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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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von der Genehmigung der Gemeindevertreter die Rede, und in tz. 21 von der Vorschrift der Landgemeindeordnung. Das scheint vörauszusetzen, als ob Heimathsbezirk und Gemeinde bezirk ein und dasselbe wäre. Es bestehen aber die Heimaths- bezirke oft aus mehren Gemeinden, und es sind ihnen oft Rit tergursgrundstücke zugetheilt, die nicht zu den Gemeinden ge hören. Zn solchen Fällen aber leiden natürlich die Grundsätze der Landgemeindeordnung keine Anwendung und es fehlt an einer Vertretung der nicht zur Gemeinde gehörigen Bestandtheile des Heimathsbezirks. - . Referent Bürgermeister v. Groß: Gerade aus diesem Grunde hat man den Satz in Wegfall bringen wollen, da der gleichen Anlagen überhaupt nur auf verfassungsmäßige Weise erhoben werden könnem Es schien deshalb die ganze Stelle überflüssig. Prinz Johann: Es würde nichts übrig bleiben, als . die Beitrage auf die einzelnen Communen zu vertheilen, und sie nach dem Fuß einer jeden Gemeinde aufbringen zu lassen. Secretair v. Biedermann: Allerdings müßte dann eine besondere Bestimmung noch getroffen werden. GrafHohenthal (Püchau): ^Jn dem Heimathsgesetze ist keine bestimmte Bestimmung darüber enthalten; aber ich . werde mir erlauben, bei §. 21 ein Amendement anzubringen, was diesen Gegenstand berührt. V. Großmann: Eine Anfrage an den Herrn königl. Kommissar möchte ich mir erlauben. Es ist bekannt, daß ein Hauptgrund des Pauperismus in der Masse von Fabrikarbei tern liegt, welche von den Fabrikanten ins Land gezogen, und wenn es deren Interesse erheischt, wieder willkührlich entlassen werden und dann der Gemeinde oder dem Staate zur Versor gung anheimfallen. Ich glaube zwar, daß der Gegenstand unendlich schwierig ist; aber sollte es nicht möglich sein, auf irgend eine Weise dieser Quelle einen Abfluß zu verschaffen, entweder durch Beiträge der Fabrikarbeiter selbst von ihrem Wochenlohne, oder auf irgend eine andere Weise? Ich stelle es mir als das schwierigste Problem vor, hier Mittel ausfindig zu machen, ohne die natürliche Freiheit, die den Fabrikherren und Fabrikarbeitern zugestanden werden muß, auf unnatürliche Weise zu beschränken. Königl. CoMmissar v. Merbach: Es wird darauf an kommen, ob die Fabrikarbeiter als Einwohner des'Orts zu be trachten und also z. B. als Schutzverwandte in den Städten anzusehen sind. Als solche sind sie tributär zu der Armen kasse, wie zu andern Gemeindebedürfnissen. Sind sie n>ie Handwerksgesellen zu betrachten, daß sie alle Wochen verab schiedet werden können, dann gehören sie nicht einmal zu den vorübergehenden Einwohnern eines Ortes, und dann muß den Fabrikherren überlassen werden, ob sie eine Einrichtung bei ihren Etablissements treffen können, daß die Leute mit ihrer Zu stimmung von ihrem. Lohne etwas inne lassen, um dadurch vielleicht eine Kasse zu etabliren, wo ihnen in Krankheit und andern Fällen eine Unterstützung gereicht werden kann. Wenn ich nicht irre, so bestehen in größeren Fabriketablissements solche Einrichtungen, wodurch dem momentanen Nothstande dieser Leute vorgebeugt werden kann; aber freilich, eine gesetzliche Bestimmung giebt es darüber noch nicht. Ihr Verhältniß in dieser Beziehung dependirt von dem Uebereinkommen mit dem Brotherrn.. Es ist allerdings zü beklagen, daß diese Leute noch nicht zu der Erkenntniß gekommen sind, daß sie in guten Zeiten etwas zurücklegen und sich namentlich der Sparkassen bedienen, obwohl es in einzelnen Fällen geschieht, aber es würde schwer sein, hier Zwangsbestimmungen zu treffen, die sich auf diese Klasse von Leuten beziehen könnten. Bürgermeister Gottschald: Ich kann zur Beruhigung des Sprechers versichern, daß mir mehre Orte und Fabriken bekannt sind, wo dergleichen Einrichtungen bestehen, und zwar in der Art, daß die Fabrikbesitzer einen Abzug vom Lohne zu einer Kasse sich bedingen, aus welcher die Fabrikarbeiterin Krankheits- und andern Unglücksfällen Unterstützungen er halten. Präsident v. Gersdorf: Wenn über den ^Gegenstand nicht weiter gesprochen wird, so kann ich zur Frage übergehen. Im Berichte findet sich der Vorschlag der Deputation zur neuen Fassung der Z. und ist in den Worten enthalten: „Die außer ordentlichen Einnahmen der Armenkasse bestehen 1) in Anlagen auf die nach §. 17 beitragspflichtigen Angehörigen des Hei mathsbezirks, welche jedoch stets auf eine gewisse Zeit zu be schranken sind, nach deren Ablauf über die Erneuerung derselben anderweite Entschließung zu fassen ist; 2) in Anleihen auf den Credit der Armenkasse." Ich habe zu fragen: ob die Kammer diese neue von der Deputation vorgeschlagene §. annimmt? — Wird gegen 1 Stimme bejaht. —. §. 21. Die Ausschreibung außerordentlicher Armenanla gen erfolgt in den Städten nach §. 92 der allgemeinen Städte ordnung, auf dem Lande nach §. 64 der Landgemeindeordnung. Eigenthümer bewohnbarer oder nickt bewohnbarer Grundstücke, die ihren wesentlichen Wohnsitz außerhalb des Heimathsbezirks haben, sind lediglich bei Ausschreibung von Grundanlagen nach Maßgabe des Werths ihres innerhalb des letztem gele genen Grundbesitzes, mithin abgesehen von ihrem sonstigen persönlichen Vermögen oder Erwerbe/ beizuziehen. Die Deputation bemerkt: Zu §. 21. Man hielt unter Zustimmung der Herren kö nigl. Commissanen für zweckmäßig, sich nur im Allgemeinen auf die Vorschriften der Slädteordnung und Landgemeindevrd- nung ohne Anziehung bestimmter Paragraphen zu beziehen und dieshalb die Worte, „nach §.92" und „nach §. 64" - ' in Wegfall zu bringen. Auch vereinigte man sich in Betracht, daß es, im Fall eine freiwillige Anlage einer gezwungenen vor ausgehen sollte, unbillig sein würde, diejenigen, welche bei der
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