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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Die Motiven lauten: Zu Art. 240. Mehre erkennende Behörden haben aus den Eingangsworten des Artikels „auf rückfällige Diebe ist die Be stimmung Art. 58. anzuwenden," die Folgerung gezogen, daß bei einem wiederholten Rückfalle der Richter erst dann ermächtigt sei, in die höhere Strafart überzugehen, wenn derAngeschuldigte wegen der frühern Verbrechen schon eine der Dauer nach verdop pelte Strafe erlitten hatte. Wie sich aus den ständischen Ver handlungen über diesen Artikel ergiebt, wurde jedoch nicht nur überhaupt bei dem mehrfachen Rückfall wegen Diebstahls, Heh lerei und Parthiererei eine Verschärfung der im Allgemeinen bei andern Verbrechen eintretendcn Rückfallsstrafe zweckmäßig ge funden, sondern auch insbesondere beabsichtigt, daß die in dieser Hinsicht als unverbesserlich erscheinenden Verbrecher nicht mit der nicht entehrenden Strafe des Arbeitshauses belegt werden sollten, und deshalb der Uebergang in die höhere Strafart, na mentlich vom Arbeitshause zum Zuchthause gestattet. Auch ist die dem Richter gegebene Ermächtigung keineswegs ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, daß in den frühern Rückfällen schon eine Verdoppelung der ordentlichen Strafe stattgefunden habe, und eben so wenig ist diese Bedingung durch die Beziehung auf den Art. 58. stillschweigend festgestellt worden. Durch die gegenwärtig vorgeschlagene Bestimmung wird jeder Aweifel dar über aufgehoben werden. Referent Prinz Johann: Ich muß zu einiger Erläute rung beide anführen. Der 58. Artikel, der im Allgemei nen vom Rückfall handelt, sagt: „Wenn Jemand wegen ei nes begangenen Verbrechens bereits in Strafe verurtheilt wor den ist, diese Strafe wenigstens theilweise oder durch erfolgte Begnadigung eine geringere Strafe verbüßt hat und sich dessel ben oder eines gleichartigen Verbrechens wiederholt schuldig macht; so ist, insofern nicht schon die Strafe des wiederholten Verbrechens gesetzlich bestimmt ist, die gesetzliche Strafe des neuen Verbrechens nach Ermessen des Richters zu erhöhen, je doch nicht über das verdoppelte Strafmaß und bei Zuchthaus und Arbeitshausstrafe unter Beschränkung rücksichtlich auf zwanzig und zehn Jahre." — Nun kommt aber der Nachsatz im dritten Abschnitte des Artikels: „ Bei mehrfachem Rückfall und nach bereits erfolgter Verdoppelung der Strafe ist derRich- ter ermächtigt, auf die rücksichtlich nach Artikel 8 oder 12 zu lässigen Schärfungen zu erkennen." Schärfung könnte also nur eintreten, wenn Verdoppelung des Verbrechens eintritt. Der Artikel, Rückfälle bei Diebstählen betreffend, der auf ständischem Antrag erst erlassen wurde, lautet so: „Auf rück fällige Diebe ist die Bestimmung Artikel 58 anzuwenden. Ist jedoch Jemand bereits wenigstens zweimal wegen Diebstahls, Hehlerei oder Parthiererei gestohlner Sachen bestraft worden, und wird derselbe aufs Neue rückfällig, so ist der Richter er mächtigt, außer der im Artikel 58 vorgeschriebenen Verlänge rung der Dauer der Strafe, und statt der, oder auch neben eben daselbst bestimmten Schärfungen, die verwirkte Strafe in der zunächstfolgenden höher» Strafart verbüßen zu lassen." Ich bemerke hierzu, daß die Bezugnahme auf Artikel 58 wohl ganz sachgemäß, und erst bei der Redaction hereingekopunen ist. Man hat hieraus Zweifel gezogen und bemerkt, es könne der Uebergang Zu einer andern Strafart erst dann stattfinden, wenn eine Verdoppelung des Verbrechens eingetreten sei. Die Meinung ist nämlich, daß der Uebergang bei mehrfachem Rück falle überhaupt oder statt der Schärfung oder auch neben der selben stattfinden kann. Man hat sich diesfalls auf eine Acu- ßerung des Referenten der jenseitigen Kammer berufen. Sie enthält aber nichts, als daß der Richter wohl nicht eher zudem Uebergange greifen solle, als bis Verdoppelung eingetreten ist. Ich glaube also, im Sinne der ersten Kammer ist dieser Vor schlag durchaus zweckgemäß. Auf die Frage des Präsidenten v. G ersdorf erklärt sich die Kammer ei «stimmig mit der Erläuterung zu Artikel 240 einverstanden. Zu Art. 326. Zu den Betheiligten, auf deren Antrag die Untersuchung wegen der im Art. 326. erwähnten Verbrechen angestellt werden kann, ist in Beziehung auf das Art. 325. be zeichnete Vergehen auch die öffentliche Behörde zu rechnen, vor welcher die wahrheitswidrige Aussage erstattet worden ist. Die Motiven lauten: Zu Art. 326. In mehren Fallen des Art. 325. bezeichneten Vergehens ist die Behörde selbst, vor welcher die wahrheitswid rige Aussage erstattet worden ist, als durch dieses Vergehen ver letzt zu betrachten, und daher ihr auch nach Art. 326. das Recht nicht abzusprechen, nach Verschiedenheit der Verhältnisse ent weder selbst die Untersuchung zu eröffnen oder auf Anstellung derselben bei dem competenten Gerichte anzutragen. Da jedoch ein Zweifel erhoben werden könnte, ob unter den im Art. 326. gedachten Betheiligten auch die Behörde selbst zu verstehen sei, so ist demselben durch die vorgeschlagene Erläuterung vorzu beugen. Referent Prinz Johann: Bekanntlich enthält der letzte Artikel die Verbrechen wegen besonderer Verhältnisse der Staats diener. Es wurde bestimmt, daß bei diesen Verbrechen die Un tersuchung nur auf Antrag der Betheiligten und bei Angestellten der Dienst- und Aufsichtsbehörde stattfinden solle. Im Artikel 325. ist von wahrheitswidrigen Aussagen die Rede. Nun könnte es lei'cht geschehen, daß man glaubte, wenn hier kein Angestellter sich des Vergehens schuldig gemacht hat, es könne nach dem Ar tikel nicht auf Antrag der Aufsichtsbehörde allein, vor der die wahrheitswidrige Aussage geschah, die Untersuchungstattfinden. Es dürfte jedoch sachgemäß sein, daß die Behörde befugt sei, darauf anzutragen. Man könnte auch aus den Motiven den Zweifel schöpfen, als ob nicht in allen Fällen die Behörde als competent anzusehen sei. Dem ist aber die Fassung des Ent wurfs zuwider und man muß annehmen, daß die Behörde in allen Fällen competent sei. Auch der königl. Commissar hat sich in der Deputation für diese Ansicht ausgesprochen. Auf die Frage des Präsidenten erklärt sich die Kammer mit der Erläuterung zu dem 326. Artikel einverstanden. Im Berichte derDeputation heißt es nun noch: Endlich wurde noch Seiten der Königlichen Commiffarien die Einschaltung eines anderweitigen Artikels zu Erläuterung von Artikel 7. und 8. des Criminal-Gesetzbuches beantragt. Dieser Artikel bestimmt unter 2. und 3., daß Zuchthaus strafe beider Grade durch hartes Lager auf 10 bis 30 Tage oder Schmälerung der Kost bis 3 Monate, beides jedoch ununter brochen nicht länger als 2 Tage geschärft werden könne. Nun hat sich unter den erkennenden sowohl als unter den
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