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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Bildung, um zwischen moralischem und positivem Recht unter scheiden zu können, und in der falschen Anwendung des ihn be lebenden Rechtsgefühls. Der Landmann ist meist ein besserer Zahler feiner Steuern und Abgaben als der Stadter. Warum? Weil er überzeugt ist, daß Abgaben und Steuern sein müssen, weil er überzeugt ist, daß bei Erhebung der Steuern und Ab gaben nach dem Grundsätze der möglichsten Gleichheit und Ge rechtigkeit verfahren wird, und namentlich laßt sich der sächsische Landmann ohne Murren jedes Opfer gefallen, wenn er nur sieht, daß man seinen Nachbarn dasselbe ansinnt. Er wird auch willig die in Verfolg gesetzlicher Anordnung von ihm zu entrichtenden Armenbeiträge geben, aber freiwillig für die Ar men nichts mehr thun, als was gerade das Gesetz vorschreibt. Deshalb bedarf es namentlich um der Schwachen willen einer festen Bestimmung, daß man mehr für die Armen thun müsse, als ihnen gerade nur das schlechterdings Unentbehrliche zu ver abreichen. In der Lhat ist es mir auch nicht einleuchtend, wie die geehrte Deputation diesen Satz bevorworten und gleichzei tig sich mit der 26. tz. einverstanden habe erklären können, ohne zu fühlen, daß sie dadurch in einen offenbaren Widerspruch mit sich selbst gerathe. In §. 26 ist nämlich bestimmt, daß, wenn Jemand durch häusliche oder persönliche Unfälle in vorübMe- henden Nothstand versetzt würde, ihm unter solchen Umstanden von der Armenversorgungsbehörde zeitiger Beistand geleistet werden soll." Das ist wahrhaftig human, und es wird diese Vorschrift vom Publikum gewiß nur dankbar verehrt werden; man wird sich aber auch überzeugen, daß, um diesen Zweck zu erfüllen, man in solchen Fallen nicht damit durchkommen könne, den Unglücklichen nur das schlechterdings Unentbehrliche geben zu wollen. Ich will nur einen Schritt weiter gehen. Es giebt unter den in Nothstand befindlichen gewiß noch eine große Menge, welche bei allem Druck ihres Schicksals ein nur lobens- werthes Ehrgefühl behaupten. Dies nöthigt sie zu schweigen und zu darben, um nicht der ihr Zartgefühl verletzenden Unan nehmlichkeit ausgesetzt zu werden, öffentliche Unterstützung er bitten zu müssen, und sie schweigen und darben so lange, bis das grenzenloseste Elend eingebrochen ist, und nunmehr die Noth sie zwingt, den herben Schritt zu thun. Ist dies aber der Fall, dgnn sind sie, weil sie Arme heißen, werih, um un menschlich behandelt, gleichsam mit Füßen getreten, oder von Recht und Gesetz wegen zur Verzweiflung gebracht zu werden, um sich nach der Wohlkhat des Zuchthauses zu sehnen, weil sie in der That dort menschlicher behandelt werden; denn man ge währt ihnen doch noch etwas mehr als das bloße Brot zum Le bensunterhalt, und entzieht ihnen selbst nicht, wenn sie sich gut aufführen, und fleißig und gehorsam sind, von ihrem Ueberver- dienst den Genuß einer Prise Schnupftaback, die gestern dem Armen schien mißgegönnt werden zu wollen. Ich kann nicht anders glauben, als daß man nur dadurch sich in diesen Wider spruch verwickelt habe, weil man aus Printipslaune an einem' Grundsatz festhalten wollte, von dem man doch a priori über zeugt war, daß er nicht fest zu halten sei; die geehrte Deputa tion hat gestern und heute das Princip der Freiwilligkeit in Ab entrichtung der Beiträge vertheidigt, und damit dies nicht be schränkt, oder man vielmehr nicht genöthigt werde, dies außer Anwendung zu stellen, soll den Armen nur das schlechterdings Unentbehrliche gewährt werden; aber man sieht ein, daß damit nicht durchzukommen, und daß wenigstens die Drohung der Zwangsanlage in den Hintergrund gestellt werden müsse, was doch wohl in der Absicht geschehet, ist, um nicht auf den Be darfsfall der Mittel zuv erforderlichen Armenunterstützung zu entbehren, und um den Armen nach Befinden auch etwas mehr als das schlechterdings Unentbehrliche geben zu können. Ich verlange auch nur dasselbe, nur im umgekchrtenVerhältnisse. Ich wünsche nur, daß die Verbindlichkeit zur Beitragsleistung als absolutrausgesprochen werde, und daß es von dem Ermessen der Obrigkeit abhängig bleibe, nach welchen Sätzen contribuirt, und den Armen Unterstützung gegeben werden solle. Das schließt den Versuch der Aufbringung des Bedarfs durch frei willige Beiträge nicht aus, nur glaube ich, daß das Verfahren, was ich vorschlug, gerechter und angemessener sei, und Kamm muß ich wünschen, daß der betreffende Satz dahin abgeändert werde: dem Armen ist das, was er nach billigem Ermessen der Obrigkeit bedarf, zu gewähren. Präsident v. Gersdorf: Habe ich den Sprecher recht verstanden, so wünscht er im zweiten Satz der 25. §. statt der Wprte: „das schlechterdings Unentbehrliche," gesetzt zu sehen: „das, was er nach billigem Ermessen der Obrigkeit zu verlan gen berechtigt ist." Ich frage die Kammer: ob sie diesen An trag unterstützt? — Wird nicht ausreichend unterstützt. — §. 26. Um den Entstehungsursachen der Verarmung soviel möglich vorzubeugen, ist denjenigen, welche durch häusliche oder persönliche Unfälle in vorübergehenden Nothstand versetzt werden, unter solchen Umständen zeitiger Beistand zu leisten. Präsident v. Gersdorf: Es ist auch ein Administrativ punkt, und wenn Niemand spricht, so können wir weiter gehen. - §. 27. Wer dagegen durch Verschwendung oder, durch Müssiggang sich seinen persönlichen und Gewerbsverhältnissen und besonders seinen Vermögensumständen nach in die leicht vorauszusehende nahe Gefahr setzt, zu verarmen und der öffent lichen Unterstützung anheim zu fallen, ist auf deßhalb bei der Polizeibehörde des Orts geschehene Anzeige unter polizeiliche Aufsicht zu stellen. Unter diese Klaffe gehören insbesondere diejenigen, welche sich dem Trünke ergeben. Ein Jeder ist vermöge seiner Bürgerpflicht berechtigt, dieserhalb bei der Polizeibehörde Anzeige zu thun, und diese bat hierauf wegen der gedachten Aufsichtsführung die den Um ständen nach angemessene Verfügung zu treffen. Die Armenbehörden können in solchen Fällen bei der Civil- behörde darauf antragen, daß das in der allgemeinen Vor mundschaftsordnung vom 10. Oktober 1782.' Oap.XXIV. §.10 folgd. vorgeschriebcne Verfahren eingeleitet, und in Folge desselben nach Befinden das dem angehenden Verschwender, ..Trunkenbold oder Müssiggänger noch zuständige Vermögen unter vormundschaftliche Verwaltung, dadurch .aber der Hei-
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