Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Das Deputationsgutachten lautet: Zu §.18. Die Worte „mitBemerkung der Gründe" scheinen überflüssig und bedenklich, weil dadurch Mancher zur Manifestation eines gesunkenen Vermögenszustandes genöthigt würde; sie dürsten daher wegzulassen sein, womit auch die Her ren köm'gl. Commiffarien einverstanden waren. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation schlagt uns vor, daß in §.18. die Worte: „mit Bemerkung der Gründe" in Wegfall .kommen könnten? Lst die Kammer damit einver standen?— Wird einstimmig bejaht. — Präsident v. Gersdorf: Eine Frage ist auf die §. nicht zu stellen. - Referent Bürgermeister v. Groß: §.19 lautet: §. 19. Die ordentlichen Einnahmen der Armenkasse, je doch mit Ausnahme der Sammlung freiwilliger Beiträge (L. 3.), welche nach Ermessen der Armenbehörde eingestellt werden, kann, sind fortwährend, auch dann zu erheben, 'wenn augen blicklich kein Bedürfnis« stattsindet, und solchenfalls zu Kapital anzulegen. ' ' ' Die Deputation hat nichts hierbei erinnert. . Präsident v. Gersdorf: Wenn die Kammer nichts zu erinnern hat, so ist auf die §. eine Annahmefrage nicht zu rich- lew. Z. 20. Die außerordentlichen Einnahmen der Ar menkasse bestehen: 1) in Anlagen auf die nach §. 17 beitragspflichtigen -Angehörigen des Heimathsbezirks,- 2) in Anleihen auf den Credit der Armenkasse. Die Erhebung der erstem bedarf der verfassungsmäßigen Zustimmung der Gemeindevertreter,, so wie der Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde. Die letztere ist nur zu ertheilen > 's) wenn ein gnügender Nachweis vorliegt, daß alle Mit tel erschöpft worden sind, um, das nothwendige Bedürfniß durch möglichste Steigerung der ordentlichen Einnahmequellen zu decken, so wie . , b) unter Beschränkung auf gewisse Zeit, nach deren Ab lauf, wenn obige Voraussetzung fortdauert, um erneuerte Ge-, nehmigung nachzusuchen ist. In dem B e r i ch t ist bemerkt: Zu §. 20. Es scheint einer Bestimmung über die Bedin gungen, unter welchen eine Anlage zu erheben ist, hier nicht zu bedürfen, da ohnehin hierbei die Vorschriften der allgemeinen Städteordnung oder der Landgemeindeordnung über diesen Ge- , genstand in Anwendung kommen. Die Deputation schlägt daher folgende Fassung dieser Paragraphe vor: „Die außerordentlichen Einnahmen der Armenkassen bestehen . ' ' 1) in Anlagen auf die nach §. 17 beitragspflichtigen An gehörigen des Heimathsbezirks, welche jedoch stets auf eine gewisse Zeit zu beschränken sind, nach deren Ablauf über die Erneuerung derselben anderweit« Entschließung zu fassen ist;" >1. 45. 2) „in Anleihen auf den Credit der Armenkasse." König!. Commissar 0. Merbach: Es enthält sowohl die Städte- als Landgemeindeordnung über die Gemeindean lagen Bestimmungen, welche auch hier wie bei andern Anla gen der Ansicht der Regierung zu Folge in Anwendung kom men. Ich würde daher gegen die beantragte Weglassung nicht sein, weil hier im Allgemeinen schon die gedachten gesetz lichen Bestimmungen gegeben find. Den Satz snb d. hat die geehrte Deputation in ihrer Fassung materiell mit ausgenom men, aber den sub a. entbehrlich gehalten. Ich möchte aber doch wünschen, daß er,' wenn auch nicht in dem formellen Zu sammenhänge, wie ihn der Gesetzentwurf giebt, doch materiell dem Gesetze beigefügt werde; denn das scheint doch ein nöth- wendiges Princip.für die Ausschreibung von Gemeindeanlagen zu Armenversorgungen zu sein, daß sie das letzte Zufluchts mittel sein müsse, wenn alle Wanderen Mittel erschöpft sind. Das Princip ist hinsichtlich der freiwilligen Beiträge dadurch, daß die geehrte Kammer dem Vorschläge der Deputation bei §. 14 Nicht beigestimmt hat, schon angenommen; es läßt sich aber der Fall denken, die Armenbehörde und Gemeindevertreter woll ten von der übrigen in der genannten Einnahme der Ar- menversorgung abfehen, und insofern die freiwilligen Beiträge nicht den Bedarf decken, sogleich zur Anlage schreiten. Das wird man bei der Deputation nicht vorausgesetzt haben, daß dieser Fall eintrete, gleichwohl würde er nicht abzuweisen sein. Die Erhebung der einzelnen Einnahmen, die in dem Gesetzent würfe §. 14 angeführt find, sind zum Kheil bei der Receptur Schwierigkeiten unterworfen, sie sind unbequem, fließen nur einzeln herbei, sind unsicher, und haften zum Lheil auf ein zelnen Klassen der Einwohner, Alles Momente, die auf den Gedanken führen könnten: wir wollen uns der einzelnen Ein nahmen entschlagen, wir wollen die Sache mit einem Male - durch Gemeindeanlagen in das Reine bringen. Damit einem solchen Unternehmen durch das Gesetz vorgebeugt werde, scheint es mir doch zweckmäßig zu sein, daß man durch Weglassung des Satzes: „ daß alle Mittel erschöpft worden sind ", nicht gewissermaßen das Princip aufgebe, sondern es materiell aus spreche, wornach sich die Verwaltung der Armenversorgung hierbei zu richten hat. Referent Bürgermeister v. Groß: Materiell ist die De putation mit dem Grundsätze einverstanden, sie hat aber den Satz ausgeschieden, nicht um diesen Grundsatz aus dem Ge setze zu entfernen, sondern weil der Satz überflüssig ist. In §. 13 ist schon gesagt, daß nur in dem Falle der Unzulänglichkeit zu Erhebung außerordentlicher Einnahmen zu werschreiten sei, und schon deshalb ist nicht nothwendig gewesen, diese Bestim mung nochmals in §. 20 zu wiederholen, obwohl der Grund satz an sich vollkommen richtig ist. Secretair v. Biedermann: Ich wollte mir eine An frage an die geehrte Deputation erlauben, die aber nur hierher gehört, wenn die §. so stehen bleibt, wie sie im Gesetzentwürfe abgefaßt ist;, sonst würde sie zu §. 2l gehören. Es ist hier 3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder