen Synagoge. Präsident v. Gersdorf: Es ist das Schreiben an die Kammer selbst gerichtet und mußte daher auf die Registrande gebracht werden. (Es wird verlesen.) Präsident v. G ersdorf: Die Programme und Karten werden noch im Laufe dieser Session vertheilt werden können. Wenn von Seiten, keines Mitgliedes der Kammer etwas zu erwähnen ist, so würde ich den Herrn Referenten des uns noch beschäftigenden Gegenstandes ersuchen, die Rednerbühne zu be treten. Auch ich habe nichts weiter zu eröffnen, und wir wer den unser Geschäft mit der 17. §. des Gesetzentwurfes fortzu setzen haben. s Referent Bürgermeister v. Groß: §.17 lautet: ß. 17. Bei der Unterzeichnung und Sammlung freiwilli ger Beiträge sind sämmtliche selbstständige Einwohner des Hei- mathsbczirks, so weit sie nicht selbst der öffentlichen Unterstü tzung bedürfen, so wie die auswärtigen Besitzer von innerhalb des erstem gelegenen bewohnbaren Grundstücken, ohne Rück sicht auf die Verschiedenheit des Gerichtsstandes, mit alleiniger I. 45. . Ausnahme deram Orte in Garnison stehenden gemeinen Sol daten und Unterofsiciere, zur Mitleidenheit zu ziehen. Die Be stimmung des Beitrags bleibt zwar eines Jeden Willkühr über lassen, dafern jedoch einzelne Personen die Verwilligung eines solchen ganz verweigern, oder sich nur zu einer im Vergleich zu ihren Mitteln, zu den Bedürfnissen der Armenkasse und zu den Beiträgen anderer mit ihnen in ähnlichen Verhältnissen leben der Einwohner auffallend geringen Gabe verstehen wollten, so ist der von denselben zu entrichtende Beitrag Obrigkeitswegen festzusetzen. Die Deputation hat nichts bemerkt,; es ist aber ein Amen dement vom Herrn Bürgermeister Hübler eingegangen, folgen den Inhalts, daß der zweite Satz der 17. §., von den Worten: „die Bestimmung des Beitrags," bis zum Ende, wegfallen möge. Bürgermeister Hübler: Nur wenige Worte zur Unter stützung meines Amendements will ich mir erlauben. Die Re gierung hat in der vorliegenden 17. tz. die Ansicht über die Na tur der freiwilligen Armenkaffenbeitrage, welche sie früher in der Beilage zum Decrete vom 10. Novbr. 1839 unter ent wickelt hatte, geändert, und an diese Beiträge einen Zwang ge knüpft, den sie dort als unangemessen und mit dem Begriffe der Freiwilligkeit im Widerspruche stehend verworfen hatte. Die Gründe, die in den Motiven für die Näthlichkeit der An wendung dieser Zwangsmaßregel angeführt sind, haben mich nicht überzeugen können. Ich halte vielmehr einen solchen Zwang, wie ihn der Schlußsatz der §. 17 vorschreibt, nicht nur durch die bisherige Gesetzgebung nicht begründet, sondern auch in seiner praktischen Ausführung für bedenklich, schwierig, ja überflüssig, und muß deshalb den Wegfall jenes Schlußsatzes wünschen. Die Bestimmungen des Mandats von 1772, im 1. Kapitel, Z. 5, auf welche sich die Motiven beziehen, rechtferti gen die vorgeschlagene Zwangsmaßregcl nicht, indem dieselben weit über die Mgndatsbestimmungen hinausgehen, die sich nur auf diejenigen beziehen, die gar nichts unterzeichnen, keines wegs aber auf die, welche verhältnißmäßig wenig bei tragen. Von den letzteren schweigt das Mandat ganz. Eben so wenig theile ich die in den Motiven ausgesprochene Erwar tung, daß künftig durch eine solche Zwangsmaßregel die Aus schreibung förmlicher Anlagen entbehrlich werden dürfte, und der Prägravation derer, die freiwillig ansehnliche Beiträge un terzeichnen, dadurch zu begegnen sein werde. Im Gegentheil steht zu besorgen, daß eine Zwangsmaßregel, wie die vorgeschla gene, auf den Wohlthätigkcitssinn der Unterzeichner im Allge meinen nachtheilig einwirken, die bisherigen Resultate freiwilliger Subscription mindern, und so nur früher die Nothwendigkekt förmlicher Anlagen herbeiführcn werde. Denn nach dem Schlußsätze der 17. Z. wird es nicht nur unvermeidlich sein, die freiwilligen Beiträge aller Unterzeichner einer Controls zu unter werfen, und zwar der Controls, inwieweit die Unterzeichnung zu ihren Mitteln, zu dem Bedürfniß der Armenkasse und zu den Beiträgen der übrigen Einwohner in einem richtigen Ver hältnisse stehe; sondern diese Maßregel wird auch zugleich zur Feststellung der hiernach zu ermittelnden "Beiträge nöthig "2*
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