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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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machen, daß die Obrigkeit in die häuslichen und pecuniairen Verhältnisse der Sübscribenten näher eingeheii Daß ein sol ches inquisitorisches, in seiner Ausführung, selbst bei dem red lichsten Willen an Willkühr streifendes Verfahren den Wohlthä- tigkeitssinn nicht ermuntern, die Idee freiwilliger Beiträge gänzlich zerstören und die obrigkeitlichen Behörden in die unan genehmste Stellung bringen würde, das bedarf keines Beweises. Und in dieser Beziehung habe ich wohl nicht mit Unr.echt die Maßregel als bedenklich und schwierig in ihrer Ausführung bezeichnet. Sie scheint mir aber auch ganz überflüssig, da in dem Falle, wo in einzelnen Armenbezirken die Obrigkeit und Gemeinde die Aufbringung solcher freiwilligen Zwangsbeiträge wünschenswerth und dem communlichen Interesse entsprechend finden sollte, nach der eignen Ansicht der Negierung in der Dccrets- Leilage L. es hierzu einer gesetzlichen besondern Ermächtigung nach den Grundsätzen der Städte- und Landgemeindeordnung nicht bedarf. In der That, meine Herren, die Frage, um die es sich handelt, ist für alle diejenigen Städte, in welchen bisher freiwilligeSubscriptionen günstigen Erfolg gehabt haben, von großer Wichtigkeit und verdient eine ernste Erwägung. Sollte übrigens mein Antrag in der hohen Kammer keinen Anklang finden, so würde ich mir eventuell noch einen zweiten Vermitte lungsvorschlag Vorbehalten, der dahin ginge, die präceptive Fassung der Schlußzeile der 17. §. in eine falcultative zu ver wandeln. Es würden dann die Worte: „so ist der von densel ben zu entrichtende Beitrag Obrigkeitswegen festzusetzen": mit den Worten vertauscht werden: „so kann rc. festgesetzt werden." Damit wenigstens in dem Falle, wo die Verbindung der Zwangsmaßregel mit freiwilligen Armenkassenbeiträgen nach dem Ermessen der Obrigkeit als eine unwillkommene und stö rende Zugabe erscheint, sie nicht genöthigt werde, gegen ihre bes sere Ueberzeugung von dem Zwange Gebrauch zu machen. Präsident v. Gersdorf: Ich werde. zuvörderst fra gen: ob die Kammer den Antrag des Hrn. Bürgermstr. Hüb- ler, daß der zweite Lheil von Z. 17 von den Worten: „die Bestimmung des Beitrags" an bis ans Ende Wegfällen soll, , unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. — ' Ref. Bürgermstr. v. Groß: Da die Unterstützung erfolgt ist, so halte ich es für nothwendig, die Motiven, die in dem Ge setzentwurf gegeben sind, der Kammer nochmals vorzutragen. Es'wird dort gesagt: „In der §. 17 hat man allerdings abwei chend von demjenigen, was in der Decretsbeilage sub sä m. bemerkt worden ist, in Folge anderweiter Erwägung, die Bestimmung der 5. §. 6sp. I. gedachten Mandats beibe halten zu müssen geglaubt, daß Diejenigen, welche sich entweder der Unterzeichnung freiwilliger Beiträge ganz weigern, oder verhältnißmäßig zu wenig subscribiren, hierzu angehalten wer den sollen. Denn, obschon ein solcher Zwang auf der eine^w Seite dem Begriffe freiwilliger Beiträge zu widersprechen scheint, so hat man sich doch überzeugt, daß eine solche Maß regel nicht zu entbehren sei. Die Einsammlung freiwilliger Beiträge soll schon nach dem Zusammenhangs der §. 5 und 6 des Mandats vom 11. April 1772 der Ausschreibung einer An lage vorhergehen und sie, wo möglich, entbehrlich machen. Letz terer Zweck würde nicht zu erreichen sein, wenn man bei der Einsammlung freiwilliger Beiträge den freien Willen ganz un bedingt wollte walten lassen, es würden aber auch dadurch die- enigen prägravirt, welche freiwillig ansehnliche Beiträge unter zeichnen, wegen Unzureichenheit der Sammlung im Ganzen aber hernach demohngeachtet genöthigt würden, bei der Anlage noch einmal zu contribuiren, und wiederholte Erfahrungen die- 'er Art müßten zuletzt die Ergiebigkeit der Sammlungen so weit reduciren, daß sie ihren Zweck ganz verfehlen und für nichts zu achten sein würden." Die Deputation glaubte, in Bezie hung auf die Motiven sich jeder Bemerkung enthalten zu kön nen. Ich gestehe auch, daß die Gründe des Hrn. Bürgermstr. Hübler mich für meine Person nicht haben überzeugen können, daß diese Bestimmung der §. von nachtheiligen Folgen sein werde. Es wird gewiß diese Vorschrift von jeder Obrigkeit mit Intelligenz angewendet'werden. In Städten, wo die Armenversorgung blos durch freiwillige Beiträge bewerkstelligt wird, z. B. in Dresden und Leipzig, ist diese Bestimmung, die schon in dem Mandat von 1772 Begründung findet, nur höchst selten angewendet worden, wenigstens in der langen Zeit, wo ich früher selbst Mitglied des Armenvereins in Leipzig war, ist es nur sehr selten vorgekommen, daß solchen Personen, die gar nichts oder unverhältnißmäßig wenig unterzeichneten, angeson nen wurde, einen höhern Beitrag zu entrichten, und ich glaube auch in Dresden wird das selten der Fall gewesen sein. Allein ich bin auch überzeugt, daß an vielen kleinern Orten es nicht möglich sein würde, auf eine andere Weise den erforderlichen Be darf aufzubringen, und daß, wenn man die früher schon vor handene Bestimmung aufgeben wollte, diejenigen, die nichts geben wollen, zu verhältnißmäßigen Beiträgen anhalten zu können, dieses für die Aufbringung der Mittel zur Armenkasse großen Nachtheil bringen würde. Wenn dieses Amendement nicht die Zustimmung der hohen Kammer finden sollte, so ist das anderweit eventuell vorgebrachte Amendement — obwohl ich glaube, daß sich die hohe Staatsregierung damit einverste hen werde —- doch überflüssig, da es schon in das Ermessen der Obrigkeit gestellt ist, ob sie die Beiträge, die Jemand gegeben hat, angemessen findet oder nicht, und es scheint ganz gleichgül tig, ob gesagt wird, „so ist der von denselben zu entrichtende Bei trag obrigkeitswegen festzusetzen" oder: „er kann festgesetzt werden." In jedem Falle wird die Obrigkeit nicht zu diesem Mittel schreiten, sobald es nicht die Verhältnisse dringend ge bieten. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich schließe mich dem Amendement des Hm- Bürgermeister Hübler an, theils aus den von dem Antragsteller selbst entwickelten Gründen, theils weil ich Anstoß nehme, an der schwankenden und unsicher» Fassung der tz. Es kommt nämlich zuletzt Alles daraufhinaus, zu beurtheilen, was ein verhältnißmäßig geringer Armen beitrag sei, ich aber gestehe, daß ich mir die Frage kaum zu be antworten wüßte. Nun soll zwar allerdings der Maßstab
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